Gesundheitsschutz / Lorch

Aus dem Berufungs-Urteil des LG Wiesbaden 1S218/96 (3C466/92 AG Rüdesheim) vom 7.4.97:
Stadt Lorch gegen Telekom

"... Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt zwar nicht grundsätzlich zur Auflösung des bestehenden Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhaltes an die veränderten Verhältnisse. Bei der Anpassung ist jedoch eine umfassende Interessen- und Güterabwägung zu treffen. Hierbei ist auch das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, ihre Bürger vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Ausreichend hierfür ist nach Auffassung der Kammer bereits, daß hochfrequente gepulste elektromagnetische Felder Effekte zeigen und ihre gesundheitlichen Einwirkungen noch nicht gründlich erforscht sind. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen käme im vorliegenden Fall allenfalls eine Auflösung des Vertrages für beide Seiten in Betracht, falls für die Beklagte der Standort Lorch ohne die Möglichkeit des Betreibens eines Autotelefonnetzes D1 und eine Richtfunkstrecke wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre.
Da die Beklagte mit ihren Rechtsmittel unterlegen geblieben ist, hat sie gemäß S 97 ZPO die Kosten der zweiten Instanz zu tragen."