Wer eine Anlage herstellt und/oder betreibt, muss
neben dem Funktionsbeweis gegenüber seinen Kunden auch sicherstellen und
nachweisen, dass durch den Betrieb keine schädlichen oder gefährlichen
(Neben-)Wirkungen bestehen. Diese Pflicht ist originär und kann nicht
weitergegeben werden.
Der Nachweis dazu kann als Einzelfall erfolgen (z.B.
durch TÜV-Prüfung) oder dadurch, dass der repräsentierte Stand der Technik in
Genehmigungsverfahren und dann entsprechende Vorschriften eingeht und damit
generell abgedeckt ist.
Für den Mobilfunkbereich ist das nicht anders.
Entsprechenden Forschungen (auch mit öffentlichen Zuschüssen, aber soweit
bekannt nicht von unabhängigen Institutionen oder Gutachtern) folgend wurde
hier von der internationalen Strahlenschutzkommission eine entsprechende
Richtlinie ICNIRP erlassen, auf die sich dann die deutsche Strahlenschutzkommission
abstützte. Das Ergebis war letztlich 1997 die hierzulande gültige 26. BImSchV.,
nach der jeder Sender bestimmte Grenzwerte in seinem Standort (anhand sog.
Standortbescheinigungen) einzuhalten hat. Bei Einhaltung sei eine Gefährdung
auszuschließen; es kann damit jeder Betreiber seine Sender bauen, wohin er
will. Anlieger, Betroffene sowie lokale Behörden haben keine Einspruchsrechte;
über das Baurecht besteht meist keine substantielle Einflussmöglichkeit.
Herleitung und Anwendung der Verordnung werden wegen
der inzwischen zahlreichen Berichte über tatsächliche Wirkungseffekte und über
Gesundheitsschädigungen zunehmend kritisiert.
Im folgenden wird daher zusammengestellt, ob und in
welchen Bereichen die sog. Standortbescheinigung nach der 26.BImSchV. eine
Schutzwirkung für die Benutzer und für die umliegende Bevölkerung gegenüber
gesundheitlichen Gefahren und Schäden garantiert. Dies wird in folgenden Schritten
dargestellt:
A:
Begriffsklärung bezüglich Frequenzen, Pulsung oder nicht und den
Wirkungsbereichen thermisch und biochemisch/neurologisch,
B:
Nachweisstufen Basisinformation, Generalisierung und Einbezug des
Vorsorgeprinzips,
C:
Vorliegende Nachweise der Schutzwirkung gegenüber Gesundheitsgefahren beim
Mobilfunk-Sendebetrieb.
A. Frequenz- und
Wirkungs-Bereiche
Zur Erläuterung: Die infrage kommenden
Sendeleistungen unterscheiden sich nach
·
Frequenzen
und
·
Sendeabstrahlung
kontinuierlich / gepulst.
Dabei liegen die Frequenzen im MegaHertz- und GigaHertz-Bereich, technisch/
organisatorisch eingeteilt in sog. Frequenzbänder, die im Mobilfunkbereich
den 4 derzeit bestehenden Netzen D1-
und D2-Netz sowie E1- und E2-Netz (demnächst UMTS-Netze) zugeordnet sind. Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ordnet den Bereich und
"verkauft" die Lizenzen.
Eine wesentliche Rolle spielt bei der in Deutschland
angewandten Technik die Pulsung,
d.h. die Abstrahlung in kleinen Frequenz-Stößen innerhalb von Zeitschlitzen als
Mittel u.a. zur "Adressierung" der mobilen Geräte (Handys). Diese
Pulsung hat zur Folge, dass die Energieübertragung gewisse kleine Lücken hat,
die bei gleicher Gesamt-Abstrahlungsenergie mit etwas größerer Amplitude
wettgemacht werden muss. Wichtiger aber ist die Taktfrequenz der Pulsung, die
im Bereich von nur 217 bis 1.736 Hertz liegt, und die insbesondere aufgrund der
Nähe zu biologischen Vorgängen im Menschen (z.B. Gehirnwellen,
Steuerungs-Mechanismen auf sehr viel geringerem Energieniveau) gesondert zu
betrachten wäre. Ohne die gesonderte Betrachtung und auch parametermäßige
Berücksichtigung in Regelungen ist der Bereich der Frequenzen von vorneherein
unvollständig abgebildet.
Die Wirkungsseite,
also die Einwirkung der elektromagnetischen Strahlung auf den menschlichen und
tierischen Organismus, erstreckt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auf 2
Bereiche
·
Thermische
Wirkungen auf das Körpergewebe,
·
Biochemische/neurologische
(athermische) Wirkungen auf den lebenden Organismus.
Dabei sind die thermischen
Wirkungen stets integrierend, d.h. sie summieren die ggf. variablen oder
gepulsten Einstrahlungen in ihrer Wärmeerzeugung über einen bestimmten
Zeitraum; ein Rückschluss auf evtl. punktuell starke Impulse oder Taktwirkungen
ist vom Prinzip her unmöglich, ggf. aus praktischen Gegebenheiten ableitbar.
Die thermischen Wirkungen sind intensiv untersucht.
Die nicht-thermischen, besser gesagt die biochemisch/neurologischen Wirkungen
sind das derzeit in starker Diskussion befindliche Feld. Sie sind nicht
explizit im Zuge der Vorarbeiten zur 26.BImSchV. untersucht und ausgewertet
worden, insbesondere der Begriff der Pulsung kommt in diesem Zusammenhang nicht
vor. In zunehmendem Umfang liegen jedoch Berichte aus Forschung und Praxis vor,
die diese Wirkungen als die gravierenderen ansehen und sie als schädlich in
verschiedenster Hinsicht, auch oder insbesondere bei sehr kleinen Energieeinträgen
nachweisen. Das Feld und seine Zusammenhänge u.a. auch bei Langzeit-Exposition
sind noch längst nicht abgearbeitet, was aber nicht bedeutet, dass sie einfach
vernachlässigt werden dürfen.
Hinweis: Die ebenfalls in der Diskussion über schwere Gesundheitsschäden stehende Radar-Technik liegt ebenfalls im GigaHertz-Bereich; die Schäden sind inzwischen bewiesen und auch in der Rechtsprechung anerkannt. Wenn auch nicht alle Parameter vergleichbar sind, ist mindestens die Tatsache, dass Frequenzen im GigaHz-Bereich schädlich sein können, positiv nachgewiesen und nicht bestreitbar.
Weiter ist zu befürchten, dass auch die
Langzeit-Exposition zu weiteren schweren gesundheitlichen Schäden führt.
Hierzu lagen keine Erkenntnise zu Zeit der relevanten Regelungen vor, aber das
heißt ja nicht, dass dieser Sektor einfach übergangen werden darf.
In der folgenden Tabelle wird der Zusammenhang
verdeutlicht:
|
Wirkungen |
FrequenzAbstrahlung |
KHz 1 10 100 |
MHz 1 10 100 |
GHz 1 10 100 |
|
|
thermisch |
kontinuierlich |
|
Bereich |
Tkont |
|
|
|
gepulst |
|
Bereich |
Tpuls |
|
|
biochemisch/ |
kontinuierlich |
*) Bereiche Bkont,niedr. |
Bkont,hoch |
||
|
|
gepulst |
**) Bereich |
Bpuls |
|
|
|
|
Anwendungsfelder |
–– Rundfunk ––
––– Mobilfunk ––– |
|||
*) Die Grenze bei 10 MHz ist
gewählt anhand der von Prof. Bernhardt (Anhörung Bayr. Landtag) berichteten Basisuntersuchungen.
**) Die Freqenzen der
Pulstakte selbst liegen bei 217 bis 1736 Hz.
B Nachweis-Stufen bei
Ausschlussbeweisen
Zur Erläuterung: Bei technischen Beweisen spielen die sog. Ausschlussbeweise eine wichtige
Rolle; z.B. bei Fragen nach der Fehlerfreiheit von Geräten, Unschädlichkeit von
Immissionen, oder Nebenwirkungen von Medikamenten ist der direkte Nachweis
logisch nicht möglich. Stets gibt es nur die beweiskräftige Feststellung, dass
"kein Fehler aufgetreten ist", "keine Schäden bekannt
wurden" oder "bisher keine Nebenwirkungen berichtet wurden". Um
in Gerichts- oder Genehmigungs-Verfahren dennoch weiter zu kommen und auch
"utopische" Blockierungen des Fortschritts zu vermeiden, muss zur
Feststellung "kein Fehler aufgetreten" noch eine Generalisierungsaussage kommen, die den Restraum überbrückt: Es
handelt sich dabei um eine Hypothese der Art, dass etwa gesagt wird "...
bestehen keine begründeten und vernünftigen Zweifel, dass von einer generellen
Fehlerfreiheit / Unschädlichkeit / Nebenwirkungsfreiheit gesprochen werden
kann". Kein Sachverständigenbeweis vor Gericht kommt ohne eine solche
"saubere" Trennung von Fakten und Annahmen aus.
Es
gibt weitere Felder, wo ebenfalls eine solche Restergänzungs-Hypothese
erforderlich ist: z.B. bei unteren Wirkungsschwellen, wo erklärt wird, dass die
zwar auftretenden, aber derart gering gehaltenen Wirkungen unterhalb der
Wahrnehmungs bzw. Gefährdungsschwellen, allgemeinen Umwelteinwirkungsdosen usw.
liegen; oder z.B. bei Stichprobenergebnissen, wo zwar mathematisch die
Repräsentanz nachgewiesen werden kann, aber doch über den damit gegebenen
Vertrauensbereich (z.B. 99,5%) hinaus die hypothetische Aussage getroffen
werden muss, dass man damit zufrieden sein könne.
Die Folge ist in jedem Fall, dass eine solche Hypothese automatisch zusammenbricht
allein schon, wenn ernste oder begründete Zweifel
gegen die Annahmen ("bestehen keine Zweifel") auftauchen; erst recht,
wenn sogar gesicherte Beweise dagegen vorgebracht werden.
Im
Mobilfunkbereich haben wir eine solche Beweis-Situation: bei thermischen
Wirkungen besteht die Hypothese darin, dass man Erwärmungen von weniger als 0,1
°C als für den menschlichen Körper vernachlässigbar ansehen kann (z.B.
gegenüber üblichen Erwärmungen durch Sonnenbaden, Beruf oder Fiber). Bei
biochemischen/neurologischen Wirkungen liegt eine entsprechende Hypothese nicht
vor, müsste jedoch explizit formuliert werden. Zusätzlich gehörte hierhin
zumindest vorläufig eine Annahme zu Langzeitwirkungen.
Über
den durch die Hypothese verallgemeinerte Unschädlichkeitsaussage hinaus sind
dann noch Sicherheitsabstände
erforderlich. Es genügt ja bekanntlich nicht, dass ein Bauwerk theoretisch
gerade eben hält, sondern man muss noch einen Zuschlag machen, ggf. gegliedert
nach der Häufigkeit von Last-Konstellationen, und ggf. abhängig von einen
gesellschaftlichen Konsens, was man sich und der Bevölkerung zumuten kann; man
vergleiche die sehr kritische Situalion im Atombereich, wo ggf. offensichtlich
sehr geringen Häufigkeiten jedoch eine unermessliche Wirkung im Schadensfall
gegenübersteht. Letztlich dient diese Abstandsvorgabe auch dem
verfassungsmäßigen primären Recht auf Unversehrtheit und dem Gebot der Vorsorge
und des Schutzes von Menschen, anderen Lebewesen und des Lebensraumes (Umwelt
mit Boden, Wasser, Luft und Raum/Äther).
Der
Zusammenhang wird in einem Schema verdeutlicht; es enthält den Aufbau von Unschädlichkeitsaussagen in folgende
Stufen:
·
Technische
Basisaussage,
·
Generalisierungs-Hypothese,
·
Sicherheits-/Vorsorge-Abstand.
|
Sicherheits-
und Schutzniveau für allgemeine Zulassungen |
|||||
|
|
5555555 |
Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch geeignete
(ggf. gesellschaftspolitische) Sicherheitsbeiwerte, Abstandsfaktoren o.ä. |
|||
|
Erwartungsniveau
für generelle Fehlerfreiheit / Freiheit von schädigenden Wirkungen |
|||||
|
|
5555555 |
Generalisierungs-Hypothese zur Überbrückung des Restraumes zwischen
Basisaussage "keine Schäden bekannt", "unterhalb
Wirkungsschwelle" o.ä. und Annahme "generell unschädlich"
durch fachkompetente und unabhängige Beurteilung: "Es bestehen keine
begründeten Zweifel..." *) |
|||
|
Gesichertes
Niveau von konkreten/direkten Basisfeststellungen |
|||||
|
55555555 |
Wissenschaftliche/technische Basisaussagen (im relevanten Gebiet/Bereich) durch
Forschungsergebnisse, empirische Ermittlungen, Berichte praktischer Fälle,
kausale Schlüsse und Zusammenfassungen; bei Ausschlussbeweisen von der Art,
dass z.B. keine Wirkungen festgestellt wurden, Wirkungen nicht zurückführbar
sind oder keine erschöpfende Erklärung haben; auch eine
Wissens-Defizit-Feststellung gehört hierher; Geltung des
naturwissenschaftlichen Prinzips: "Keine (bzw. nur vorläufige)
Gültigkeit, solange noch Widersprüche zu anderen Ergebnissen, zum bisherigen
Kontext und zum Stand der Wissenschaft bestehen". |
||||
Entsprechend
gilt dies für den Senderbetrieb im Mobilfunkbereich. Zu den thermischen
Wirkungen sind dabei z.B. solche Abstände formuliert, der biochemisch/neurologische
Sektor wurde jedoch nicht behandelt, ebenso nicht die Frage von
Langzeitwirkungen.
C Schutzwirkung der
26.BImSchV.
Eine vollständige
und reale Schutzwirkung ist selbstverständlich nur dann gegeben, wenn sie
für alle v.g. Bereiche tatsächlich
vorliegt.
Die tatsächlichen
Verhältnisse der Schutzwirkung im Mobilfunkbereich durch die 26.BImSchV.
und ihrer zugundeliegenden Nachweis-Stufen sind in der folgenden Tabelle
dargestellt:
Bereich
|
Merkmale |
Vorliegende |
Schutzwirkung |
|
Tkont |
Thermische Wirkung, |
zahlreiche
relevante Basisfeststellungen, Generalisierungshypothese (Wirkungsschwelle)
formuliert, |
durch Sicherheitsfaktor
hinreichende Schutzwirkung |
|
Tpuls |
Thermische
Wirkung, |
keine
gesonderten Feststellungen bei Pulsung
(Einrechenbarkeit erwähnt, nicht parametrisiert) |
mitgeltender hoher thermischer
Sicherheitsfaktor, |
|
Bkont,niedr |
Biochemische/neurologische
Wirkungen, kontin. Abstrahlung |
Mdl.
Auskunft zu Basisfeststellungen, |
durch
hohen (jedoch nicht relevant gewählten) Sicherheitsfaktor ist Schutzwirkung
evtl. möglich |
|
Bkont,hoch |
Biochemische/neurologische
Wirkungen, kontin. Abstrahlung |
wegen
Nichtlinearität ist Extrapolation in den hohen Frequenzbereich unzulässig, |
keine
Übertragbarkeit, nur mitgeltender thermischer Sicherheitsfaktor, |
|
Bpuls |
Biochemische/neurologische
Wirkungen, gepulste Abstrahlung |
keine
Basisfeststellungen, |
wegen
Nichtübertragbarkeit von vorliegenden Ergebnissen auf den Fall der Pulsung
ist Schutzwirkung nicht nachgewiesen |
Soweit
bekannt, werden die gesetzten Grenzwerte durch die Betreiber der Sendeanlagen in
praxi eingehalten, viele Sendeanlagen strahlen sogar wesentlich geringere
Leistungen ab. Die Leistung ist jedoch je nach Betriebsanforderung variabel und
steuerbar, und es kommt je nach Abstrahlungs-Charakteristik besonders in
Sender-Nähe und zeitweilig dann doch ggf. zu höheren Energien.
Bei der festgestellten Sachlage ist die
Schutzwirkung im Mobilfunkbereich (betreffend Sendeanlagen) also nicht vollständig
behandelt und in wesentlichen Bereichen nicht nachgewiesen. Da sie auch
ersatzweise nicht durch Sicherheitsfaktoren erreicht ist, muss festgestellt
werden, dass durch die 26. BImSchV. und
damit durch die Standortbescheinigung keine Schutzwirkung gegeben ist.
Die Netze sind definitionsgemäß flächendeckend angelegt, niemand kann sich der Strahlenbelastung entziehen. Es stehen inzwischen über 40.000 Sendemasten im Land.
Die Situation ist unschwer auf Handys und schnurlose
Telefone übertragbar; hier bestehen zudem keine offiziellen Grenzwerte. Es sind
Millionen Geräte verkauft.
Die Hersteller und Betreiber der Anlagen haben, wie bereits ausgeführt, die originäre und nicht abwälzbare Nachweispflicht der Unschädlichkeit. Die dazu dienenden generellen Regelungen (wie z.B. die 26.BImSchV.) stehen jedoch aufgrund der dargelegten Unvollständigkeit, erst recht bei vorliegenden begründeten Zweifeln an der Unschädlichkeit und bei Schadensberichten ohne Basis da, sind also substantiell obsolet. Letztlich fehlt also der notwendige Unschädlichkeitsnachweis für die Anlagen. Die Frage ist nur, wie weit sinnloser oder durch wirtschaftliche Interessen begründeter Legalismus die Gültigkeit der Verordung aufrecht hält.
Es muss beklagt werden, dass die in den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (158. Sitzung am 17./18.12.98) formulierte Verpflichtung, aufkommende Berichte sorgsam zu prüfen und ggf. die inkraft gesetzten Grenzwerte zu revidieren, nachhaltig nicht eingehalten wird. Kommission wie zuständige Behörden haben bisher trotz vorliegender Berichte, Warnungen und Proteste nicht reagiert, sondern nur abgewiegelt, fehlinformiert und in der zahlreichen Korrespondenz stets und regelmäßig "gemauert".
Die öffentlich verbreitete Behauptung, dass die
Schutzwirkung gegeben sei, stammt im übrigen nicht von Laien, sondern ist von
zuständigen Behörden (incl. Strahlenschutzkommission) aufgestellt und daher
als wissentliche Falschinformation
anzusehen. Dies entspricht rechtlich allen Merkmalen des Betrugs (Unterschiebung/Verbreitung
falscher Informationen, Herbeiführung von Fehlentscheidungen, vollendeter
Gesundheits- und stets auch Vermögensschaden); der Vorgang schließt grob
fahrlässige bis absichtliche Gefährdung und Körperverletzung ein. Auch die
andauernde Verwässerung z.B. über die Medien, hier handele es sich nur um einen
"Meinungsstreit" der Forscher über noch nicht spruchreife Effekte,
liegt in diesem Bereich der wissentlichen Desinformation.
Die Forderung nach hieb- und stichfesten
Schadensbeweisen (die es dann nie gibt oder geben darf...) Geschädigter oder
Gefährdeter ist gegenüber der originären Beweispflicht der Betreiber als
Versuch zur Beweislast-Verschiebung
anzusehen. Eine Duldung oder evtl. Durchführung dieser Verschiebung durch
staatliche Stellen muss als grobe Pflichtverletzung und Rechtsbeugung beklagt
werden. Man vergleiche dazu die Situation mit der Produkt-Haftung, wo der
Gesetzgeber die Beweispflicht wegen deren regelmäßiger Unmöglichkeit gerade
nicht bei den Geschädigten sieht.
Die Bevölkerung ist kein Versuchsfeld, weder
technisch-biologisch, noch wirtschaftspolitisch (Betreiber-Umsätze vs.
Gesundheitskosten). Leider kann man sich auch der Frage nach Befangenheit und
Interessenhörigkeit zuständiger Fachstellen nicht mehr entziehen. Wir brauchen endlich
eine Berücksichtigung der inzwischen bewiesenen Schädlichkeit der derzeitigen
Technik, eine objektive Behandlung der Sache und eine Reduzierung der
Sendetechnik und -leistungen auf ein Maß, das der Vorsorge in der verfassungsmäßig gebotenen Verantwortung durch
Politik und Wirtschaft tatsächlich Rechnung trägt.
A.
Volger
www.buergerwelle.de