Valladolid / Spanien

Gerichtsurteile Valladolid, Spanien

Übersetzt durch P.J. Schäfer, Diplommeteorologe, Ehem. Argentinischer Staatsangehöriger 04.11.2002

Abschrift: Manuela Knapp

 

ERKLÄRUNG ZUR ÜBERSETZUNG DER 2 FOLGENDEN GERICHTSBESCHLÜSSE:

 

Die Übersetzung von gerichtlichen Dokumenten aus Spanien macht erhebliche Schwierigkeiten. Zum einen, weil der dortige Verwaltungsapparat und das juristische System sehr verschieden ist von den entsprechenden in der BRD und das schlägt sich auch in den Formulierungen der Schriftstücke nieder. Es kommt hinzu, das Dokumente von spanischen Behörden meist außerordentlich umständlich und wortreich abgefasst werden, nach deutschem Verständnis manchmal redundant. Dieses hat natürlich auch mit der unterschiedlichen Mentalität der beiden Völker zu tun, u.a.! Daher würde eine wörtliche Übersetzung befremdlich wirken, wenn nicht unmöglich und die deutsche Fassung wird deswegen wesentlich kürzer als das Original.

 

Im Kontrast zum ersten Beschluss steht der 2. vom 26.12.2001.

Hier wird eine große Dringlichkeit spürbar beim Einfordern einer gerichtlichen Anordnung, nicht nur von Seiten der Kläger, sondern auch vom Gericht selbst und die Sprache ist hier vergleichsweise unumwunden, knapp und direkt.

 

In einigen Fällen hat der Übersetzer kleine Erläuterungen angebracht; sie stehen zwischen doppelten Klammern. Mehrere Stellen, die für uns, den Mobilfunkgegnern, von geringer Bedeutung sind, habe ich nur in resümierter Form übersetzt.

Diese Stellen stehen ebenfalls zwischen doppelten Klammern.

 

Dem Richterbeschluss vom 20.12.01 geht ein anderer, solcher vom 24.10. voraus, in dem der Richter schreibt, dass die vorgebrachten Argumente und Unterlagen für einen Beschluss zu Gunsten der Kläger nicht ausreicht. Es ist noch ein weiteres Gerichtsurteil aus Valladolid übersandt worden und zwar vom „Juzgado de lo Contencioso Administrativo N0 2 de V“. (etwa: Gericht für Verwaltungsstreitigkeiten), vom 20.03.02, ebenfalls zu den Mobilfunksendeanlagen auf dem Dach des Hauses in der Lopez-Gomes-Str. 5. Es handelt sich hier offenbar nicht um eine höhere Instanz, sondern eher um einen „2. Rechtsweg“, laut Information aus Spanien. Dieses Dokument ist ebenfalls ausserordentlich umfangreich. Wesentlich ist nur die Feststellung, das der Richterbeschluss auf der letzten (7.) Seite genau so lautet wie in den beiden hier übersetzten.

 

Der Übersetzer: P.J. Schäfer

 

JUGADO DE INSTRUCCION N0 2,  VALLADOLID (Amtsgericht Nr. 2, Valladolid)

 

Richterliche Verfügung, Valladolid den 20.12.2001

 

Die Fakten:

Erstens: Der vorliegende Gerichtsbeschluss wurde veranlasst auf Grund einer Anzeige des Finanzministeriums ((sic)). Gegenstand ist das Ergreifen einer vorsorglichen Maßnahme und zwar einen Beschluss zur Stillegung der Einrichtungen einiger Mobilfunkgesellschaften, zunächst durch Unterbrechung der Stromversorgung derselben durch Iberdrola, falls Schwierigkeiten entstehen auch ein Abmontieren der Anlagen zu verfügen.

 

Im Oktober 2001 wurde schon einmal ein Gesuch in diesem Sinne eingereicht; ein Richterbeschluss am 24.10. jedoch abgelehnt, da die vorgebrachten Argumente und Unterlagen hierfür nicht ausreichend waren.

 

Die Kläger und Nebenkläger haben auch Eingabe gemacht beim „Ilma. Sala de lo Penal“ ((offenbar ein anderes Gericht das sich mit Strafsachen befasst)), da Verdacht auf kriminelle Handlungen vorliegt.

 

Zweitens: Seit dem o.g. Datum jedoch sind sehr viele weitere Unterlagen herbeigeschafft worden, die ein ganz neues Bild der Lage entstehen lassen und eine vollkommen andere Bewertung ermöglicht. Die neuen Unterlagen, laut Erklärung vom Stadtbaurat von Valladolid und von diesem zusammengestellt, sind:

Ein Bericht der „Policia Judicial“ ((eine Abteilung der span. Polizei die sich mit Gerichtsangelegenheiten befasst. Nicht weiter erläutert)), Bericht des „Consejo Superior de Investigaciones Cientificas“ ((höherer Beirat für wissenschaftliche Forschung)), Bericht der königlichen Akademie für Physik und  Naturwissenschaften, eine Erklärung vom Vorsitzenden der Versammlung der Eigentümer vom Anwesen in der Lopez-Gomez-Str. 5 ((auf dem die Antennen montiert sind. Das geht aus anderen Stellen dieses Dokuments hervor)), Vorlage der Verträge mit den Mobilfunkunternehmern, Auflistung der Bestandteile der elektr. Einrichtungen im o.g. Anwesen, die für die Mobilfunkanlagen in Anspruch genommen werden, mitsamt aller technischen Details, Bericht von einer Besichtigung der Justizbehörde von eben dem Gebäude, Bericht der Universität von Valladolid, ein abschließender Bericht von der städtischen Gesundheitsbehörde („epidemiologische Studie“) sowie eine Bestätigung des selben durch eine höhere behördliche Instanz, weiter mehrere Verwaltungsunterlagen die für die Genehmigung der Anlagen vorgelegt worden waren, eine Erklärung der städt. Architekturbehörde, einschl. einer Auflistung über Fälle von Verleihung  oder Verweigerung für Mobilfunkeinrichtungen, klinische Berichte über die erkrankten Kinder an der Schule neben dem erwähnten Anwesen, eine Dokumentation von Iberdrola ((dem E-werk)) über die Stromversorgung der Mobilfunkanlagen in der L.-Gomez-Str. 5 mitsamt der Rechnung über den Verbrauch, ein Expertenbericht über Einzelheiten der Mobilfunkeinrichtungen vom Leiter der Architekturschule der Provinz Valladolid sowie eine Erklärung einer Kontrollbehörde über legale Aspekte.

 

Weiter sehr umfangreiches Material von den betroffenen Privatpersonen in Form von wissenschaftlichen Berichten über die Gefährdung der Gesundheit die von Mobilfunkstrahlung ausgeht. Eine Stellungnahme der Königlichen Medizinischen Akademie steht noch aus ((offenbar Verzögerung wegen einem Disput über eine sehr hohe Gebühr die dafür verlangt wird.))

 

Es geht aus o.g. hervor, dass das Gericht jetzt einen ganz anderen Kenntnisstand über die Angelegenheit erworben hat, denn als die Klage zum ersten mal vorgebracht wurde.

 

Drittens: Für eine Beschlussfassung muss noch folgendes angeführt werden:

((der jetzt folgende Absatz enthält sehr viele Verwaltungstechnische Einzelheiten die sich nur auf das Anwesen L.-Gomez Nr. 5 beziehen.))

Das Haus in der Lopez-Gomez-Str. ist nur Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet und im historischen Stadtkern gelegen. Es sind bei diesem Gebäude alle Voraussetzungen des Städtebauplans erfüllt worden und eine industrielle Nutzung ist in den Stockwerken 2 bis 4 nicht erlaubt.

 

((Bei dem nun folgenden Absatz von 45 Zeilen wird die Mobilfunkanlage auf dem Dach des Hauses mit großem Detail beschrieben, mehrere Masten stehen dort))

 

((Nächster Absatz: Angaben über die Pachtsumme die die Mobilfunkunternehmen bezahlen, span. Ptas 25.000.000,- im Jahr, entsprechend ca. 130.000.- Euro.))

 

Es wird deutlich, dass es sich hier um eine größere und sehr komplexe Anlage industrieller Art handelt. Die Sendemasten sollen mit 3600 das gesamte Stadtgebiet abdecken. Zusätzlich stehen auf dem Dach Parabolantennen, zur Herstellung einer Verbindung mit einer Zentrale. Die Anlage auf dem besagten Anwesen wird als „Repeater-Einheit“ angegeben.

 

((S.4 des span. Originals, einschl. die halbe S. 5, zusammen 1 ½ Seiten: Hier wird der Verwaltungsweg des Genehmigungsverfahrens der Anlage seit Juni 2000 mit sehr vielen Einzelheiten wiedergegeben. U.a. :

Der Bau der Masten im historischen Stadtkern wurde genehmigt mit der Auflage, die selben mit hellgrauer Farbe anzustreichen))

 

Es wird vom Gericht beanstandet, dass es keinerlei Belege gibt für irgend welche Überprüfung der Anlagen nach deren Fertigstellung. Am 22.12.2000 hat lediglich eine Inspektion der aufgebauten Antennen durch die Verantwortlichen für den historischen Stadtkern stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass 7 verschiedene Mobilfunkbetreiber Masten aufgebaut hatten, aber nur zweien die Erlaubnis dazu ausgesprochen worden war.

 

((In den letzten 2 Absätzen der S. 5, Fortsetzung auf S 6, zählt das Gericht verschiedene Unterlassungen und Fehler auf, die den genehmigenden Behörden unterlaufen sind und kommt zum Schluss, dass eine Industrieanlage an dieser Stelle eigentlich nicht erlaubt gewesen wäre))

 

Es wird festgestellt, dass die Sendeleistung der gesamten Anlage 65.000 Watt beträgt und dass nicht nur das Dach des Hauses von den Betreibern in Anspruch genommen wurde, sondern auch Teile der Garage und des Hinterhofes; was auch nicht erlaubt worden sei. Außerdem sei die Stabilität (Statik) und damit die Sicherheit der gesamten Anlage nicht untersucht worden.

 

Es wird deutlich, dass die „Kontrollbehörde für urbanes Recht“ das ganze etwa wie eine Gemeinschaftsantenne für das Fernsehen angesehen und behandelt hat.

 

Viertens: Ausgehend von einem vollkommen anderen Gesichtspunkt der Dinge muss gesagt werden, dass trotz zahlreicher Gutachten zum Thema, aus keinem dieser ersichtlich wird, das die Ausstrahlung von Mobilfunkfrequenzen harmlos sei für die menschliche Gesundheit; der Grad von Beeinflussung der Gesundheit ist ein sehr kontroverses wissenschaftliches Thema. Die Meinungen rangieren von den rein thermischen Wirkungen bis hin zur Auffassung dass diese Strahlungen gewisse Formen von Krebs auslösen können.

 

Es wäre nicht nur vermessen, sondern auch wissenschaftlichen Methoden entgegengesetzt anzunehmen, dass ein Amtsgericht zu einem so schwierigen Problem eine Stellungnahme abgeben könnte, zu dem es eine große Fülle von widersprüchlichen Fachpublikationen gibt. Der Richter kann ausschließlich einen Risikofaktor mit bedenken. Es wird hier nur auf Art. 348 des „Codigo Penal“, (C.P.) ((span. Strafgesetzbuch)) hingewiesen, in der Strafe vorgesehen ist für wirtschaftliche Aktivitäten die gegen geltende Sicherheitsbestimmungen verstoßen und stellt einen sog. „delito de riesgo“ dar ((wörtlich: „Risikovergehen“)). Eine großzügige Auslegung des Art. 348 erlaubt es dem Richter denselben auf die Ausstrahlung der o.g. Radiofrequenzen anzuwenden.

 

((Es folgen ausführliche Überlegungen zur Frage weshalb § 341 des C.P nicht angewendet wird, ein Umstand der aber die Anwendung von § 348 keinen Abbruch tut))

 

((Anschließend ist von einem § 346 die Rede, „delitos de estragos“ , wörtlich: „Verbrechen mit verheerender Wirkung“, der auch in den Überlegungen mit einbezogen wurde, da hier Mittel eingesetzt werden von sehr großer Potenz (offenbar Bezug auf die 65.000 Watt) die sehr wahrscheinlich Gefahr für die menschlichen Gesundheit beinhalten könnte))

 

Ferner können wir nicht unterlassen zu erwähnen, dass nach dem jetzigem Informationsstand des Gerichts, es keine Indizien dafür gibt, die es zulassen, die Erkrankung von 3 Kindern in dem „Colegio Publico Garcia Quintana“ ((Grundschule neben L. Gomez Nr. 5)) dem Einfluss der Sendemasten zuzuschreiben.

 

Auf jeden Fall, den bisherigen Überlegungen folgend und im jetzigen Augenblick dieser Angelegenheit, ist der Richter davon überzeugt, dass es starke Hinweise dafür gibt, dass ein Vergehen vorliegt auf das sich § 320 bezieht, in dem Strafe vorgesehen ist für diejenigen Behörden oder Amtspersonen, die wider besserem Wissen Baumaßnahmen zugestimmt haben, die gegen bestehende Bauverordnungen verstoßen. Es ist nicht notwendig eine Untersuchung abzuwarten über die möglichen Verantwortlichen für diese Maßnahmen um die von dem Gericht erbetenen Vorsorgemaßnahmen einzuleiten.

 

Die juristischen Überlegungen:

Art. 13 des „Ley de Enjuiciamiento Criminal“ (( muss etwa Strafprozessordnung bedeuten)) ermächtigt den Amtsrichter zum Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen um geschädigte oder andere Personen zu schützen. Er kann dabei auf Vorsorgemaßnahmen im Art. 544 b eben dieses Gesetzes zurückgreifen, insbesondere nach der Neufassung desselben vom Juni 99. Diese letzte Anweisung erklärt auch die Herkunft gewisser Vorsorgemaßnahmen die aus anderen Gesetzen abgeleitet werden.

 

((Es folgt ein längerer Exkurs. ½ Seite, über gewisse Klauseln im zuletzt genannten Gesetz, aus denen auf den ersten Blick Einschränkungen der Handlungsfreiheit des Richters herausinterpretiert werden könnten. Jedoch bei näherem Hinsehen und eingehendem Studium vom Art. 13 und vom Art. 544 b wird klar, dass dem Richter hier ein großer Ermessensspielraum eingeräumt wird, bei Vorsorgemaßnahmen die hier in Frage kommen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Letzteres die eigentliche Absicht des Gesetzgebers gewesen ist und erbringt anschließend den Nachweis, dass, wenn es nicht so wäre, das dann vollkommen absurde Zustände in der Gesellschaft entstehen würden)).

 

Damit ist die Anwendbarkeit des Art. 13 von „Ley de Enj. Crim“ auf den vorliegenden Fall bestätigt. Jetzt muss noch geprüft werden, ob wirklich eine faktische Basis für die vorgesehene Maßnahme besteht und ob dessen Inkrafttreten in einem vernünftigen Verhältnis steht, zu den unerwünschtren Folgen bei den Geschädigten, die man ja hiermit abstellen möchte.

 

Im ersten Abschnitt dieses Dokuments („Die Fakten“) wurde schon klar, dass es viele und schwerwiegende Hinweise gibt auf illegale und strafbare Handlungen der verantwortlichen Amtspersonen bei der Lizenzvergabe für die Sendemasten,

((...und das damit ein Risiko für die Öffentlichkeit verbunden ist durch die ungenügenden Überlegungen über die Veränderung der Statik des Gebäudes, die zusätzliche Belastung vom Dach durch Winddruck auf die Masten bei Sturm, evtl. Schneelast und die unerlaubte Unterbringung von Kabel und Batterien im Hinterhof und in der Garage des Hauses))

 

Zu allen diesen Faktoren kommt noch hinzu der fehlende Beweis von der Unschädlichkeit der Strahlung, insbesondere bei der Summe von mehreren Sendern auf kleinem Raum. Diese ganzen Argumente zusammengenommen machen es dem unterzeichnenden Richter vollkommen klar, dass die Erfordernisse der o.g. Verhältnismäßigkeit erfüllt sind, wenn man diese den rein ökonomischen Interessen der Mobilfunkbetreiber gegenüberstellt. Das Publikum kann übrigens ihre Verbindungen und ihre Erreichbarkeit auf die herkömmliche Art und Weise aufrechterhalten.

 

Da die gesamten legalen Aspekte abgehandelt worden sind, erfolgt der Beschluss:

 

Ich beschließe die Mobilfunkbetreiber, die auf dem Anwesen L.-Gomez-Str. Nr. 5 ihre Antennen aufgebaut haben, aufzufordern, innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt von diesem Beschluss und auf eigene Kosten, die besagten Einrichtungen stillzulegen und anschließend, ebenfalls auf eigene Kosten, die gesamten Einrichtungen auf und im Haus abzubauen und das Gebäude in dem Zustand zurückzulassen in dem es ich befand ehe die Masten angebracht wurden. Für diese Arbeit wird ein Zeitraum von 3 Monaten eingeräumt.

 

Dieser Beschluss wird dem Ministerio Fiscal und allen übrigen beteiligten Personen unterbreitet und ihnen dabei mitgeteilt, dass sie innerhalb von 3 Tagen dagegen Einspruch erheben können bei diesem Gericht.

So beschließe, befehle und unterschreibe ich, Don Jose Alberto Rodriguez, Carretero, berechtigter vertretender Richter am Amtsgericht Nr. 2 von Valladolid.

 

((Der kleine Schlußsatz „Doy fe“ ist als eine Bekräftigung anzusehen))  

JUZGADO DE INSTRUCCION N0,  VALLADOLID

(Amtsgericht Nr. 2, V.)

 

Richterliche Verfügung, Valladolid den 26. Dezember 2001

 

 

Die Fakten:

 

Erstens: heute früh hat die Presse in dieser Stadt einen 4. Fall von Leukämie bei einem Kind in dem Colegio Publico Garcia Quintana angezeigt, auf Grund einer Meldung vom Elternbeirat dieser Schule sowie der Universitätsklinik von Valladolid. Weiter bekam unterzeichneter Amtsrichter heute Besuch vom Bürgermeister der Stadt, Herrn J. Leon de la Rive, der ihm mündlich berichtete, dass die selbe Meldung bei der Stadtverwaltung eingegangen ist und sich jetzt, ohne irgend welche Bedenken über etwaige juristische Folgen seines Handelns, sich anbietet, die sofortige Stillegung der Mobilfunkanlagen auf dem Gebäude Lopez-Gomez-Str. Nr. 5 zu erwirken. Anschließend bekommt der Richter Besuch von den Rechtsanwälten, Herrn B. Munoz und Herrn C. Bobillo, die die klagende Partei, d.h. die Eltern der betroffenen Kinder vertreten, die das o.g. bestätigen und bitten, die sofortige Stillegung der besagten Anlage zu veranlassen.

 

Diese neue Information wurde bei einem Telefongespräch des Richters mit dem Leiter der Universitätsklinik besprochen, der ihm die Diagnose Leukämie an einem 6-jährigen Kind (Guillermo) (( nur Vorname)) bestätigte. Ferner, um die Mittagszeit, erhielt das Gericht ein Schreiben vom „Ministerio Fiscal“ ((Finanzbehörde)), mitsamt einer Erklärung des Herrn V. M. Portilla, wohnhaft in der Lopez-Gomez-Str. Nr. 5, vom 26.12., in dem er berichtet, dass er 2 Anfälle von Konvulsionen gehabt hat in diesem Jahr, von epileptischer Art, ohne jede entsprechende Vorgeschichte. Dem Schreiben werden die entsprechenden ärztlichen Atteste beigefügt und es wird darin die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass diese Anfälle auf die Ausstrahlungen der Sendemasten auf dem Dach seines Wohnhauses herrühren.

 

Zweitens: Die o.g. Umstände zusammengenommen zwingen diesen Richter, die den Mobilfunkbetreibern mit Anlagen in der Lopez-Gomes-Str. Nr. 5 eingeräumte Frist, die im Beschluss vom 20.12. festgelegt worden waren,  abzuändern. Nunmehr ordnen wir die sofortige Stillegung der Anlage an. Die „Policia Judicial“  ((sh. Beschluss vom 20.12)) soll mit den Mitteln die die Stadtverwaltung zur Verfügung stellt, alle diese Einrichtungen inaktivieren; angefangen von der Sperrung der Stromversorgung durch Iberdrola, einschließlich der autonomen, subsidiären Stromquellen über die die Betreiber verfügen mögen ((gemeint sind wohl die leistungsstarken Batterien von denen im 1. Beschluss die Rede war)).

 

Die juristischen Überlegungen:

Der Artikel 13 des „Ley de Enjuiciamiento Criminal“ ermächtigt den Richter Maßnahmen zu ergreifen, zum Schutz der Geschädigten vor Auswirkungen die wir als Straftat bezeichnen müssen. Im vorliegenden Fall ist diese Maßnahme schon angeordnet worden ((20.12.)) Durch diesen Beschluss wird nur die Ausführung derselben verändert, angesichts der Tatsache, das neue und schwerwiegende Beeinträchtigungen der Gesundheit von Personen eingetreten sind, das höchste Gut, das unverzüglich geschützt werden muss.

 

Beschluss:

Angesichts des oben ausgeführten, beschließe ich Folgendes:

Die „Policia Judicial“ soll mit Unterstützung aller personellen und technischen Möglichkeiten die die Stadtverwaltung zur Verfügung stellt, die sofortige Stillegung aller Mobilfunkanlagen, die sich im Anwesen Lopez-Gomes-Str. 5 befinden, sowie eine sofortige Vollzugsmeldung abgeben.

Dieser Beschluss soll an alle Beteiligten weitergegeben werden und per Eiltelegram an die Mobilfunkbetreiber mit Anlagen auf dem besagten Anwesen.

So beschließt, ordnet an und unterschreibt

J.A. Rodriguez Carretero,

Berufsrichter am Amtsgericht Nr. 4 ((sic)) von Valladolid.

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