Alle Sender müssen genehmigt werden

Mobilfunkantennen auf dem Dach benötigen eine Baugenehmigung

 

Münster (dpa) - Wer eine Mobilfunkantenne auf einem Gebäude errichtet, braucht anders als bei kleinen frei stehenden Antennen eine Baugenehmigung.

Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hervor (Az: 10 B 78/02).

Obwohl Mobilfunkanlagen nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung im Grundsatz von der Baugenehmigungspflicht befreit seien, betreffe dies nicht automatisch auch die auf Gebäuden errichteten Anlagen.

Eine Mobilfunkantenne bedeute meist eine Nutzungsänderung des Gebäudes, auf dem sie errichtet werden soll. Dies sei baurechtlich genehmigungspflichtig, teilte der 10. Senat zur Begründung mit.

Mit dem unanfechtbaren Beschluss entschied das Gericht auch gegen die Stadt Düsseldorf, die als Antragsgegner beteiligt war. Sie muss die Bauarbeiten zur Errichtung einer Mobilfunkanlage stilllegen lassen, bis die entsprechende Genehmigung vorliegt, teilte der Vertreter des Antragstellers, Verwaltungsrechtler Cornel Hüsch weiter mit. Ein Anlieger war mit Bezug auf das Baunachbarrecht gerichtlich gegen die Anlage vorgegangen und zunächst an der Stadt Düsseldorf sowie dem Verwaltungsgericht gescheitert.

30.04.2002 dpa

 

http://www.westfaelische-rundschau.de/wr/wr.ratgeber.volltext.php?id=107873&zulieferer=dpa&kategorie=&catchline=%2FServiceLine%2FGeld_Recht                              

Quelle: Sprecher der BI-Bürgerwelle Fulda eberhard.maennche@t-online.de bi-buergerwelle.fulda@web.de

Nachricht von Rechtsanwalt Dietmar Freund:

 

Anbei ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes v. 2.4.02,  Az. 4 TG 575/02, mit dem die bisherige hessische Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit eines Nutzungsverbotes für Mobilfunkanlagen bestätigt wird.

 

Außerdem ist gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Vorgänge um die „Absprachen“ und Manipulationen zwischen Wirtschaftsministerium, Bauaufsichtsbehörden und Betreibern sehr interessant, dass der VGH klarstellt, dass der sogenannte Allgeier-„Erlass“ (vom 12.3.01) allenfalls empfehlenden Charakter hat und eine klare Anweisung des Ministeriums hätte ergehen können (die aber rechtswidrig gewesen wäre)!

...

Soviel zu dieser Angelegenheit.

 

Zur „Klüngelei“ zwischen den Betreiberfirmen, Ministerium u.a. füge ich einen Artikel aus der GNZ vom heutigen Tag bei, der bereits zu einer „Krisensitzung“ beim Main-Kinzig-Kreis geführt hat ...

 

 

 

Weitergeleitete Nachricht, erhalten von Herrn Maya (Obergriesbach)

Mit freundlichen Grüßen übersandt vom Abgeordneten-Büro Volker Hartenstein Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Verwaltungsgerichte: Pressemitteilungen Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

 

Mobilfunk-Basisstation auf einem Wohngebäude ist baugenehmigungspflichtig

 

Wie der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden hat, ist die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf und in einem bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäude eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Entscheidung bestätigt das erstinstanzlich ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und weist den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück.

 

Im Einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:

 

Bei einer durch einen Telefonanruf veranlassten Baukontrolle stellte die beklagte Stadt Stuttgart fest, dass auf einem viergeschossigen Wohngebäude im Stuttgarter Westen mit Bauarbeiten zum Aufbau einer Mobilfunkanlage begonnen worden war. Das Gebäude befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet. Die geplante Mobilfunkanlage besteht aus einer an einem Mast befestigten Antenne, die über Kabel im Innern des Gebäudes mit einem im Kellergeschoss befindlichen Verteiler verbunden werden soll. Der Mast ist im Fußboden des Dachraumes befestigt, hat eine Eigenhöhe von 7,7 Meter und überragt den Dachfirst um 5,3 Meter. Die Antenne ist weitere 2 Meter hoch.

 

Die beklagte Stadt ordnete gegenüber der Mobilfunkbetreiberin die Einstellung der Bauarbeiten an. Sie vertrat die Auffassung, dass das Vorhaben eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei, eine Genehmigung aber nicht vorliege.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Baueinstellungsverfügung Klage erhoben. Sie hält die Anlage für verfahrensfrei.

 

Mit dieser Auffassung hatte sie weder beim Verwaltungsgericht noch beim VGH Erfolg. Beide Instanzen vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass es sich um eine Änderung der Wohnnutzung handele, die genehmigungspflichtig sei. Der Charakter des bisher ausschließlich zum Wohnen dienenden Gebäudes werde verändert. Zur Wohnnutzung komme eine gewerbliche Nutzung hinzu. Die Mobilfunknutzung sei nicht isoliert zu betrachten, vielmehr nutze sie die Höhe des Hauses aus, um die gewünschte Reichweite zu erzielen. Die beabsichtigte Nutzungsänderung sei nicht verfahrensfrei, weil für die neu hinzukommende Nutzung weitergehende Anforderungen gelten. Insbesondere sei die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV vom 16.12.1996 - zu beachten. Außerdem ergäben sich weitergehende Anforderungen als die von der bisherigen reinen Wohnnutzung des Gebäudes verursachten durch den Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet festsetze. In solchen Gebieten sei eine gewerbliche Nutzung nur im Wege der Ausnahme zulässig.

 

Beschluss vom 08.02.2002 - 8 S 2748/01 - rechtskräftig

 

 [1] http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/

 [2] http://www.heise.de/newsticker/data/wst-14.03.02-001/

 [3] mailto:anw@ct.heise.de
www.buergerwelle.de

 

Verwaltungsgericht: Mobilfunkstationen nicht ohne Baugenehmigung

 

Nachricht von Bernd Schreiner

 

Mobilfunkstationen dürfen nicht ohne eine Baugenehmigung aufgestellt werden. Das habe das  Verwaltungsgericht Hannover entschieden, sagte eine Sprecherin am Donnerstag. Zwar seien  Antennenanlagen genehmigungsfrei, nicht aber die Basisstationen und die Sendemasten. Die Stadt Lehrte hatte einem Mobilfunkbetreiber die Nutzung einer Station verboten, weil sie ohne Baugenehmigung errichtet wurde. In der Vergangenheit hatte es Streit um wild aufgestellte  Mobilfunkantennen gegeben (Az.: 4B4835/01).

(dpa) / (wst/c't)

URL dieses Artikels:

 

Dazu Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14.03.2002

 

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/Dokumente/PM_14-03-02.htm

 

Mobilfunkstationen bedürfen einer Baugenehmigung

 

Das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - hat in einem Eilverfahren das von der Stadt Lehrte einer Mobilfunkgesellschaft gegenüber verfügte Nutzungsverbot einer Mobilfunkanlage bestätigt.

 

Die Mobilfunkgesellschaft hatte auf dem Dachboden einer auf der Grundstücksgrenze stehenden Scheune eine Mobilfunkanlage errichtet bestehend aus einen ca. 9 m hohen Tragrohr, das aus dem Dach heraustritt und mit sechs Sektoranten bestückt ist, und einem Technikraum von ca. 30 qm2, der auf einer Stahlunterkonstruktion aufgestellt worden ist, deren Lagertaschen in die tragenden Wände der Scheune eingelassen worden sind. Die Stadt Lehrte untersagte die Nutzung dieser Anlage mit der Begründung, dass die Nutzung der Anlage öffentlichem Baurecht widerspreche. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Mobilfunkgesellschaft wurde vom Gericht abgelehnt mit der Begründung, dass die Antragstellerin für die Nutzung der Anlage einer Baugenehmigung bedürfe. Zwar seien Antennenanlagen als solche, die nicht höher als 10 m seien, genehmigungsfrei. Dies gelte jedoch nur für Antennenanlagen. Auch könne die Mobilfunkgesellschaft nicht von der gesetzlichen Bestimmung profitieren, wonach die Basisstation einer isolierten Mobilfunkanlage unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Größe genehmigungsfrei sei. Dies betreffe zum einen nur die isoliert, d. h. nicht an oder in einem Gebäude errichteten Basisstationen. Zum anderen ergebe sich die Genehmigungsbedürftigkeit hier darüber hinaus daraus, dass die Mobilfunkstation neben den genehmigungsfreien Antennen aus einer Stahlkonstruktion bestehe, auf der die Antennen aufgesetzt würden. Dieser Mast sei von der Genehmigung nicht freigestellt. Darüber hinaus bestehe die Genehmigungspflicht auch unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung des Gebäudes, weil erstmals eine neue gewerbliche Nutzung in dem bisher als Heuboden genutzten Dachraum der Scheune entstehe. Für diese hinzugekommene Nutzung gelten weiter gehende Anforderungen. Bauplanungsrechtlich seien immissionsschutzrechtliche Fragen (Verordnung über elektromagnetische Felder), brandschutzrechtliche Bestimmungen, Abstandsvorschriften und statische Belange zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, so führt die Kammer weiter aus, dürfe die Bauaufsichtsbehörde schon allein wegen dieses formellen Verstoßes, also dem Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung, ein Nutzungsverbot erlassen.

(4 B 4835/01)

Diese Entscheidung wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt.(1 MA 4216/01)

Dr. Preisigke

Verwaltungsgericht Hannover Dienstgebäude: Eintrachtweg 19, 30173 Hannover Postanschrift: Postfach 6122, 30061 Hannover Telefon: 0511/8111-0

Von: ollie@powers.net Gesendet: Dienstag, 9. Juli 2002 15:55

Betreff: heise online: Mobilfunkanlage auf Wohngebaeude in NRW genehmigungspflichtig

 

Mobilfunkanlage auf Wohngebäude in NRW genehmigungspflichtig

 

Mobilfunkanlagen auf Wohngebäuden sind unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG[1]) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden[2] (Az.: 7 B 924/02). Im Gegensatz zu bloßen Antennenanlagen, die laut NRW-Bauordnung bis zu einer Höhe von zehn Metern genehmigungsfrei sind, seien Mobilfunkstationen gewerbliche Anlagen, heißt es zur Begründung. Dies habe eine Nutzungsänderung des Hauses zur Folge, die per Baugenehmigung gestattet werden müsse. Die Genehmigungsfreiheit für Antennenanlagen unter zehn Meter Höhe gelte auch nur für solche, die wie etwa Fernsehantennen nicht zu einer Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes führten.

 

Im konkreten Fall hatte T-Mobile auf einem Wohnhaus in Dortmund eine Mobilfunkanlage mit sieben Meter hohen Antennenmasten und einer Technikkabine errichtet. Eine Baugenehmigung war dafür ursprünglich nicht beantragt worden, weil man davon ausging, dass Antennenanlagen bis zu zehn Meter Höhe nach der Bauordnung NRW[3] genehmigungsfrei seien. Die Stadt Dortmund erließ ein Nutzungsverbot, wogegen der Betreiber der Mobilfunkanlage erfolgreich Widerspruch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einlegte. Der Beschwerde der Stadt Dortmund[4] gaben die OVG-Richter nun statt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (jk[5]/c't)

 

URL dieses Artikels: http://www.heise.de/newsticker/data/jk-09.07.02-005/

Links in diesem Artikel:

 [1] http://www.jura.uni-muenster.de/OVG/

 [2] http://www.jura.uni-muenster.de/OVG/Presse/2002/p020709.htm

 [3] http://www.aknw.de/service/landnrw/bauordnungNRW.pdf

 [4] http://www.dortmund.de/

 [5] mailto:jk@ct.heise.de

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