Zum Baurecht

Mobilfunk und öffentliches "Recht"
- alle Angaben ohne Gewähr ! Wir geben nur Erfahrungen wieder - keine Rechtsberatung! -

Eine Mobilfunkanlage Ist stets dann baugenehmigungspflichtig, wenn die Antenne einschließlich des Mastes höher als 10-12m und die zugehörige Versorgungseinheit mehr als 10 m³ beträgt (je nach Bundesland, z.B. Art.63 Abs.-l Nr 4a BayBO).

Aber auch genehmigungsfreie Mobilfunkanlagen von bodenrechtlicher Relevanz müssen in vollem Umfang den folgenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügen:

Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Mobilfunkanlage im

  • Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes § 30 BauGB
    Mobilfunkanlagen sind als Regelbebauung grundsätzlich unzulässig, so dass sie nur im Wege einer Befreiung mit Einvernehmen der Gemeinde nach §§ 31 Abs. 2, 36 BauGB genehmigt werden können. Nach § 14 Abs.2 Satz 2 BauNVO können solche Mobilfunkanlagen mit dem Einvernehmen der Gemeinde nach §§ 31 Abs. 1, 36 BauGB als Ausnahmebebauung zugelassen werden, die der Versorgung der Baugebiete einer Gemeinde dienen. Nur wenn eine Mobilfunkanlage der Versorgung des Baugebiets selbst dienen würde, wäre sie als Regelbebauung evtl. auch ohne Einvernehmen der Gemeinde nach § 14 Abs.1 Satz 1 BauNVO zulässig.
    Urteil VGH Baden-Württemberg v. 26.10.98 AZ 8S 1848/98: nach §14 Abs. 2 BauNV sind in einem "lupenreinen Wohngebiet" Mobilfunkanlagen unzulässig, da jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist. Mobilfunkanlagen sind keine "Nebenanlagen" (VG Sigmaringen AZ 1K 1479/97 v. 13.8.97).
  • unbeplanten Innenbereich § 34 BauBG
    Die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen bemisst sich nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, dies gilt insbesondere für die Art der baulichen Nutzung. Entspricht die nähere Umgebung tatsachlich einem Baugebiet im Sinne der BauNVO, bemisst sich die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung wieder nach der BauNVO (vgl, o.).
  • Außenbereich § 35 BauGB
    Mobilfunkanlagen sind gemäß § 35 Abs.1 Nr 3 BauGB privilegiert. Ist jedoch im Flachennutzungsplan oder im Regionalplan ein Standort ("Konzentrationsfläche") für Mobilfunkanlagen ausgewiesen, sind sie an anderer Stelle gemäß § 35 Abs.1 Nr.2 und 3 Nr. 3 BauGB In der Regel unzulässig

Der Versorgungsauftrag nach § 87f bezieht sich nur auf die Grundversorgung, die mit dem bestehenden Festnetz gegeben ist. Der § 87f beinhaltet keine gesetzliche Verpflichtung zur Versorgung im Telekommunikationsbereich durch alte auf dem Markt vorhandenen und einer Vielzahl noch hinzukommenden in- und ausländischer Mobilfunkbetreiber.

Für Betriebsuntersagung kommen in Betracht u.a. laut Urteil AG München ,,432C7381/95" i.S.v. § 537 Abs,1 BGB - Furcht stellt eine Beeinträchtigung dar, Gesundheitsschäden können nicht ausgeschlossen werden. Da hochfrequente, gepulste elektromagnetische Felder eindeutige biologische Effekte zeigen und Ihre gesundheitlichen Einwirkungen noch nicht gründlich erforscht sind, müssen Bürger vor Gesundheitsgefahren geschützt werden.

Die Bescheinigung gilt jeweils nur für einen bestimmten Standort und die beantragte Antennenkonfiguration. Werden an einem Antennenträger technische Änderungen (z.B. Frequenz, Leistung, Richtcharakteristik) vorgenommen, so verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit und der Betreiber muss bei der RegTP eine neue Standortbescheinigung beantragen.
Das GSM-Netz ist KEINE Fortentwicklung des C-Netzes; für diesbezügliche Standorte muss diese Erweiterung neu beantragt bzw. vertraglich vereinbart werden - keine Ergänzung oder Erneuerung i.S. des Gestattungsvertrages. (Stadt Lorch LG Wiesbaden AZ 1S218/96 - 3C 466/92)

Bauplanungsrecht und Mobilfunkanlagen

Auszug aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Dietmar Freund an den Magistrat der Stadt Bruchköbel vom 25.05.02:

 

... Soweit im 2. Absatz des Schreibens des Planungsverbandes das Ziel des Gesundheitsschutzes vollständig aus der Bauplanung ausgeschlossen werden soll, ist dazu folgendes anzumerken:

Die 26. BImSchV setzt, abgesehen von der zumindest fraglichen Einschlägigkeit für die athermischen Wirkungen der Strahlungen der Mobilfunksende- und empfangsanlagen, keinesfalls die gesamten baurechtlichen Normen außer Kraft, die ja auch im Schreiben zitiert werden. Bereits in einer eMail vom 6.2.02, die auch an die Stadtverwaltung Bruchköbel (Herrn Ermold) ging, hatte ich (unter Berufung auf Battis/Krautsberger/Lohr, BauGB, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 67) angeführt, dass die Bauleitplanung nicht nur der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch dem vorsorgenden Immissionsschutz dienen soll! Denn die 26. BlmSchV berücksichtigt keine nicht-thermische Wirkungen und es darf und muss deshalb bauplanerisches Ziel sein, Wohngebiete nach Möglichkeit von Mobilfunk- Antennenanlagen freizuhalten.

 

Das Minimierungsgebot muss nicht aus dieser Verordnung abgeleitet werden. Die Vorsorge hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Union (des Rechts der Europäischen Gemeinschaften mit zahlreichen internationalen Deklarationen und Konventionen) elementare rechtserhebliche Bedeutung.

 

Was Risikovorsorge im einzelnen bedeutet, hat das auch Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.12.1985 - BVerwGE 72, 300 (315 f.) - gerade im Hinblick auf das Strahlenschutzrecht eingehend und überzeugend dargelegt. Danach bedeutet Vorsorge nicht, dass Schutzmaßnahmen erst dort zu beginnen haben, wo aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Vielmehr müssen auch solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit keine Gefahr, sondern nur ein „Gefahrenverdacht“ oder ein „Besorgnispotential“ besteht. Vorsorge bedeutet des weiteren, dass bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten nicht allein auf das „ingenieurmäßige Erfahrungswissen“ zurückgegriffen werden darf, sondern Schutzmaßnahmen auch anhand bloß theoretischer Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden müssen, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten oder Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen.

 

Das Gebot der Risikovorsorge ist damit dem einfachgesetzlichen Immissionsschutzrecht vorgelagert und deshalb auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des öffentlichrechtlichen und des bürgerlichrechtlichen Immissionsschutzrechts zu beachten. Die Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst dabei auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge (vgl. BVerfGE 56, 54 [78 mit Nachweisen]), wobei höchste Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der bestmöglichen Gefahr- und Risikovorsorge bedürfen. Die staatlichen Organe sind in dieser Hinsicht deshalb zur fortlaufenden Überprüfung und gegebenenfalls zum „Nachfassen“, zur Anpassung und Nachbesserung der bestehenden Schutzvorkehrungen verpflichtet (sog. dynamischer Rechtsgüterschutz .vgl. BVerfGE 49, 89 <130, 141 ff.).

 

Von allen rechtlichen Möglichkeiten zur Steuerung der Ansiedlung von Mobilfunkbasisanlagen bei Gemeinden, die an gesundheitlicher Vorsorge orientiert sind, dürfte zweifellos die Verabschiedung bzw. Änderung entsprechender Bebauungspläne das derzeit erfolgversprechendste Mittel sein!

 

Besser als lediglich Satzungen ist also eine entsprechende städtebauliche und funktechnisch fundierte und möglichst überregional konzeptionierte Bauleitplanung! Dies wird in dem Schreiben des Planungsverbandes auch mehrfach bestätigt. Darin liegt der derzeit wichtigste Beitrag zur Vorsorge und die besondere Verantwortung der Kommunen - nicht zuletzt auch um damit die Verantwortlichen vor dem Risiko einer Schadensersatzpflicht gegenüber den Bürgern zu bewahren.

 

Gerade die auch im Schreiben des Planungsverbandes angeführte grundsätzliche "Privilegierung" im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) führt doch zu der grundsätzlichen bundesgesetzgeberischen Wertung, dass die Anlagen nicht in den Innenbereich gehören. Und eine „Abweisungsmöglichkeit“ der kostengünstigen Aufstellungswünsche der Betreiber im Innenbereich wird vom Planungsverband gerade unter der Voraussetzung der Ausweisung von positiven Vorrangflächen im Flächennutzungsplan (also im Außenbereich) bestätigt (im 1. Absatz auf Blatt 2)!

 

Die im 3. Absatz auf Blatt 1 angeführte Voraussetzung der städtebaulichen Relevanz ist prinzipiell schon nach § 1 Abs. 5 BauGB vorhanden. Danach sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Auch nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Der HessVGH hatte in einer Entscheidung schon am 29. Juli 1999 das BVerwG vom 03.12.1992 (4 C 27.91 - BauR 1993, 315 (316)) zitiert, nach dessen Rechtsprechung eine solche städtebauliche Relevanz besteht, da diese Sendeanlagen - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufigkeit - Belange erfassen oder berühren, die im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen, wozu auch das Ortsbild der Gemeinde zählt! In Bebauungsplänen können also über § 1 Abs. 1 Nr. 6 BauNVO mobilfunkanlagenfreie Wohngebiete geschaffen werden, weil die bauplanerische Zulässigkeit der Anlagen in solchen Gebieten nur durch Ausnahmereglungen, sei es § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14 BauNVO begründet ist.

 

Soweit im 2. Absatz auf Blatt 2 die Belange der Betreiber nach einer flächendeckenden (Grund-)Versorgung angeführt werden, möchte ich dazu folgendes anzumerken:

Bei der Mobilfunkversorgung handelt es sich nicht um einen öffentlichen Versorgungsauftrag sondern lediglich um ein zusätzliches, rein privatwirtschaftliches Kommunikationsangebot. Die Basisversorgung ist mit dem Telekommunikationsfestnetz abgeschlossen und mit der Anschlussverpflichtung gegenüber allen definiert.

 

Die Verpflichtung, in einer bestimmten Zeit eine bestimmte Fläche abzudecken, folgt aus rein lizenzrechtlichen Vorgaben, die vermeiden sollen, dass ein privater Funktelefonanbieter Lizenzen erwirbt, die er dann nicht nutzt, blockiert und somit die nur begrenzt zu Verfügung stehenden Frequenzen missbräuchlich der allgemeinen Nutzungsmöglichkeit entzieht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 87f GG (eingefügt durch Gesetz vom 30.8.1994) im Bereich der Telekommunikation flächendeckend „angemessene und ausreichende“ (?) Dienstleistungen zu gewährleisten sind (Abs. 1), wobei diese Dienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeiten u.a. durch private Anbieter zu erbringen sind (Abs. 2):

 

„(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.“

 

Diesem Ziel soll das Telekommunikationsgesetz vom 25.07.1996 (BGBI. I, 1120) dienen; nach § 1 dieses Gesetzes sollen flächendeckend „angemessene und ausreichende“ (!?) Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation, zu der wohl auch der Mobilfunk gehören soll, gewährleistet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass rund 2 Monate nach Verabschiedung des Gesetzes zum Art. 87f GG durch ein weiteres Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (vom 27.10.1994, BGBl. I S. 3146) mit Art. 20a klargestellt wurde, dass der Staat auch „in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ zu schützen hat.

 

Soweit im 3. Absatz auf Blatt 2 angeführt wird, dass gegen eine generelle Freihaltung des Innenbereiches eine angeblich erforderliche überproportionale (!) Erhöhung der Senderleistung spräche, ist dies insbesondere bei den Bedingungen der eher ländlichen Bruchköbeler Topographie und der im Vergleich zu Großstädten geringen Ausdehnung der einzelnen bebauten Ortslagen absolut unzutreffend. Eine diesbezüglich objektiv mögliche Auskunft eines für solche Fragen kompetenten Ingenieurbüros wie z.B. der Fa. Merkel Messtechnik in Maintal (Breitscheidstr. 1) oder anderer Sachverständigen wie etwa

 

Herr Norbert Honisch, Birkenstraße 6, 72813 St. Johann-Ohnastetten,

Herr Dr. Martin Virnich, Dürerstraße 36, 41063 Mönchengladbach,

Herr Wolfgang Maes, Schorlemer Straße 87, 41464 Neuss

Herr Dipl. Ing. Friedbert Lohner, Jahnstr. 7 55559 Bretzenheim (Nahe) (06 71) 4 66 01

wird dies bekräftigen.

 

Ich füge einmal 2 Diagramme bei, denen zu entnehmen ist, dass trotz der in diesem Beispiel angenommenen fünffachen Senderleistung aufgrund des größeren Abstandes vom Ort (in diesem Fall 1.240 m) die Bevölkerung nur zu einem Bruchteil im Vergleich zu einer Anlage direkt am Ortsrand oder gar im Ort belastet werden würde. Immer wieder wird aus gewinnorientierten Interessen der Betreiberfirmen fälschlicherweise der Eindruck erweckt, als ginge von externen Anlagen ein größeres Gefährdungspotential aus, als dies bei Anlagen im Ortskern der Fall ist. Das Gegenteil ist nicht nur messbar, sondern ergibt sich schlicht aus der Berechnungsformel der Leistungsflussdichte, die mit zunehmender Entfernung im Quadrat abnimmt, wie Sie den beigefügten Diagrammen entnehmen können. Aus der Formel zur Berechnung der Leistungsdichte in der Freiraumausbreitung S = P*G/4*Pi*r² (W/m²) lässt sich die Leistungsdichte (S in Watt pro Quadratmeter) an einem bestimmten Standort zur Entfernung (r in Meter) zum Sender berechnen. Maßgeblich für die Leistungsdichte (Belastung am Ort) ist, wie aus der Formel zu ersehen, die Leistung am Antenneneingang (P in Watt) und der Gewinnfaktor (G) der Antenne. Das heißt ganz allgemein: Je weiter desto besser.

 

Die „Vorliebe“ der Betreiber, solche Anlagen in Wohngebieten zu installieren, ist bekanntlich darauf zurückzuführen, dass die Installationskosten auf relativ hohen Objekten, wie Kirchtürmen, Krankenhäusern, Wohnheimen, Schulen, Silos etc. im Vergleich zu einem Sendemast außerhalb eines Wohngebietes, dessen Kosten mitunter bis zu ca. 300.000 EUR betragen können, sehr niedrig sind.

 

Auch wenn in einigen Fällen bei externer Versorgung die Strahlenbelastung für den einzelnen Mobiltelefonnutzer höher werden kann, muss unbedingt berücksichtigt werden, dass diese nur während des Telefonates stärker auf ihn einwirkt, d.h., der Benutzer diese „Bestrahlungszeit“ selbst bestimmt. Dagegen läuft letztere bei Basisstationen im Ort rund um die Uhr, 24 Stunden, also Tag und Nacht – pausenlos! Anlieger, insbesondere im Umkreis bis zu 800 m sind einer besonderen potentiellen Gefährdung ausgesetzt, der sie sich nicht entziehen können. Für die im Schreiben des Planungsverbandes angeführte erhöhte Gesamtbelastung durch externe Basisstationen ist also keine Grundlage ersichtlich...

 

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