Beispiel: Erfolg mit Baurecht

Von: "Rainer Dulias" <r.dulias@nexgo.de>
An: <info@buergerwelle.de>
Gesendet: Sonntag, 6. Januar 2002 18:39
Betreff: Abbau einer Mobilfunkantennenanlage in Hannover, Stadtteil Bothfeld

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte mich auf diesem Wege bei Ihnen für die umfassende Information zum Thema "Mobilfunkantennen und deren Gefahren" auf ihren Internet-Seiten ausdrücklich bedanken.

Im Februar 2001 wurde in unserem Stadtteil, Hannover- Bothfeld, eine Mobilfunk- Antennenanlage der Firma DeTeMobilNet aufgebaut. Dagegen sind ca. 370 Anwohner durch Gründung einer Bürgerinitiative, Unterschriftensammlungen, Flugblattaktionen, Beschwerden an den Rat der Stadt und offensive Öffentlichkeitsarbeit vorgegangen.

Ergebnis:
Letzte Woche ist der Betreiber einem drohenden Verwaltungsrechtstreit ausgewichen und hat damit begonnen - erstmals ! im Stadtgebiet - eine Antenne wieder abzubauen.
Nicht die Grenzwerte oder die Strahlenbelastung haben dazu geführt, sondern allein baurechtliche Begründungen.
Dies möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, da ich davon ausgehe, daß dieser Weg auch in anderen Städten erfolgversprechend ist.


Daher anliegend mein damaliger Antrag an das Bauordnungsamt, allerdings anonymisiert.

Mit den besten Wünschen für das Jahr 2002 !

Rainer Dulias

- Bauordnungsamt -

Antrag auf Rücknahme einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunk- Sendeanlage  bzw. Antrag auf  Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunk- Sendeanlage

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Rücknahme einer Baugenehmigung  zur Errichtung einer Mobilfunk- Sendeanlage  in einem  reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet;

hilfsweise

beantrage ich die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunk- Sendeanlage in einem reinen bzw. allgemeinen Wohngebiet.

Begründung:

Ich bin Anwohner im  Stadtteil ..... Etwa  20 m Luftlinie von  meinem Haus entfernt, befindet sich ein Mehrfamilienhaus.
Im Monat  ...  2001 wurde  auf dem Dach dieses Mehrfamilienhauses eine Mobilfunk - Antennenanlage  aufgebaut.  Es handelt sich um das Grundstück - ....straße  Nr. ....
Mit Schreiben v.... teilte mir die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Az. ....  auf Anfrage mit, daß es sich bei dem Betreiber um ... handelt. Für den Betrieb der Mobilfunk -Sendeanlage liegt eine Standortbescheinigung v. ... vor. (beigefügt als Anlage  1)
Durch den Aufbau und den fortgesetzten Betrieb werden baurechtliche Vorschriften verletzt.

I.
Der Aufbau und die Nutzung der Mobilfunk-Sendeanlage widerspricht öffentllich- rechtlichen Vorschriften, weil die Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  für das Gebiet  ... gravierend abweicht.
Es ist kaum vorstellbar, daß eine entsprechende Abweichung zugelassen wurde.
Zwar bedarf eine Antenne nach Anhang Ziff. 4 NBauO  keiner Genehmigung für ihre Errichtung oder für die damit verbundene Änderung der Nutzung des Wohngebäudes. Gleichwohl bedarf der Betrieb eines Senders  jedoch einer (eigenständigen) Genehmigung, weil er von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für diesen Stadtteil abweicht. Es ist fraglich, ob einer derartige Genehmigung vorliegt.
Das Gebiet ....ist als reines Wohngebiet anzusehen.  Keinesfalls handelt es sich um ein Industriegebiet.
Durch die Festsetzung dieses (damaligen)  Baugebietes  als Wohngebiet wird auch die Vorschrift des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) automatisch Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 3 BauNVO).
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind fernmeldetechnische Nebenanlagen – wie eine Mobilfunk- Sendeanlage - als Regelbebauung und ohne Einvernehmen einer Gemeinde nur zulässig, wenn sie lediglich dem Nutzungszweck der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen.
Es ist jedoch offensichtlich, daß die  o.a. Anlage nicht lediglich das Wohngebiet ...  versorgen soll.
Deshalb könnte dieses Anlage nur als Ausnahme zugelassen worden sein, was stark angezweifelt  wird.

II.
Sollte die Mobilfunk- Sendeanlage der ... als gewerblich betriebene "Hauptanlage" anzusehen sein, liegt  ebenfalls eine Abweichung  vom ursprünglichen Bebauungsplan vor.

III.
Auch die  allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer derartigen Anlage sind nicht gegeben.
Nach § 15 BauNVO sind Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie u.a. nach Lage und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widersprechen.
Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen  können, die nach der Eigenart im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Veordnungsgeber hat hier bewußt die Möglichkeitsform gewählt:
allein die Wahrscheinlichkeit  einer Störung ist ausreichend. Dies ist hier der Fall.  Es weiß heute keiner, wieweit der Forschungsstand in bezug auf gesundheitliche Schäden durch elektromagnetische Strahlenbelastung in drei, fünf oder zehn Jahren sein wird. Es steht aber jetzt schon fest, daß sich diese Strahlung gesundheitsschädigend auf Tiere auswirkt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Untersuchung von Prof. Dr. Wolfgang Löscher, Tierärztliche Hochschule Hannover. Das bedeutet, dass die Möglichkeit eines gesundheitlichen Schadenseintritts  schon hinreichend konkretisiert ist  bzw. nicht mehr völlig ausgeschlossen werden kann.  Nur nebenbei sei erwähnt, daß sich bereits kurz nach Errichten dieser Anlage in meiner Familie mehrfach unerklärliche Störungen des Biorhythmus zeigten: Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Übelkeit. Ich gehe davon aus, daß diese elektromagnetische Dauerbestrahlung durch eine Mobilfunk-Sendeanlage gesundheitsschädlich ist bzw. prognostisch ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellt.
Das fortgesetzte Betreiben dieser Mobilfunk- Sendeanlage ist demnach unzumutbar und widerspricht im übrigen auch § 1 Abs. 1 und  § 1 Abs. 2 Satz 2 NBauO.
Als Vater von kleinen Kindern , die sich dauernd in der Abstrahlkeule des Senders bewegen,  teile ich auch die große Sorge meiner Nachbarn und strebe die Abschaltung dieses Senders an.
Die Anwohner des Wohngebietes sind über das Errichten und Betreiben dieser Mobilfunk- Sendeanlage vorher nicht informiert worden.
Es besteht daher der begründete Verdacht, daß die Mobilfunk-Sendeanlage zumindest formell rechtswidrig errichtet wurde und somit auch die Nutzung öffentlich- rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Die Verletzung dieser Rechtsvorschriften ist auch beachtlich, denn ein Beschluß zur Änderung des Bebauungsplanes durch den zuständigen Bezirksrat über die Errichtung dieser Anlage ist mir   nicht   bekannt. Ich verlange daher die Abschaltung  dieser Mobilfunk- Sendeanlage.
Im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung bitte ich um einen klagefähigen Bescheid.
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