Prof. Dr.-Ing. Alexander H. Volger
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Korrektheit und Gültigkeit der Grundlagen für die Grenzwerte im Bereich EMVU
(Elektromagnetische Verträglichkeit des Mobilfunks)
nach ICNIRP bez. 26. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

 
Ausgangsituation und Anlass für diese Stellungnahme
Derzeit bestehen in der Bundesrepublik für den Bereich der nichtionisierenden Strahlen, insbesondere für den Mobilfunkbereich, durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß Amtsblatt-Verfügung 306/97 Grenzwerte für die Strahlungsleistungen der Sendeanlagen; diese liegen für das D-Netz bei rd. 42 V/m (entspricht ca. 4,7 W/m²), für das E-Netz bei rd. 60 V/m (ca. 9,5 W/m²); standortbedingte (geringe) Abminderungsfaktoren sind einzuhalten.
Diese Grenzwerte bilden derzeit die wesentliche Basis des Genehmigungsrahmens für Errichtung und Betrieb einer großen Zahl (bisher rd. 35.000) von Sendern. Lokale Behörden sind gehalten bzw. können sich formal nicht dagegen stellen, nach diesen Regeln neue Sender zu genehmigen; rein baurechtlich besteht teilweise gar keine Genehmigungs-, noch nicht einmal eine Anzeigepflicht. Betroffene müssen nicht gefragt werden. Die installierten Sendeleistungen liegen natürlich (in praxi oft deutlich) unter diesen Grenzwerten. Es steht aber eine weitere Welle von Installationen bevor mit den neuen Frequenzbereichen nach dem UMTS-Standard, gesprochen wird von bis zu 60.000 Sendern.
Die zahlreichen Berichte und die auf breiter Front ingang gekommene Diskussion über die gesundheitliche Schädlichkeit der Sendestrahlung, und zwar auch schon weit unterhalb der derzeit vorliegenden Leistungen und bei der in unserem Land (und nicht weltweit) angewandten Pulsung, stoßen daher immer wieder auf diese "Legal-Situation".
Betreiber der Sender, Geräte- und Anlagenhersteller, zuständige Behörden und ein Teil der Wissenschaft betrachten die ingang gekommene Kritik als überzogen und "Elektrosmog-fundamental" und ignorieren bislang trotz ihrer bekundeten Verpflichtung auf kritisches Begleiten vorliegende Berichte von Betroffenen und Beweise von Unabhängigen; besorgte und verantwortungsbewusste Bürger werden bei entsprechenden Schreiben an Behörden und Betreiber formal abgeblockt, die inzwischen rd. 400 Bürgerinititativen als hysterisch abgetan, und es wird durchaus auch mit Desinformation gearbeitet.
Deshalb wird im folgenden aus gutachterlicher Sicht und Verpflichtung Stellung genommen dazu, ob die derzeitigen Grenzwerte nach den Gesichtspunkten der fachlichen elementaren Beweislogik korrekt zustandegekommen oder ggf. nicht haltbar sind, und ob die damit definierte Gültigkeit der Richtlinien, die Zulässigkeit der Sender nicht bereits rechtlich als obsolet anzusehen sind, und wie es um die Beweispflicht bei Schädigungen usw. steht.
 
Grundsätze der Beweislogik
Bei Beweisführungen zur Fehlerfreiheit von Geräten, Sicherheit von Anlagen oder Unschädlichkeit von Präparaten gibt es beweislogisch im wesentlichen zwei Ergebnistypen: Wenn es in praxi dabei bleiben müsste, könnte niemals Fehlerfreiheit usw. angenommen und damit kein technischer, medizinischer usw. Fortschritt zugelassen werden, könnten keine Anlagen in Betrieb gehen oder bei Mängelrügen keine Gerichtsentscheidungen einem Gerät ggf. die Fehlerfreiheit zuerkennen usw.
Deshalb ist es vertretbar und geboten, eine Hypothese zuzulassen, die den Schritt von der Feststellung "kein Fehler/Schaden aufgetreten" zur Grenz-Annahme einer "Fehler-/Schadensfreiheit" überbrückt. Eine solche Hypothese muss allerdings aus Verantwortungsgründen folgende Kriterien einhalten: Eine solche Hypothese ist also der prinzipiell notwendige, aber auch notgedrungene Ersatz für eine "harte" direkte Tatsachen- bzw. Beweisfeststellung; sie hat daher auch nicht dessen fachlichen Beweisrang. Folgerichtig kann die Hypothese nur solange gelten, wie es eben keine Zweifel gibt, auf deren Ausschluß-Annahme ja die Hypothese beruht, oder wie nicht ggf. sogar entgegenstehende Tatsachen bekannt werden. Es ist damit keinesfalls so, dass es erst auf eine hieb- und stichfeste Beweisführung Geschädigter ankommt (die dann selbst ggf. noch ergänzende Annahmen aus der Statistik o.ä. treffen muss), sondern die Hypothese bricht selbst zusammen allein und bereits aufgrund eines begründeten Zweifels: Dann müssen der untersuchte Bereich neu aufgerollt, ausgedehnt und ggf. eine neue Hypothese formuliert werden. Die Beweislast liegt natürlich weiterhin auf der Seite, die die Fehlerfreiheit oder Unschädlichkeit auch bisher nachzuweisen hatte – das Gegenteil wäre eine undiskutable Öffnung für alle, die eine Beweispflicht loswerden wollten.
Mit der Hypothese werden folgerichtig alle darauf aufgebauten Regelungen, Gesetze und Praktiken (Betrieb von Anlagen, Vertrieb von Medikamenten u.ä.) hinfällig bzw. müssen als nicht mehr zulässig gelten. Es widerspricht wohl auch den Grundsätzen des Rechtssystems, wenn diese sozusagen isoliert "legalistisch" weiterbestünden.
 
Situation im Mobilfunkbereich
Im Mobilfunkbereich ist dazu die Situation wie folgt: Die Schutzwirkung der Grenzwerte bzw. die Unschädlichkeit der Strahlung werden aber inzwischen durch zahlreiche absolut seriöse Veröffentlichungen aus der Wissenschaft und beweiskräftige Berichte/Umfragen über Schäden aus der Wirklichkeit widerlegt, und zwar auch bei wesentlich geringeren Strahlungsdosen; dies betrifft die schädlichen Wirkungen der Mobilfunksender und der Handy's, auch der schnurlosen DECT-Geräte im Hause, insbesondere wegen der Pulsung (Resonanzwirkung mit den Gehirnwellen auch bei sehr geringen Strahlungsdosen) mit vielfachen Störungs- und Krankheitsbildern, z.B. Blutplättchenbildung, Schlafstörungen, Gedächnisproblemen, Tumore und Blutkrankheiten; es ist inzwischen die Schadenersatzklage eines Arztes in den USA, der einen Gehirntumor auf den Gebrauch eines Handy zurückführt, gegen Gerätehersteller bekannt geworden; unsere Landwirtschaft berichtet über 30fach erhöhte Fehlgeburten und Mißbildungen bei Tieren im Umkreis von Sendern; inzwischen hat sich die deutsche Ärzteschaft ebenfalls eingeschaltet.
Das alles ist weit mehr, als dass es sich um die allenfalls erforderlichen "begründeten und erheblichen Zweifel" handelt. Die zugrunde liegende Sicherheitsaussage der Grenzwerte ist daher obsolet, die darauf basierenden Verordnungen usw. nicht mehr als gültig anzusehen.
Daß unter solchen Umständen auch das sehr hoch anzusiedelnde Vorsichtsprinzip weiterhin vernachlässigt werden soll, ist also sowohl unter sachlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten absolut nicht mehr vertretbar – zumindest also, weil der erforderliche zweifelsfreie Raum nicht mehr besteht.
Die zugehörige Praxis ist zusätzlich geprägt von Unkorrektheiten, z.B. Die mit der kritischen Begleitung betraute zuständige Strahlenschutzkommission musste längst darauf reagieren, hat dies aber trotz Anträgen und Berichten nicht getan. Zuständige Behörden (mehrfacher Briefwechsel z.B. mit der Regulierungsbehörde) wiederholen stereotyp, es sei alles in Ordnung, zuständig sei die Strahlenschutzkommission.
Stattdessen wird von Behörden und Betreibern eine schleichende Beweisumkehr praktiziert, indem man von etwaigen Geschädigten oder Wissenschaftlern hieb- und stichfeste Beweise fordert (die es angeblich bisher überhaupt nicht gibt oder wohl eher "nicht geben darf" ...); es ist aber (s.o.) beweislogisches Prinzip, dass die v.g. Hypothese bereits bei begründeten Zweifeln zusammenbricht bzw. längst zusammengebrochen ist, und dass nicht etwa die Geschädigten in der Beweispflicht stehen; man befindet sich also munter in einem Bereich von Irreführung und De-facto-Rechtsbeugung.

Folgerungen
Keine Behörde und kein Amtsträger kann sich offensichtlich mehr der Frage entziehen: Was wollen Sie entgegnen, wenn Ihnen hierzu öffentlich oder ggf. per Staatsanwalt der Vorwurf gemacht wird, hier nicht trotz Kenntnis auf die Bremse getreten zu haben? Die Bevölkerung ist weder ein Experimentierfeld, noch ist irgendjemand zur Duldung solcher Gefahren oder Schadenswahrscheinlichkeiten verpflichtet. Es besteht ja keine Freiwilligkeit oder Ausweichbarkeit, da die Netze flächendeckend (durch 5 Netze auch 5fach überdeckend) und rund um die Uhr betrieben werden.
Es ist natürlich auch angebracht, ab sofort zu einer Nichtanwendung der bestehenden Richtlinien überzugehen, d.h. keine neuen Sender zu errichten, sowie – bis neue akzeptable Grenzwerte usw. festgelegt sind – auch vorläufige und lokale Maßnahmen zum Schutz z.B. der Bevölkerung zu treffen; das kann auch die Abschaltung bedeuten.
Nicht die Geschädigten oder Gefährdeten müssen Beweis antreten, sondern die Strahlenschutzkommission muss ihre Pflicht ohne Rücksicht auf vordergründige Wirtschaftsinteressen erfüllen, alle Berichte annehmen und unabhängig prüfen (lassen), sowie die Sendeleistungen in tatsächlich unschädliche Bereiche (neue Hypothese) verweisen. Um dies endlich weiterzubringen, liegen ja auch bereits Strafanzeigen vor.
Es darf zudem nicht sein, dass über die Hürde von vorzulegenden Prozesskosten und Risiken de facto auch keine Rechtsmittel zum Erreichen der Pflichterfüllung seitens zuständiger Stellen oder direkt zur Einschränkung der Sendeleistungen (sowie für einen an sich überflüssigen Beweis der nicht mehr gesicherten Unschädlichkeit) möglich sind.
Im übrigen: Es geht nicht um die Abschaffung der wirtschaftlich bedeutenden Technik des Mobilfunks und seiner offensichtlichen Nutzeffekte, sondern um die höchst dringliche Einschränkung von viel zu hoher Strahlenbelastung in den flächendeckenden Netzen mit Sendern rund um die Uhr und bei Millionen von Handys, d.h. den Übergang zu erheblich niedrigeren Sendeleistungen (Ausland heute schon z.B. nur 0,02 oder 0,001 W/m²), dazu Verzicht auf die besonders schädigende Pulsung bei Sendern (GSM- und DCS-Verfahren) und bei schnurlosen Haustelefonen (DECT-Verfahren). Auch das neue UMTS-Netz muss hier einbezogen und hinsichtlich der Sendeleistungen und der Pulstechnik beschränkt werden.
Der Verfasser erwartet auch vom politischen Bereich eine Änderung der bisherigen Haltung. Die Gesundheit der Bevölkerung – auch in Anbetracht der Kosten – hat vorzugehen, eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Telekommunkationsbetreiber kann stattfinden, muß aber den Schutz der Menschen und das Vorsichtsprinzip durch entsprechende technische Lösungen eindeutig berücksichtigen. Diesem Prinzip sollten auch Immobilienbesitzer folgen, die Ihre Gebäude (und z.B. in großem Umfang Kirchen) als Senderstandorte vermieten.
Und es sollte in unserem Rechtsstaat ganz einfach auch korrekt zugehen.

A. Volger

Quellen:
Grenzwerte: 26. BImSchV. und Informationen zur Standortbescheinigung der RegTP, 9/98,
Grenzwerte Ausland: Elektrosmog-Report 2/99, nova-Institut, Hürth

www.buergerwelle.com