Mobilfunk-Newsletter vom 15.11.2004

IS YOUR MOBILE PHONE EATING AWAY AT YOUR BRAIN?

http://omega.twoday.net/stories/401587/

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Planungshoheit der Gemeinden

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserer gestrigen Info brachten wir nachfolgende PM über die Planung von Vorrangflächen für Mobilfunksendeanlagen in Schwabenheim.

Wir nehmen die dort gebrachte Ansicht der Bau-, Umwelt- und Rechtsabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass es nicht zutrifft, dass Ausweisungen von Vorrangflächen nicht möglich seien.

In einem Dialog am 8-11-04 mit dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main äußert sich zum Thema Planungshoheit etc. und den diesbezüglichen Steuerungsmöglichkeiten Herr Rechtsanwalt Dietmar Freund, Bruchköbel - s. Anlage -.

Dass der Ortsbürgermeister Herr Peter Merz sich von den negativen Äußerungen nicht beeinflussen lässt und sich den "Empfehlungen" der Verbandsgemeindeverwaltung widersetzt, verdient Respekt!

Er handelt im Gegensatz zu anderen Kommunen im Sinne der Vorsorge für seine Gemeinde und hat klar erkannt, dass es sehr wohl eine Planungshoheit für Gemeinden gibt, die auch gleichzeitig als Planungsverpflichtung zu verstehen ist.

Man muss es nur wollen!!!

M.f.G.

HLV Redaktion

Alfred Tittmann

presse@hessenbiss.de

http://www.hessenbiss.de

Dialog mit dem Planungsverband 8.11.2004 s. auch

http://ditopro.ais.fraunhofer.de/zeno/forum?action=editArticle&id=2024&view=print

In einem Dialog mit dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main äußert sich zum Thema Planungshoheit und Vorsorge etc. und diesbezüglichen Steuerungsmöglichkeiten Herr Rechtsanwalt Dietmar Freund, Bruchköbel wie folgt:

Dieses Bedenken greift keineswegs. Wie praktische Beispiele zeigen (z.B. in Gräfelfing) ist es durchaus möglich, ohne Negativ- oder gar "Willkürplanung" in Bebauungsplänen über § 1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (zumindest weitgehend) mobilfunkantennenfreie Wohngebiete mit minimaler Belastung zu schaffen, weil die bauplanerische Zulässigkeit von Antennenanlagen in Wohngebieten nur durch Ausnahmevorschriften, sei es § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung begründet ist. Abgesehen davon, dass schon die sog. "Privilegierung" im Außenbereich in § 35 BauGB diese Wertung vorgibt, was vom Planungsverband in dem angeführten Schreiben in Übereinstimmung mit dem Hess. Umweltminister - Landtagsdrucksache 15/3872 - grundsätzlich bestätigt wurde. In der angeführten Landtagsdrucksache ist unter der Antwort zum 2. Teil der Antwort auf Frage 2 auf Seite 2 ist folgende Passage zu finden: "Die Möglichkeit der Mitentscheidung über die Errichtung von Sendeanlagen durch kommunale Gremien und die Bürgerschaft ist soweit gegeben, wie die planerische Steuerung entsprechender Standorte der städtebaulichen Planung zugänglich ist. Prinzipiell kommen als Möglichkeit der Bestimmung von Standorten für Sendeanlagen, soweit sie bodenrechtlich relevant sind, Regelungen in den Bauleitplänen in Betracht. Denkbar ist der Ausschluss oder die Einschränkung von Anlagen im Bebauungsplan im Rahmen von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Die Möglichkeit der Bestimmung von Standorten für Mobilfunkanlagen im Rahmen der Bauleitplanung sind jedoch sachlich begrenzt durch die Bindung aller Maßnahmen der planerischen Steuerung von Mobilfunkanlagen an die Grundsätze des § 1 Abs. 3 bis 6 BauGB. Die Planung muss nach § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein. Es müssen also hinreichend gewichtige städtebauliche Belange für die Planung sprechen….."

Für derartige "Beschränkungen" sind prinzipiell städtebauliche Gründe nach § 1 Abs. 5 BauGB vorhanden. Nach dieser Vorschrift sollen die Bauleitpläne nämlich dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen schützen und entwickeln.

Aufgrund von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 7 und 1a BauGB (Vgl. BayVGH M 11 K 01.5934 1.8.02 - Gröbenzell Planungshoheit + städebaurechtl. Relevanz + auch wegen Funktion u. ges. Wohn- u. Arbeitsverhältnissen gem. § 1 V S. 2 Nr. 1 BauGB), in Verbindung mit dem Vorsorgeprinzip der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 BlmSchG, kommt der Bauleitplanung nicht nur die Aufgabe der Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch die Aufgabe des vorsorgenden Immissionsschutzes zu (vgl. Battis/Krautsberger/Löhr, BauGB, 7. Auflage, § 1 Rdnr. 67). Hier ist insbesondere zu beachten, dass die 26. BImSchV keine Vorsorgekomponente enthält (wie dies übrigens der BGH am 13.2.04 ausdrücklich bestätigte!) sowie nicht-thermische Wirkungen nicht berücksichtigt und es deshalb ein bauplanerisches Ziel sein kann, Wohngebiete nach Möglichkeit von Mobilfunkanlagen frei zu halten.

Der Bayerische VGH hat etwa am 18.3.03 (15 N 98.2262) zu einer entsprechenden Planung in Dittelbrunn folgendes ausgeführt: "Eine Gemeinde kann in einem Bebauungsplan bestimmen, dass "von außen erkennbar technische Anlagen" und damit auch Funkantennen und dazugehörige Masten in einem Wohngebiet unzulässig sind. Da § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO die Gemeinde ermächtigt, die Zulässigkeit von Nebenanlagen einzuschränken oder auszuschließen, ist eine derartige Festsetzung im Interesse eines einheitlichen optischen Erscheinungsbildes als Bestimmung zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB möglich."

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.2.02 (4 CN 5.01) zur Vorsorge bei der Bauleitplanung, bei der es um Geruchsbeeinträchtigungen ging, u.a. angeführt: "Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern."

Im selben Jahr hat dies das BVerwG am 17.12.02 (4 C 15/01) bekräftigt und ausgeführt: "Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Gemeinde umgekehrt im Interesse von Bauinteressenten von ihren planerischen Befugnissen keinen anderen Gebrauch machen darf, als Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, ohne als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG qualifiziert werden zu können. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, ist es ihr vielmehr bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern."

Das BayVG-München (M 11 K 03.2059 - Grafrath) hat zuletzt am 22.04.2004 sogar eine nachträglich verhängte Veränderungssperre als wirksam erachtet und das Mobilfunkvorhaben als nicht genehmigungsfähig und den Belang der Planung im Landschaftsschutzgebiet als vorrangig bezeichnet.

Der immer wieder auch seitens des HStGB angeführte (einzigen negativen) Entscheidung des OVG-Koblenz (vom 07.08.2003, 1 A 10196/03.OVG) lag keine Planung, sondern nur ein diffuses "Konzept" zugrunde, so dass diese den anderen Vorgaben keineswegs entgegensteht.

Der Kollege Dahlen (Stadtdirektor a.D. und RA aus Bocholt) bestätigt in KommunalPraxis MO 2003, 4-12, u.a. mit eingehenden Argumenten (wie etwa allein schon der ständigen Anpassungspflicht des Gesetzgebers als hinreichenden Anlass für ein Tätigwerden unterhalb der heutige zulässigen Werte!, S. 15) den Weg auf der Grundlage der Planungshoheit als gangbar und geboten (unter Ziff. 5.,Seiten 6ff.). Des weiteren weist er auch noch einmal auf die nicht unerheblichen Schadensersatzrisiken auch der Kommunen hin....

Wie bereits angeführt, ist für Gemeinden die an gesundheitlicher Vorsorge interessiert sind (und damit für die Bürger), von allen rechtlichen Möglichkeiten zur vernünftigen Beschränkung von Mobilfunkanlagen eine Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne bzw. die Änderung von diesen Bebauungsplänen das derzeit juristisch erfolgversprechendste Mittel. Und der Planungsverband ist dabei maßgeblich einzubinden.

Vorrangflächen für Mobilfunk-Anlagen - Schwabenheim bringt Antrag in VG-Rat ein

Vom 11.11.2004

nwi. SCHWABENHEIM Ohne Gegenstimme stellte der Schwabenheimer Ortsgemeinderat einen Antrag an die Verbandsgemeinde. Dabei ging es um die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Gau-Algesheim, konkret um die Ausweisung von Vorrangflächen für Mobilfunk.

Bereits im März 2001 hatte der Schwabenheimer Gemeinderat eine Resolution dazu beschlossen. Darin steht, solange nicht geklärt sei, ob Mobilfunkanlagen gesundheitsschädigend wirken, diese nur dann mit Einverständnis der Gemeinde errichtet werden dürfen, wenn sie 400 Meter vom Ortsrand entfernt stehen.

"Durch das EU-Anpassungsgesetz besteht nun die Möglichkeit, Vorrangflächen für solche Mobilfunk-Anlagen auszuweisen. Davon wollen wir auch Gebrauch machen", so Ortsbürgermeister Peter Merz.

Die Bau-, Umwelt- und Rechtsabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung riet dem Ortsgemeinderat von dem Beschluss ab. In ihrer Begründung kam sie zu dem Schluss, dass die Ausweisung von Vorrangflächen für Mobilfunk-Anlagen nicht möglich ist. Diese Auffassung sei auch vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz sowie von verschiedenen Planungsbüros bestätigt worden.

"Wir verstehen die Begründung der Verbandsgemeinde als Aktenvermerk. Sie entspricht aber keinesfalls unserer Meinung", verdeutlichte Merz.

Allgemeine Zeitung

http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=1680133

Beschränkung von Mobilfunkanlagen durch Verabschiedung entsprechender Bebauungspläne: http://omega.twoday.net/stories/352950/

Quelle: http://omega.twoday.net/stories/400143/

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Wald ist so krank wie nie zuvor

http://omega.twoday.net/stories/401258/

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Mobilfunk blieb außen vor

Ruhige Bürgerversammlung in Hohenpeißenberg

VON KATHRIN HAUSER

Hohenpeißenberg - Überraschend schnell und ruhig ging die Bürgerversammlung in Hohenpeißenberg am Mittwochabend im "Haus der Vereine" über die Bühne. Bürgermeister Karl Graf hatte kurz die Zahlen der vergangenen eineinhalb Jahre vorgelegt - von Finanzen bis zu Eheschließungen - und war ebenso kurz auf die Mobilfunk-Thematik im Dorf eingegangen.

Um 20.15 Uhr, "die obligatorische Viertelstunde zu spät", begrüßte Graf zur Bürgerversammlung 2004. Ungefähr die Hälfte der rund 180 Plätze im "Haus der Vereine" waren besetzt, meist von Männern - trotz zeitgleichen Fußballs im Fernsehen. Nach den allgemeinen Zahlen (siehe Kasten) und Berichten ging Graf kurz auf die Thematik ein, die ihm ein sehr turbulentes vergangenes Jahr als Bürgermeister beschert hat: der Mobilfunk.

"Ich möchte nur kurz einen Sachstandsbericht abgeben", sagte Graf und verwies auf die Gemeinderatssitzung vor zwei Wochen, in der beschlossen wurde, Konzentrationsflächen für Mobilfunkantennen auszuweisen, die in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden sollen (wir berichteten). Rechtlich sei dies nicht einfach, so Graf. Bisher gebe es noch keinen Vorschlag für eine geeignete Fläche. Im Moment laufe bekanntlich ein Bürgerbegehren in der Gemeinde, es bleibe "abzuwarten, wie das läuft".

12.11.2004

http://www.marktplatz-oberbayern.de/regionen/weilheim/art1616,221660.html

 

Neustadt/Weinstr.

Auszug:

Zum Wochenende: Von schlechten und guten Beispielen

Einlenken der Stadt - war absehbar

Von Sebastian Böckmann

Quelle: Verlag: DIE RHEINPFALZ; Publikation: Mittelhaardter Rundschau; Ausgabe: Nr.265

Datum: Samstag, den 13. November 2004; Seite: Nr.17

 

Kein Empfang vom Dreispitz?

13 Einsprachen sind gegen die geplante Mobilfunkantenne auf dem Gewerbehaus Dreispitz eingegangen. Der Gemeinderat hat die Einsprachen gutgeheißen und das Baugesuch der TDC Switzerland AG abgelehnt.

Maya Mussilier

Erlen - Einen 8,5 Meter hohen Antennenmast hat die TDC Switzerland AG auf dem Geschäftshaus Dreispitz in Erlen geplant. Die Ausgangsleistung der Antenne würde mit 3,74 Volt-Metern deutlich unter den erlaubten Grenzwerten von 5 Volt-Metern liegen. In einer ersten Phase sollte die GSM-Technik in Betrieb genommen werden.

Die geplante Antenne hätte aber auch genügend Kapazität für die neue UMTS-Technologie, mit welcher größere Datenmengen übertragen werden können. «Die nächsten durch Sunrise betriebenen Antennen stehen in Amriswil und Sulgen», so Manfred Speckert, Umweltbeauftragter der TDC Switzerland AG. «Im Gebiet rund um Erlen haben wir eine Versorgungslücke, die wir schließen möchten.»

Nach Alternativen gesucht

Bis Ablauf der Einsprachefrist sind 13 Einsprachen gegen das Baugesuch eingegangen. Darauf lehnte der Gemeinderat die Baubewilligung ab. «Wir haben in der Folge beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) Beschwerde eingereicht», so Speckert. Da sie alle Vorschriften erfüllen würden, hätten sie einen Anspruch auf eine Baubewilligung.

Der Gemeinderat seinerseits blieb nicht untätig.

Als Alternativstandort sieht der Gemeinderat eine Antenne auf dem Lista-Hochregallager. Kreis: «Dieses liegt im Industriegebiet und hat keine Wohnbauten in unmittelbarer Nähe.» Manfred Speckert kontert: «Die Lista war ursprünglich als Standort vorgesehen. Die Bedingungen des Grundeigentümers waren für unsere Firma aber leider nicht annehmbar. Der Dreispitz war für uns die Alternative.»

DBU-Entscheid steht noch aus

Sollte das DBU das Baugesuch ablehnen, wolle die TDC Switzerland AG den Fall vor das Verwaltungsgericht weiterziehen, so Speckert. Ob sie ihrerseits bei einer Bewilligung durch das DBU diesen Gang machen würden, wisse er jetzt noch nicht, meint Willi Kreis. Vorerst heiße es für beide Parteien, den Entscheid des Kantons abzuwarten.

http://www.thurgauerzeitung.ch/default2.cfm?vDest=Artikel&id=768074&re=Oberthurgau

 

11.11.2004 04:51

Zähne ohne Sender  - Ist Satelliten-Ortung illegal?

Die beiden Männer wussten, dass sie rund um die Uhr observiert wurden. Und auch den Peilsender des Bundeskriminalamts (BKA) an ihrem Auto hatten die Mitglieder der linksterroristischen Antiimperialistischen Zelle (AIZ) entdeckt und zerstört. Erst als das Amt dann 1995 zum neuesten Techniktrick griff, einen GPS-Sender zur satellitengestützten Standortbestimmung, konnten Michael St. und Bernhard F. überführt und wegen vierfachen Mordversuchs verurteilt werden. Observation, Telefon- und Videoüberwachung beim Bombenlegen wollte Bernhard F. noch hinnehmen, nicht aber GPS. Er klagte dagegen durch alle Instanzen - vergeblich. Seit gestern muss sich deshalb nun das Bundesverfassungsgericht (BVG) mit der Satelliten-Ortung via GPS beschäftigen.

Welche Kontrollmöglichkeiten sich damit bieten, hat dem Berliner Beauftragten für Datenschutz, Hansjürgen Garstka, zufolge inzwischen auch die Bekleidungsindustrie entdeckt. Sie will Minisender in Kinderkleider einnähen, damit Eltern zu Hause auf dem vom Computer- oder TV-Monitor angezeigten elektronischen Stadtplan mit einem Blick sehen, wo die lieben Kleinen sind.

Das ist dann Privatsache, der GPS-Einsatz zur Ortung von Terroristen aber nicht. Für das Gericht wird die Entscheidung dem Vizepräsidenten Winfried Hassemer zufolge deshalb zu einer Gratwanderung. Es muss in der "explosiven Mischung" zwischen dem Grundrecht auf Privatheit und dem vom Gesetzgeber gewollten Eingriff in diese Rechte bei der Verfolgung schwerster Kriminalität einen Weg finden, der auch noch die technische Weiterentwicklung mit berücksichtigt.

http://www.suedkurier.de/click/art4250,1276984.html?fCMS=275ad2e92d42e2d0dd8bb4f715f7ce9c

Nachrichten von der BI Bad Dürkheim

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Die Arktis schmilzt und die Industriestaaten schauen zu

http://omega.twoday.net/stories/401201/