Einheitswerte mindern!

Ausarbeitung zur Begründung der Einheitswertminderung von Grundstücken in Sendernähe

 

Von Theresia Eckart (BI Gerzen) übermittelt durch MdL Volker Hartenstein

 

Ich halte eine Einheitswertminderung als Druckmittel für Gemeinden und Städte dann für sinnvoll, wenn Sendeanlagen in Wohngebieten gebaut und genehmigt werden. Einheitswertminderung bedeutet Minderung der Grundsteuer und somit Mindereinnahmen für die Gemeinden und Städte.

 

Anlage zur Erklärung der Feststellung des Einheitswerts auf den ......................

Erläuterung zu Punkt 4.5 - Liegen Umstände vor, die den Wert des Grundstücks - des Gebäudes beeinflussen?

 

Minderung des Einheitswerts, da Wertverlust des Grundstücks bzw. des Gebäudes sowie Mietminderung bei Vermietung des Gebäudes

 

Begründung:

 

Im direkten Sichtkontakt zu unserem Gebäude befinden sich ............Mobilfunkantennen in ca. ......... m und ........... m Entfernung. Da Mobilfunkanlagen horizontal abstrahlen, sind auch die Gebäude betroffen, die direkten Sichtkontakt in einer Umgebung bis zu 500 Metern haben.

 

Ob die messbaren Felder, insbesondere bei jahrelangem Dauerbetrieb, negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben, sei zumindest noch umstritten. Besonders vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit wiederholt die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefahren falsch eingeschätzt worden seien, bleiben angesichts vieler warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler vernünftig erscheinende Zweifel. Da das Mobilfunknetz relativ jung sei, lasse sich über die Folgen langjähriger Dauereinwirkungen nichts Endgültiges sagen.

 

Für das Wohlbefinden der Mieter komme es nicht nur auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlagen an, sondern auch auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, selbst wenn sich diese später als unbegründet darstellen sollten. Allein die Furcht vor Folgen stelle bereits eine echte Beeinträchtigung im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar.

 

Dies wird im Urteil des Amtsgerichts München AZ 432 C 7381/95 so dargestellt. Amtsrichter Manfred Sehlke in der Urteilsbegründung: „Es ist für diese Auseinandersetzung belanglos, dass die Mobilfunkanlage rechtlich zulässig ist und alle in Deutschland gültigen Grenzwerte einhalte.“

 

Auf Grund dieser Tatsachen wurde eine Mietminderung wegen Mobilfunksender und Furcht vor Gesundheitsschäden anerkannt.

 

Wertminderungen bis zu 50 % des Grundstücks mussten Anlieger bereits hinnehmen. Gutachten hierüber wurden bereits erstellt. Teilweise wurden auch Baugrundstücke wieder zurückgegeben, da in der Nähe eine Mobilfunksendeanlage installiert wurde.

 

Lt. mehreren Ärzten, Baubiologen und Wissenschaftlern ist bereits ab 1 nW/cm² eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten. Im Schlafzustand bereits ab 0,01 nW/cm2.

 

Lt. Berechnungen von Mathematikern und Physikern würde sich bei nur einer Sektorantenne in Abstrahlrichtung bei 8 Watt Leistung bis 200 m noch 89 nW/cm² und bis 400 m noch 22 nW/cm² ergeben. Somit ist die Gesundheit der Bewohner des Hauses ................................................................... massiv bedroht. In unserem Falle befinden sich sogar ........Mobilfunkantennen in unmittelbarer Nähe. Hier ist ein Überlappungsgebiet gegeben, das die Strahlenbelastung steigert und somit die Bewohner noch mehr gefährdet. Gesundheitsschäden wurden weltweit in annähernd 20.000 Studien in weitestgehender Übereinstimmung festgestellt:

 

„erhöhte Allergieanfälligkeit, Depressionen, Anstieg der Stresshormone, Bluthochdruck, Gelenk- und Knochenschmerzen, Hautausschläge, Nervosität, Herz-Rhythmus-Störungen, Ohrensausen, geschädigtes Immunsystem, Parkinson, Juckreiz, Fruchtbarkeitsprobleme, Potenzstörungen, Konzentrationsschwächen, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Selbstmord-Neigung, chronische Müdigkeit, Myelin-Abbau (Schutzschicht im Gehirn), Veränderung des Blutbildes, Asthma, Vergesslichkeit/Alzheimer/.....“

 

Um den bestmöglichsten Schutz vor Mikrowellenstrahlen zu erhalten, müssten Fenster, Dach und Wandbeschichtungen (Putz) geändert werden. Es liegen dadurch wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete, noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind. Deshalb ist der sich nach §§ 78 bis 81 BewG ergebende Grundstückswert zu ermäßigen.

 

Es handelt sich hierbei um starke Beeinträchtigungen durch gepulste Hochfrequenzstrahlen sowie um einen Wertverlust am Grundstück, wie auch um Minderung der möglichen Mieteinnahmen. Weiterhin sind behebbare Baumängel in der Weise vorhanden, dass zu einem optimalen Schutz vor den Strahlen erhebliche Kosten aufgewendet werden müssen.

 

Zudem beantragen wir die Minderung gem. § 88 Abs. 2 BewG wegen der Lage des Grundstücks sowie gem. § 90 BewG Angleichung an den gemeinen Wert. Die Wertzahlen werden unter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände bestimmt. Dabei können für einzelne Grundstücksgruppen in bestimmten Gebieten besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. Dies ist für die Anlieger der beiden Antennen gegeben.

www.buergerwelle.de