Juristen warnen Hausbesitzer!

Vermietung von Standorten für Mobilfunkbasisstationen
Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht 6.Juli 2001 (zu Lindner-Figura/HartI, NZM 2001, 401).

Lindner-Figura und Hartl  haben Hinweise zur Beratungspraxis gegeben. Allerdings ist aus Vermietersicht zu ergänzen: Neben den allgemeinen Risiken eines solchen Mietvertrags für den Vermieter - Mängelgewahrleistungsanspruche z. B. des mietenden Mobilfunkbetreibers, Probleme der Rückabwicklung bzw. der Beendigung eines solchen Vertrags mit Rückbau und Renovierungspflichten - ergibt sich eine besondere Problemlage aus der hier verwendeten Technik und den noch unerforschten Risiken. Unter dem Stichwort „Elektrosmog" wird diskutiert, welche Einflusse von solchen Mobilfunkantennen ausgehen können sollen. Die Frequenzen arbeiten im Mikrowellenbereich, d. h. ähnlich wie bei einem Mikrowellenherd ist grundsätzlich eine thermische Reaktion möglich. Schwerwiegende Einflüsse auf Grund allein dieser thermischen Einwirkung werden gegenwärtig nicht angenommen. Allerdings werden Schäden auf Grund der nicht thermischen Eigenschaften dieser Mobilfunkanlagen diskutiert. So wird vermutet, dass die technische Art und Weise der Sendung im gepulsten Verfahren – für den Laien erkennbar, wenn er mit eingeschaltetem Mobilfunktelefon und eingeschaltetem Radio zuweilen rhythmische Signale empfängt – diskutiert. Auch Nebenfolgen der thermischen Einwirkungen stehen in Rede. Lindner-Figura und Hartl empfehlen es Mietern, d.h. Mobilfunkbetreibern, Haftungsfreistellungen des Vermieters für Ansprüche Dritter nicht zu akzeptieren. Auf Grund des besonderen Risikos nicht nur wegen der singulären Entscheidung des AG München (MDR 1998, 645 = WuM 1999, 111) stellt sich die Lage für den Vermieter aber möglicherweise anders dar. Der Vermieter ist gem. § 536 BGB verpflichtet, eine Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Ist eine Mobilfunkantenne von Beginn des Missverhältnisses an auf dem Haus montiert, ist gem. § 539 BGB der Mieter bei der Geltendmachung von Minderungsrechten beschränkt bzw. diese sind ausgeschlossen. Da grundsätzlich Mobilfunkantennen verschiedener Netzbereiche, verschiedener Frequenzbereiche etc. montiert sein können, ist im Mietvertrag mit Wohnungsmietern etc grundsätzlich der Hinweis auf eine solche Antenne und die verwendete Technik zu empfehlen. Dies dient auch dem Beweis m einem späteren, eventuell Jahre später liegenden Prozess, ob eine solche Antenne bereits montiert war, ob diese zu erkennen war etc. Es braucht dann also nicht mehr darum gestritten werden, ob der Mieter Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis oder nur leicht fahrlässige Unkenntnis mit jeweils unterschiedlicher Rechtsfolge hatte (§ 538 BGB) Ein Hinweis auf eine Antenne sollte auch gegeben werden, falls diese noch nicht montiert ist, aber eine Montage bzw. Vermietung an einen Netzbetreiber beabsichtigt ist. Bei der Auslegung dessen, was die Parteien als Soll-Beschaffenheit der Mietsache vereinbart haben, kann zunächst der Ist-Zustand nicht unberücksichtigt bleiben (Kraemer, in Bub/Treuer, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 1179 m w Nachw.). Der Auslegung des Mietvertrages in einem solchen Fall, d. h. mit einem konkreten Hinweis auf eine demnächst zu errichtende Mobilfunkantenne ist dann bei Vertragsschluss vorausgesetzter Nachteil, d. h. vertraglicher Soll-Zustand. An dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass ein vertraglich vorausgesetzter Nachteil der Mietsache sich im Laufe der Mietzeit zu einem Fehler ausweiten und Folgemangel erzeugen kann, etwa wenn sich im Laufe des Missverhältnisses, z. B. bei Anschaffung von elektronischen Geraten, herausstellt, dass diese nicht störungsfrei betrieben werden können auf Grund der Abstrahlung der Mobilfunkantenne.

Die angeführte Entscheidung des AG München, welche einem Wohnraummieter ohne Nachweis konkreter Schaden ein Minderungsrecht allein wegen dessen Ängsten vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zuerkannt hatte, ist zwar vielfach gescholten worden. Ganz abwegig ist diese Entscheidung freilich nicht. Auch andere sind der Auffassung, dass es für die Annahme eines Fehlers genüge, wenn eine Gefahr nur befurchtet werden könne. Wenn der Zustand der Sache den Eintritt eines Schadens erwarten bzw. befürchten lässt, ist grundsätzlich ein Fehler vorhanden, der als Mangel der Mietsache zur Minderung berechtigt (Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb., § 537 Rdnr. 7). Zwar wird verbreitet (Nachw. bei Lindner-Figura/HartI, NZM 2001, 401) darauf hingewiesen, dass jahrzehntelange Forschung durch international anerkannte Wissenschaftler keinerlei konkrete Hinweise darauf ergeben habe, dass gesundheitliche Probleme von Mobilfunkbasisstationen ausgelöst werden. Diese Aussage ist aber in ihrer Pauschalheit nicht richtig. Bis zur Einführung der digitalen Mobilfunknetze Dl und D2 im Jahr 1992 standen allein analoge Techniken zur Verfügung, die allenfalls ein „analoges Rauschen" verursachten. Mit der Einführung digitaler Netze wird gepulst gesendet, und zwar in bis dahin nicht gebräuchlichen Frequenzbereichen. Auch bestand zuvor kein in derartiger Weise vorhandenes flächendeckendes Netz. Es kann deshalb grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Forschung auch zu neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Schädlichkeit besteht. Im Übrigen werden die Grenzwerte der 26. BImSchVO auch diskutiert, insbesondere eine erhebliche Herabsetzung.

Auf Grund des grundsätzlich möglichen Erkenntnisfortschritts muss das Risiko in Rechnung gestellt werden, dass gegenwärtig noch als unbedenklich erscheinende Belastungen mit Abstrahlungen von Mobilfunksendern sich irgendwann als gesundheitlich nachteilig erweisen. In einem solchen Fall besteht zumindest auf Grund u. a. der Entscheidung des BVerfG vom 4. 8. 1999 die Gefahr, dass eine gesundheitsgefährdende Strahlenbelastung als Mangel angesehen wird, auch dann, wenn bei Vertragsabschluss zwar die wissenschaftchen-technischen Vorgaben eingehalten waren, nach neuerem Erkenntnisstand aber erheblich niedrigere Werte zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung anzusetzen sind. In dem genannten Fall sind in einem Arbeitszimmer Raumluftkonzentrationen eines schädlichen Stoffs gemessen worden, die sich bei Vertragsabschluss im Rahmen einer Empfehlung des Bundesgesundheitsamts bewegten. Das BVerfG verweist ausdrücklich auf die bereits zitierte Meinung von Staudinger/Emmerich. Es verweist auch auf die vertretene Auffassung, dass für die Mangelbestimmung die Grenzwerterkenntnisse der Gegenwart und nicht die des Vertragsabschlusses bzw. Gefahrübergangs maßgeblich sind. Die konkreten Folgen für ein Mietverhältnis liegen auf der Hand. Sollte sich irgendwann einmal herausstellen, dass auf Grund neuer Erkenntnisse von der Schädlichkeit der Sendeleistungen eines Mobilfunkmasts auszugehen ist, wird spätestens dann der Vermieter infolge Minderung des Mietzinses weniger Mietzins von seinen anderen Mietern erhalten. Andererseits wird er aber wegen der Langfristigkeit der Mobilfunkmast-Mietverträge an diese gebunden sein und kann diese nicht vorzeitig beenden. Er kann auch nicht auf Grund Gesundheitsgefährdung seiner Mieter fristlos oder außerordentlich kündigen (vgl. Wortlaut § 554 BGB). Er kann aber den Kündigungen seiner Mieter ausgesetzt sein.

Vermieter sind gut beraten, Angebote von Mobilfunkbetreibern zur Errichtung von Mobilfunkbasisstationen auf ihren Häusern nicht anzunehmen bzw. sehr kritisch zu prüfen, es sei denn, der Betreiber verpflichtet sich zum Ausgleich sämtlicher Schäden, sämtlicher Minderungen und möglicherweise auch der Prozesskosten zur Abwehr solcher Anspruche. Auch muss wegen der Langfristigkeit der Engagements und den damit einhergehenden Insolvenzrisiken auf Betreiberseite intensiv über Sicherheitengestellungen verhandelt werden. Wenn solche Vertragsbedingungen nicht durchgesetzt werden können, ist vom Vertragsabschluss eher abzuraten.

Rechtsanwalt Stefan Frey, Bayreuth
www.buergerwelle.de

http://www.vdwbayern.de/htdocs/recht/elektrosmog.shtm

 

Elektro-Smog: Rechtsprechung hebt überwiegend auf Grenzwerte ab

Als "Elektro-Smog" bezeichnet man u.a. die Strahlung von Mobilfunk-Antennen, die z.B. auf Hausdächern installiert sind. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Klagen von Mietern, die ihre Gesundheit durch die Funkwellen beeinträchtigt sahen und daher eine Mietminderung erreichen wollten.

 

Mietminderung

 

Der überwiegende Teil der bisherigen Gerichtsentscheide machte das Urteil davon abhängig, ob Grenzwerte überschritten wurden oder nicht (z.B. das Amtsgericht Traunstein in einem Urteil vom 3.3.1999). Darin heißt es, ein wohnwertmindernder Mangel läge nur vor, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung möglich sei. Nicht ausreichend für eine Mietminderung sei es, wenn eine Gefährdung lediglich nicht ausgeschlossen werden könne.

 

Herrschende Meinung: Einhaltung der Grenzwerte ausschlaggebend.

 

Als bisher einziges Gericht vertrat das Amtsgericht München eine andere Auffassung. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, für eine Minderung der Miete sei es bereits ausreichend, wenn der Mieter "in nachvollziehbarer Furcht" vor einer Gefährdung seiner Gesundheit durch Elektro-Smog  leben müsse. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte sei zweitrangig.

 

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http://www.mainpost.de/wirtschaft/wi-gr/159,1188649.html?SID=ec825c1c190b46a8fc4b9940d855d189

 

11.10.2001 13:57

Mieter können kaum gegen Mobilfunkanlagen vorgehen

 

Mieter können nur schwer gegen Mobilfunk-Sendeanlagen auf ihrem Haus vorgehen. Wenn die Grenzwerte der so genannten Elektrosmog-Verordnung eingehalten werden, müssten die Einrichtungen laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz (Az.: 1 A 10382/01) geduldet werden. Bloße Ängste rechtfertigen keine Mietminderung.

Ein Wohnungsmangel liege allerdings vor, wenn die Grenzwerte überschritten werden, so das Landgericht Frankfurt (Az.: 3/10 0 54/97).

 

 

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http://home.t-online.de/home/funkmagazin/27089.htm

 

FM - DAS FUNKMAGAZIN

CB-Funk-News

Gerichtsurteil: Angst vor Funkwellen berechtigt zur Mietminderung

Im Oktober 1998 berichteten wir über ein Antennenurteil des Amtsgerichts München. Das Gericht urteilte damals, dass eine Mobilfunkantenne auf dem Dach unmittelbar über einer vermieteten Wohnung ist einen Grund zur Mietminderung darstellt. Jetzt liegen uns weitere Informationen zu diesem Fall vor.

Worum ging es? Ein Hauseigentümer erlaubte es einem Mobilfunkbetreiber, auf dem Flachdach seines Mietshauses eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage zu errichten. Die Anlage besteht aus sechs Antennen, die auf vier Antennenträgern montiert sind.

Die Mieter einer Dachwohnung, die sich direkt unter der Antennenanlage befindet, befürchteten Gesundheitsschäden durch die Funkwellen und kürzten deshalb die Miete um 20 Prozent. Der Vermieter war damit nicht einverstanden und klagte auf Zahlung der vollen Miete.

Das Amtsgericht München entschied folgendermaßen: Die Mietminderung ist berechtigt. Es kommt nicht darauf an, ob die Mobilfunkanlage auf dem Dach tatsächlich Gesundheitsschäden verursacht. Allein die Angst der Mieter vor möglichen Gesundheitsschäden ist Grund genug, um die Miete zu kürzen. (Aktenzeichen: 432 C 7381/95)

 

Hier die wichtigsten Passagen aus der Urteilsbegründung:

Ob die in der Wohnung der Beklagten meßbaren Wirkungen der Anlage der Nebenintervenientin, insbesondere im jahrelangen Dauergebrauch, objektiv negative Auswirkungen auf die Gesundheit der dort wohnenden Personen haben können, ist - wovon sich das Gericht im Laufe des Prozesses überzeugen lassen konnte - umstritten.

So hat auch die Nebenintervenientin eingeräumt, daß Fragen über die biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder und Wellen in der Wissenschaft kontrovers diskutiert werden

(Anmerkung der Redaktion: Mit "Nebenintervenientin" ist der Betreiber der Mobilfunkanlage gemeint.)

Diese Frage kann aber im vorliegenden Prozeß offenbleiben, denn für das Wohlbefinden der Beklagten kommt es nicht auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlage an, sondern auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, mag diese sich auch später als unbegründet darstellen.

Hier kommt es auf die Sicht eines vernünftigen Mieters an, insbesondere vor dem Hintergrund, daß wiederholt in der Vergangenheit die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefährdungen falsch eingeschätzt wurden, wie beispielsweise beim teilweise routinemäßigen Röntgen von Schwangeren.

Nachdem das Mobilfunknetz relativ jung ist, kann heute noch nichts Endgültiges über Folgen einer langjährigen Dauereinwirkung gesagt werden.

Angesichts warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler bleiben nicht unvernünftig echeinende Zweifel. Diese Furcht stellt eine Beeinträchtigung im Sinne von Par. 537 Abs. 1 BGB dar.

Vermieter und Mieter stehen jedenfalls während eines bestehenden Mietverhältnisses in einem Treueverhältnis zueinander. Ein Mieter hat Anspruch darauf, daß sein Vermieter nicht nachträglich das Anwesen in einer bei Abschluß des Mietvertrages nicht vorhersehbaren Weise nutzt und dem Mieter die Angst aufbürdet, hierdurch (mindestens langfristig) gesundheitlich geschädigt werden können.

(Ende des Zitats)

- wolf -

(C) FM-FUNKMAGAZIN

www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B.

CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

 

 

http://baubiologie.net/docs/mietminder.html

Aktuelle Mitteilungen des VDB

 

Mietminderung wegen Mobilfunksender

Mieter dürfen den Mietzins mindern, wenn sie sich durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen. Dieses Urteil des Amts- und Landgerichtes München wurde schon 1998 gefällt, in der Öffentlichkeit ist es jedoch kaum bekannt.

Das Amtsgericht München hat im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung eine 20%ige Mietminderung gebilligt. Es ging um die Installation von Mobilfunkantennen auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, direkt über der Wohnung des Mieters. Der Vermieter forderte den zurückbehaltenen Differenzbetrag vom Mieter zurück, das lehnten die Richter ab.

Für das Wohlbefinden der Mieter komme es nicht auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlage, sondern auch auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, selbst wenn sich dies später als unbegründet darstellen sollte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit wiederholt die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefahren falsch eingeschätzt worden seien, blieben angesichts vieler warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler vernünftig erscheinende Zweifel. Da das E-Plus-Netz relativ jung sei, lasse sich über die Folgen langjähriger Dauereinwirkungen nichts Endgültiges sagen. Allein die Furcht stelle bereits eine echte Beeinträchtigung im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar.

Der Mieter habe einen Anspruch darauf, dass ein Vermieter nicht nachträglich das Anwesen in einer bei Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbaren  Weise nutze und dem Mieter somit die Angst aufbürde, dadurch gesundheitlich geschädigt zu werden.

In der Urteilsbegründung schrieb der Amtsrichter Manfred Sehlke: "Es ist für diese Auseinandersetzung belanglos, dass die streitgegenständlichen  Anlagen rechtlich zulässig sind und alle gegenwärtig in Deutschland gültigen Grenzwerte einhalten." Das Mietminderungsrecht wegen Baulärm hänge ja auch nicht davon ab, ob der Nachbar legal oder schwarz baue.

Urteil vom 27.3.98 Amtsgericht München Aktenzeichen 432 C 7381/95

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichtes ging der Vermieter in Berufung. Das Landgericht München hat die Berufung als unzulässig verworfen (AZ 14 S 6614/98, Landgericht München 1).

Autor: Guido Huwiler, Schweiz

www.buergerwelle.de