Juristische Mobilfunk-Abwehr

Rechtliches Vorgehen gegen Mobilfunk

http://www.baumann-rechtsanwaelte.de/mobilfunk.htm, 08.01.2002

A. Vorgehen gegen den Betrieb der Anlage

Gegen den Betrieb der Mobilfunkanlage kann sowohl zivilrechtlich als auch mit den Mitteln des Verwaltungsrechts vorgegangen werden.

Zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung sind unmittelbar gegen den Betreiber der Mobilfunkanlage sowie gegen den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Anlage betrieben wird, zu richten. Bei Beschreiten des Verwaltungsrechtsweges ist dagegen ein Antrag an die zuständigen Behörden zu richten, den Betrieb der Anlage zu untersagen. Sofern die Behörden diesem Antrag nicht entsprechen, kann der Anspruch auf behördliches Einschreiten mit Hilfe von Rechtsbehelfen (Widerspruch oder Klage) geltend gemacht werden.

Wegen der regelmäßig wesentlich kürzeren Verfahrensdauer ist davon auszugehen, dass mit Hilfe einer zivilgerichtlichen Klage die Untersagung des Betriebs der Mobilfunkanlagen wesentlich schneller erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständigen Behörden eine Nutzungsuntersagung ablehnen, die Behörden also erst vom Verwaltungsgericht zum Tätigwerden verurteilt werden müssen.

Hinsichtlich der Schwierigkeit, die Ursächlichkeit des Betriebes der Mobilfunkanlage für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beweisen, bestehen zwischen Zivil- und Verwaltungsrechtsweg zwar keine grundsätzlichen Unterschiede, jedoch könnte auch in soweit eine Klage vor den Zivilgerichten erfolgversprechender sein, weil bei diesen der Blick auf die tatsächlichen Beeinträchtigungen möglicherweise in geringerem Umfang durch eine (vermeintliche) Bindung an die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung verstellt wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2000 zu beachten, das in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antrag auf Einstellung des Betriebes einer Mobilfunkbasisstation wegen möglicher gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der athermischen Wirkungen der Mobilfunkstrahlung stattgegeben hat.

I. Zivilrechtliche Klage

Zu unterscheiden ist die Klage in der Hauptsache, die auf die endgültige Beseitigung der Beeinträchtigungen durch die Sendeanlage gerichtet wäre, und das Erwirken einer vorläufigen Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens.

1. Klage auf Unterlassung (Betriebseinstellung)

Eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen den Betreiber kann auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt werden. Diese Regelung begründet einen Anspruch des Eigentümers auf Unterlassung zukünftiger Beeinträchtigungen seines Eigentums. Zu diesen Beeinträchtigungen zählen auch Immissionen, wie sie hier in Form der Mobilfunkstrahlung vorhanden sind.

Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Betriebseinstellung nach § 1004 BGB ergeben sich allerdings daraus, dass die Verpflichtung zur Duldung bestimmter Beeinträchtigungen bestehen kann. Im vorliegenden Falle könnte sich eine solche Duldungspflicht aus § 906 BGB ergeben, der bestimmt, dass bestimmte Einwirkungen auf das eigene Grundstück hinzunehmen sind, die die Benutzung des Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung soll dabei in der Regelung vorliegen, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten Einwirkungen nicht überschritten werden. Diese in § 906 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene gesetzliche Vermutung, müsste im Prozess widerlegt werden. Darzulegen und zu beweisen wäre demnach, dass von der Mobilfunkanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung gefährliche, gesundheitsschädigende Immissionen verursacht werden. In Anbetracht des andauernden Meinungsstreits hinsichtlich der schädlichen Wirkungen der Mobilfunkstrahlung im athermischen Bereich wird diese Darlegungs- und Beweislast im Prozess zu gewissen Schwierigkeiten führen. Allerdings bietet die bereits erwähnte Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main Anlass zu der Hoffnung, dass sich bei den Gerichten die Auffassung durchsetzen könnte, nach der die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutz-verordnung nicht geeignet sind, gesundheitlichen Schädigungen durch die Strahlung von Mobilfunkanlagen hinreichend entgegenzuwirken. Hinsichtlich der Aussagekraft dieses Urteils muss jedoch bedacht werden, dass es in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangen ist, in dem keine umfassende Beweisaufnahme stattfindet.

Das Amtsgericht Freiburg hat allerdings in einem am 20.12.2000 verkündeten Urteil die elektromagnetische Strahlung ("Elektrosmog") einer Mobilfunksendeanlage als potentiell gesundheitsgefährlich eingestuft (Az.: 4 C 717/00). In diesem Fall ging es um die Klage eines schwerkranken, bettlägerigen und von einem lebensnotwendigen Herzschrittmacher abhängigen Mieters, dessen Vermieter 5 m oberhalb des Bettes des Klägers eine Mobilfunksendeanlagen installieren wollte. Unstreitig entsprach die Anlage den gültigen Sicherheitsbestimmungen, wie durch eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde bestätigt wurde. Das Gericht kam dennoch zu dem Schluss, dass "eine konkrete Gefährdung" des Mieters trotz Einhaltung der Sicherheitsabstände "wahrscheinlich erscheint", und gab der Klage statt.

Im Einzelnen hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

Aufgrund seiner mietvertraglichen Verpflichtungen, die u.a. dahin gehen, Gesundheitsbeeinträchtigungen und Störungen der Kläger als Mieter zu unterlassen, ist der Beklagte verpflichtet, die geplante Mobilfunkbasisstation nicht zu errichten bzw. durch die in dem dafür vorgesehenen Raum im Dachspitz des Hauses oberhalb der Wohnung der Kläger installieren und betreiben zu lassen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass durch den Betrieb der Basisstation nicht nur eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Kläger, insbesondere des Klägers Ziffer 2 nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr eine konkrete Gefährdung wahrscheinlich erscheint.

1.
Wie bereits das Landgericht Frankfurt in dem Urteil vom 27.09.2000 (2-04 O 274/00, das den Parteien im Wortlaut vorliegt) ausführlich dargelegt hat, ist die gesetzliche Festlegung der Immissionsgrenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchVO), auf die sich der Beklagte wegen der Zulässigkeit und Unbedenklichkeit der Basissendeanlage beruft, nicht ausreichend für die Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Personen, die im Nahbereich den Strahlungsbelastungen ausgesetzt sind. Die empfohlenen Grenzwerte, die die Regulierungsbehörde bei der Standortbescheinigung berücksichtigt hat, sollen nach dem Bericht der Strahlenschutzkommission Heft 23/1999 "dem gesicherten Wissen über akute gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren entsprechen". Dabei werden die Sicherheitsfaktoren unter Berücksichtigung bekannter Einflussfaktoren geschätzt und zudem für die Festsetzung von Grenzwerten im Bereich der Hochfrequenzbelastung als Maßstab lediglich die erzeugte Erwärmung des Gewebes durch Absorption als Ausgangspunkt herangezogen. Insgesamt sind bei der Festsetzung der Grenzwerte mit den entsprechenden Sicherheitsfaktoren lediglich thermische Wirkmechanismen berücksichtigt worden, nicht dagegen die nicht thermischen Einflüsse hochfrequenter Felder auf den menschlichen Organismus. Zudem liegen - was zwischen den Parteien nach Vorlage der schriftlichen Stellungnahmen anerkannter Wissenschaftler unstreitig geblieben ist - lediglich Ergebnisse kurzzeitiger Expositionen vor, nicht jedoch Langzeitstudien über den Einfluss von gepulsten, hochfrequenten, elektromagnetischen Feldern, wie sie von der geplanten Sendestation ausgehen, auf den menschlichen Organismus mit befürchteten gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zum Teil nachhaltigem Krankheitswert.  

2.
Mit Rücksicht auf die bisher noch unerforschten Gefährdungspotentiale hochfrequenter, gepulster Strahlungen mit biologischen Auswirkungen bei Feldstärken weit unter der thermischen Schwelle (wie sie den derzeitigen Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung zugrunde liegt) werden von wissenschaftlicher Seite erheblich niedrigere Grenzwerte gefordert, insbesondere für die Fälle, in denen Personen den Strahlungen dauernd ausgesetzt sind, beispielsweise also für Ruhe- und Schlafbereiche. Ferner scheint es gesicherter Forschung zu entsprechen, dass die schädlichen Einflüsse für alte und kranke Personen sich besonders stark auswirken und deshalb in diesen Fällen die Grenzwerte weiter herabzusetzen sind. Diese Erkenntnisse haben bereits Niederschlag gefunden in gesetzlichen Regelungen, allerdings nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der "benachbarten" Schweiz. Der Schweizer Bundesrat hat im Dezember 1999 die neue "Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV)" verabschiedet und zum 01. Februar 2000 in Kraft gesetzt. Hier werden für Mobilfunksendeanlagen (u.a. D1/D2) Anlagegrenzwerte zwischen ca. 4200 nW/qcm und 9600 nW/qcm festgelegt. Diese Werte liegen bei etwa l% der ICNIRP-Empfehlung, wie sie in Deutschland unverändert übernommen wurde. Aus Vorsorgegründen für die Gesundheit sind seit 1992 weitergehende (strengere) Standards der baubiologischen Messtechnik (SWN) entwickelt und gefordert worden, die in Deutschland und international für die biologische Bewertung von Umweltbelastungen herangezogen werden. Für periodisch gepulste Hochfrequenzstrahlung (u.a. D- und E-Netz Mobilfunksender) werden hier Strahlungsdichten definiert, bei denen eine Belastung mit mehr als 10 nW/qcm mit "extreme Anomalien" bewertet wird.

Im vorliegenden Fall hat Prof. Dr.(Anonym) [...] im Zusammenhang mit der Frage, ob der Herzschrittmacher des Klägers Ziffer 2 durch die geplante Sendeanlage beeinflusst werden könnte, eine Feldstärke von 7,7 V/m errechnet für den Bereich, in dem das Bett des Klägers Ziffer 2 steht (As. 271). Diese Feldstärke kann umgerechnet werden in die Strahlungsdichte (Einheit nW/qcm), wobei für die Beurteilung biologischer Wirkung üblicherweise die Strahlungsdichte herangezogen wird (Gutachten [...] vom 27.05.2000 As. 531). Die Umrechnung der Feldstärke 7,7 V/m in Strahlungsdichte ergibt einen Wert von 15000 nW/qcm. Dies hat Dr. (Anonym), auf telefonische Anfrage errechnet und bestätigt. Der so errechnete Wert liegt damit zwar noch weit unter den Grenzwerten der (deutschen) Strahlenschutzimmissionsverordnung, jedoch oberhalb der Werte, die nach der Schweizer Strahlenverordnung zulässig sind. Die hier geplante Anlage würde also in der Schweiz (nach geltendem Recht) nicht (mehr) zugelassen werden.

3.
Insgesamt liegt die Strahlenbelastung der geplanten Sendeanlage für beide Kläger damit in einem Bereich, der eine (gravierende) Gesundheitsbeeinträchtigung auf Dauer wahrscheinlich erscheinen lässt, ohne dass bisher endgültige wissenschaftliche Ergebnisse hierüber vorliegen. Diese körperliche Beeinträchtigung ist für den Kläger Ziffer 2 deshalb umso gravierender, weil er als überwiegend Bettlägriger der Strahlung in. einem Abstand von ca. 5m auf Dauer ausgesetzt ist und zudem schwer krank ist. Hier liegt also eine extrem ungünstige Situation mit extrem ungünstiger Prognose für die Anfälligkeit von Strahlungsschäden vor mit der Folge, dass aus diesem Grund die Kläger einen Anspruch auf Unterlassung dieser wahrscheinlich körperverletzenden Sendeanlage gegen den Beklagten haben.

4.
Bei dieser Situation kann es dahingestellt bleiben, ob die Sendeanlage auch Einfluss haben kann auf die Funktion des herzerhaltenden Schrittmachers (diese Frage wird von Prof. Dr. (Anonym) in seinem Gutachten vom 15.07.2000 mit Sicherheit ausgeschlossen, As. 265/275) und ob aus rechtlichen Gründen schon die subjektiv empfundene, konkrete Angst der Kläger (wie sie von Dr. (Anonym) in seinem Attest vom 06.07.2000 nachhaltig bestätigt wird) vor einem solchen Versagen des Herzschrittmachers dazu führen könnte, im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses den Betrieb einer solchen Sendeanlage zu untersagen."

Um weitere Beeinträchtigungen während der Dauer des Klageverfahrens zu vermeiden, kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, den weiteren Betrieb der Mobilfunkanlage vorläufig zu untersagen, gemäß §§ 935, 949 ZPO beantragt werden. Im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ist einerseits der sogenannte Anordnungsanspruch, der dem Unterlassungsanspruch im Klageverfahren entspricht, und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO ist insbesondere dann gegeben, wenn eine einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, die während der Dauer des Klageverfahrens eintreten könnten, nötig erscheint.

Wie bereits oben ausgeführt, hat das Landgericht Frankfurt in einem Falle dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Betrieb einer Mobilfunkbasisstation mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, stattgegeben.

2. Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer

Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (vgl. unten B.) können grundsätzlich auch gegen den Grundstückseigentümer, der einem Mobilfunkanlagenbetreiber die Errichtung und den Betrieb der Mobilfunkanlage auf seinem Grundstück gestattet hat, geltend gemacht werden. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches ist jedoch bislang zweifelhaft, ob diesen ein Verschulden trifft, da bis heute nicht in jedem Falle erwartet werden konnte, dass er in der Lage war, die schädlichen Wirkungen der Mobilfunkstrahlung zutreffend zu bewerten. In Zukunft wird man das sicher auch anders sehen, insbesondere dann, wenn der Eigentümer über die Risiken aufgeklärt wurde.

3. Mietpreisminderung

Bayerische Zivilgerichte haben jüngst eine 20%ige Mietminderung bei Installation eines Mobilfunksenders auf dem gemietetem Objekt anerkannt.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Urteil v. 27.03.1998, Az. 432 C 7381/95) dürfen Mieter den Mietzins mindern, wenn sie sich durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen. Im entschiedenen Fall ging es um die Installation von Mobilfunkantennen (3 Sender und 3 Empfänger des Betreibers E-Plus) auf dem Flachdach eines Mehrfamilienhauses, direkt über der Wohnung des Mieters.

Das Gericht entschied, dass es für das Wohlbefinden der Mieter nicht nur auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlagen ankäme, sondern auch auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, selbst wenn sich diese später als unbegründet darstellen sollten. Ob die messbaren Felder, insbesondere bei jahrelangem Dauerbetrieb, negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten, sei noch umstritten. Besonders vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit wiederholt die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefahren falsch eingeschätzt worden seien, blieben allerdings angesichts vieler warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler vernünftig erscheinende Zweifel. Da das Mobilfunknetz relativ jung sei, lasse sich über die Folgen langjähriger Dauereinwirkungen nichts Endgültiges sagen. Allein die Furcht vor Folgen stelle bereits eine echte Beeinträchtigung i. S. d. § 537 Abs. 1 BGB dar. Der Mieter habe Anspruch darauf, dass sein Vermieter nicht nachträglich das Anwesen in einer beim Abschluss des Mietvertrages nicht vorhersehbaren Weise nutze und dem Mieter somit die Angst aufbürde, dadurch gesundheitlich geschädigt zu werden. Es sei vor allem belanglos, ob die Mobilfunkanlage rechtlich zulässig sei und alle in Deutschland gültigen Grenzwerte einhalte.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Landgericht wurde dort als unzulässig verworfen, so dass das Urteil bestandskräftig ist (vgl. LG München I, Az.: 14 S 6614/98).

In den meisten Fällen wird sich der Bewohner einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnung gegen die Errichtung eines Mobilfunksenders auf einem Nachbarhaus zur Wehr setzen. Dies liegt daran, dass nach naturwissenschaftlich-technischer Erkenntnis in der Nachbarschaft einer Mobilfunkanlage liegende Gebäude stärker den Strahlungswirkungen ausgesetzt sind, als das Gebäude mit dem Mobilfunksendemast. Es ist fraglich, ob die Grundsätze über Mietminderung dann ebenfalls anzuwenden sind. Bejahen könnte man die Frage nur dann, wenn man davon ausginge, dass der Vermieter eines Nachbargebäudes gehalten wäre, zum Schutze seiner eigenen Mieter gegen die Mobilfunkanlage vorzugehen. Täte er dies nicht, müsste er mit Mietminderungen rechnen.

Den hierdurch entstehenden Schaden kann der Eigentümer des Nachbarhauses vom Eigentümer des Gebäudes mit der Mobilfunkstation verlangen (vgl. unten B.).

4. Zuständigkeit des Gerichts

Zuständig für Klagen auf Unterlassung (Betriebseinstellung), Mietpreisminderung und Schadensersatz sowie für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jeweils das Zivilgericht, also je nach Streitgegenstand und Höhe des Streitwertes das zuständige Amts- bzw. Landgericht.

II. Verwaltungsrechtsweg

1. Antrag auf Einschreiten an das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt

Maßnahmen nach dem BImSchG
Beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt als Immissionsschutzbehörde wäre zunächst ein Antrag zu stellen, den Betrieb der Mobilfunkanlage gem. § 25 Abs. 2 BImSchG ganz zu untersagen. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG kommt eine Untersagung des Betriebes einer (nicht genehmigungsbedürftigen) Anlage durch die zuständige Behörde dann in Betracht, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Damit stellt § 25 Abs. 2 BImSchG verhältnismäßig hohe Anforderungen an eine Betriebsuntersagung, weshalb eine sorgfältige Begründung des Antrages empfehlenswert ist. Zwar gilt hinsichtlich der Auswirkungen der Mobilfunkanlage der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, der die Behörde verpflichtet, den Sachverhalt selbst umfassend aufzuklären, jedoch ist damit zu rechnen, dass angesichts der noch vorherrschenden Auffassung zur Beurteilung von Mobilfunkanlagen zunächst die Behörde selbst von der Schädlichkeit der Anlage überzeugt werden müsste.

Gemäß § 24 S. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 BImSchG kann bei der Behörde zugleich auch hilfsweise der Erlass von Anordnungen beantragt werden, die zukünftig die Unschädlichkeit des Sendebetriebes der Mobilfunkanlage sicher stellen würden. Fraglich ist allerdings, ob geeignete Anordnungen zur Regelung des Betriebes der Mobilfunkanlage, die eine zukünftige Gefährdung ausschließen könnten, überhaupt möglich sind. Daher sollte jedenfalls vorrangig die Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 2 BImSchG gefordert werden.

Für den Fall, dass Anordnungen zur Betriebsregelung nach § 24 S. 1 BImSchG getroffen werden sollen, wäre nach § 25 Abs. 1 BImSchG zu fordern, dass der Betrieb der Anlage bis zur Erfüllung dieser Anordnungen untersagt wird.

Baurecht

Eine Untersagung des Betriebes der Mobilfunkanlage könnte eventuell auch auf baurechtliche Vorschriften gestützt werden. Eine Nutzungsuntersagung ist aber nur dann denkbar, wenn die Mobilfunkanlage entgegen baurechtlicher Bestimmungen errichtet wurde. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall anhand der jeweiligen baurechtlichen Vorgaben und des konkreten Sachverhaltes. Zur Beschaffung notwendiger Informationen kann Akteneinsicht gefordert werden, um bei der Bauaufsichtsbehörde zu ermitteln, ob entsprechende bauaufsichtliche Maßnahmen beantragt bzw. ergriffen wurden oder aufgrund der Art und Größe des Projektes erforderlich waren. Gegebenenfalls wäre beim zuständigen Landratsamt ein Antrag auf Nutzungsuntersagung zu stellen.

In einer jüngeren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (Az.: 8 S 1848/98 v. 26.10.1998/ Stadt Hechingen) die Auffassung vertreten, dass das Anbringen einer Mobilfunkantenne durch einen gewerblichen Betreiber in einem reinen Wohngebiet eine materiell-rechtlich unzulässige Nutzungsänderung sei. Einer solchen Nutzungsänderung stünden nämlich die Vorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entgegen.

2. Widerspruch und Klage bei Untätigkeit des Landratsamtes bzw. der kreisfreien Stadt

Klage beim Verwaltungsgericht wegen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften
Sofern das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt die Anordnung einer Betriebseinstellung oder sonstige Maßnahmen, die zukünftig eine Gefährdung durch den Sendebetrieb ausschließen könnten, ablehnt oder in der Angelegenheit gänzlich untätig bleibt, könnte beim Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage gegen den Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt) auf Erlass der begehrten Anordnungen erhoben werden. Entsprechendes gilt selbstverständlich für Klagen in anderen Bundesländern.

Die Durchführung eines sonst üblichen Widerspruchsverfahrens ist bei Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor Klageerhebung nicht erforderlich (Art. 15 Nr. 2 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zur VwGO).

Bauordnungsrecht
Soweit der Anspruch auf Nutzungsuntersagung auf baurechtliche Vorschriften gestützt wird, ist bei Ablehnung durch das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt zunächst Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen. Sollte der Widerspruch ebenfalls ablehnend oder gar nicht beschieden werden, könnte gleichfalls Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ebenso wie im zivilgerichtlichen Verfahren kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes, hier gem. § 123 VwGO, mit dem Inhalt beantragt werden, den Betrieb der Mobilfunkanlage bis zur Entscheidung der Klage vorläufig zu untersagen. Wegen der üblicher Weise sehr langen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten wäre ein solcher Antrag auch dringend geboten. Eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes nach § 123 VwGO setzt ebenso wie eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung einen Anordnungsanspruch (hier der Anspruch auf Untersagung des Betriebes nach § 25 Abs. 2 BImSchG bzw. nach Baurecht) sowie einen Anordnungsgrund voraus, der darin zu sehen ist, dass eine Fortsetzung der schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Mobilfunkanlage bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht zumutbar ist.

B. Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf Ersatz des bereits erlittenen Schadens einschließlich eines Schmerzensgeldes sowie der Aufwendungen für die Abwendung weiterer Schädigungen kann nach § 823 Abs. 1 S. 2 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 BImSchG geltend gemacht werden.

Nach § 823 Abs. 1 BGB kann der Ersatz des Schadens verlangt werden, der aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung unter anderem der Gesundheit und des Eigentums entsteht. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieses Anspruchs könnten sich wiederum aus dem erforderlichen Nachweis der Kausalität zwischen dem Betrieb der Mobilfunkanlage und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben. Darüber hinaus setzt ein Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zumindest Fahrlässigkeit des Schädigers voraus. Diesbezüglich wäre nachzuweisen, dass der jeweilige Betreiber der Anlage gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat, weil er die schädigende Wirkung der Strahlung erkannt hat oder hätte erkennen müssen und dennoch nicht auf den Betrieb der Anlage verzichtet.

Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 BImSchG könnte begründet sein, weil die Betreiber ihre Betreiberpflichten nach dem BImSchG nicht erfüllen hat. Auch bei der Durchsetzung eines solchen Anspruches bestünden die wesentlichen Schwierigkeiten im Nachweis der Kausalität sowie des Verschuldens.

gez. Rechtsanwalt W. Baumann/ Fachanwalt f. Verwaltungsrecht

gez. Rechtsanwalt A. Pottschmidt

Jeder Einzelfall sollte durch einen kompetenten Rechtsanwalt oder die eigene Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden.

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