Jedes Handy vom Staatsschutz verfolgt

Handy-Standort darf erfasst werden
BGH weist Klage von Mobilfunkfirma zurück
Wer etwas zu verbergen hatte, sollte die Finger vom Handy lassen: der Aufenthaltsort kann genau ermittelt werden
 
Bei der polizeilichen Überwachung eines Handy-Anschlusses dürfen auch die Positionsmeldungen des Geräts erfasst werden. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt dies unabhängig davon, ob der Teilnehmer gerade telefoniert.

Der Betreiber eines Mobiltelefonnetzes ist verpflichtet, die Standortdaten der jeweiligen Funkzellen mitzuteilen, an die das überwachte Mobilgerät im Bereitschaftszustand seine Stand-by-Meldungen gesendet habe.
 
Ein Netzbetreiber hatte sich gegen eine vom Generalbundesanwalt beantragte Überwachung eines Handyanschlusses zur Wehr gesetzt. Der Betreiber war der Auffassung, nach der Strafprozessordnung dürften nur die Gespräche überwacht, nicht aber sonstige Daten erfasst werden.
 
“GERINGERER EINGRIFF”
Der BGH-Ermittlungsrichter hielt dem entgegen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst für neue Techniken der Nachrichtenübertragung offen gehalten habe. Zudem bedeute die Ermittlung von Standortdaten einen geringeren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis als das Abhören von Gesprächen. Um ständig empfangsbereit zu sein, muss ein Handy seine Position regelmäßig dem Netz mitteilen.
 
8. März 2001 Mit Material von: DPA / http://www.zdf.msnbc.de/news/73402.asp
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