BImSchV

Zur rechtlichen Einstufung der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)

- alle Angaben ohne Gewähr ! Wir geben nur Erfahrungen wieder - keine Rechtsberatung! -

Die "Neue Juristische Wochenschrift"

(Deutscher Anwaltsverein und Deutsche Anwaltskammer) vom 17.9.97:
"Die Grenzwerte der 26.BimSchV dienen der akuten Gefahrenabwehr. Sie legen die Gefahrenschwelle abstrakt fest. Der Gegenbeweis, bei Überschreitung drohe keine Gefahr, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Grenzwerte wurden auf der Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes festgelegt. Angesichts der nach wie vor unsicheren wissenschaftlichen Tatsachengrundlage stellt sich die Frage, ob überhaupt eine zureichende Basis für Grenzwertfestlegungen besteht. Außerdem enthält die Verordnung keine Vorsorgeanforderungen. Langzeitwirkungen bei Feldstärken unterhalb der Grenzwerte können bisher weder eindeutig nachgewiesen noch eindeutig ausgeschlossen werden."
(Inzwischen sind genau diese
Wirkungen im Niedrigdosisbereich eindeutig nachgewiesen / Anmerkung der BW)