"Verwaltungsstreitsache Dropaila und zwei andere gegen Markt Röhrnbach wegen Bürgerbegehrens, Antrag nach §123 VwGO
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - 4. Senat- erläßt ohne mündliche Verhandlung am 29. April 1999 (18.00 Uhr) folgenden
Beschluß
I. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. April 1999 wird zugelassen.
II. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 29. April 1999 wird abgeändert.
III. Dem Markt Röhrnbach wird bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens untersagt,
Verträge über die Nutzung gemeindlicher Grundstücke für
die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen abzuschließen,
es sei denn, die Verträge enthielten eine freie Rücktrittsmöglichkeit
für den Markt Röhrnbach, insbesondere ohne Schadensersatzverpflichtung,
für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids."