Aus der wichtigen Entscheidung (Apr.99) des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Az 4 ZE 99,1279:

"Verwaltungsstreitsache Dropaila und zwei andere gegen Markt Röhrnbach wegen Bürgerbegehrens, Antrag nach §123 VwGO

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat-  erläßt ohne mündliche Verhandlung am 29. April 1999 (18.00 Uhr) folgenden

Beschluß

I. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. April 1999 wird zugelassen.
II. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. April 1999 wird abgeändert.
III. Dem Markt Röhrnbach wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des  Bürgerbegehrens untersagt, Verträge über die Nutzung gemeindlicher Grundstücke für die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen abzuschließen,  es sei denn, die Verträge enthielten eine freie Rücktrittsmöglichkeit für den Markt Röhrnbach, insbesondere ohne Schadensersatzverpflichtung, für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids."