Mitgliedsantrag

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Ja: Ich möchte Mitglied werden bei der Bürgerwelle e.V., Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog.

 

Vorname Nachname:      ______________________________              Unsere Mitglieder werden per Fax-

                                                                                                           Hotline oder eMail zum Thema

Straße /      ___________________________________________          Mobilfunk auf dem Laufenden

                                                                                                          gehalten. Haben Sie kein Fax, so  

 PLZ / Ort        _________________________________________         können Sie uns auch eine Nummer

                                                                                                          aus Ihrem Bekanntenkreis geben.

Tel :    _______________________________________________        

 

Fax / eMail : ------------------------------------------------  Initiativenanschrift:   ___________________________

 


Wollen Sie in die Fax bzw. eMail Hotline aufgenommen werden?   Ja                     Nein

 

 

Bemerkung: INITIATIVENMITGLIEDSBEITRÄGE werden aus Sammelkontos der Initiativen erhoben und werden im Einzugsverfahren abgerufen! Mitgliedsanträge von Initiativenmitglieder sind in gesammelter Form an die Adresse der Bürgerwelle zu senden. Die Mitgliedsbestätigungen werden in gesammelter Form an die Initiativen gesandt.

 

Beitragsgruppe                      

¨     Einzelperson:                                                                   Euro   25/Jahr

¨     Familie:                                                                            Euro   35/Jahr

¨     RentnerIn/SchülerIn/StudentIn:                                        Euro   15/Jahr

¨     Initiativen 10 - 19 Mitglieder                                              Euro 100/Jahr

¨     Initiativen 20 - 49  Mitglieder                                             Euro 150/Jahr

¨     Initiativen  ab  50 Mitglieder                                              Euro 200/Jahr

¨     Vereine usw. :                   die Beiträge sind gesondert zu vereinbaren

 

Der ausgewiesene Mitgliedsbeitrag ist immer für das Kalenderjahr des Eintritts voll zu leisten. Der Folgebeitrag ist allgemein im März fällig

 

Unterschrift :                  

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Einzugsermächtigung

Ich ermächtige die Bürgerwelle e.V., Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog  zum Einzug der Jahresbeiträge von meinem Konto:

 

 

Konto-Nr. / BLZ / Bank:          _____________________________________________________________

 

 

Datum:                                                Unterschrift :        

 

 

 

Nach Eingang des Mitgliedsantrages bei uns, gehen Ihnen innerhalb zwei Wochen
ein Mitgliedsausweis und eine Mitgliedsbestätigung zu.

 

 

Bürgerwelle  e.V.   Lindenweg 10,   D  95643 Tirschenreuth

Sprecher des Vorstands: Siegfried Zwerenz

Tel. 09631-795736 / Fax 09631-795734 / eMail: info@buergerwelle.de / iNet: www.buergerwelle.com

Bürgerwelle e.V.  HypoVereinsbank Augsburg BLZ 720 200 70   Konto-Nr: 2250284

 


SATZUNG

§1           Der Verein führt den Namen “Bürgerwelle e.V.,  Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog” und ist in das Vereinsregister eingetragen worden am 23. Februar 1998. Die Bürgerwelle e.V. hat die finanzbehördliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Sitz des Vereins ist  Weilheim

§2            Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der öffentlichen Vorsorge, Gesundheitserhaltung und Information. In diesem Sinne hat der Verein  ibs. das Ziel,

a) neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung, sowie neue Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der Wirkungen und Wechselwirkungen künstlicher Strahlung im allgemeinen, sowie elektromagnetischer Felder im besonderen, auf die Gesundheit und Befindlichkeit von Menschen, Tieren, Natur und Landschaft zu verfolgen, zur Klärung dieser Wirkungen beizutragen, sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse in das allgemeine Handeln zu beschleunigen. Einen Schwerpunkt  stellen hierbei  Mobilfunkanlagen.

b) die Bevölkerung im Umfeld von Sendeanlagen über mögliche Gefahren und Abwehrmaßnahmen aufzuklären bzw. diese Gefahren-Abwehr aktiv zu fördern;

c) die Einhaltung bestehender gesetzlicher oder anderer Vorgaben und Richtlinien, sowie die Umsetzung der Erkenntnisse aus §2a dieser Satzung durch Betreiber und/oder Eigner von Sendern zu überwachen bzw. einzufordern.   

§3           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind so vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, daß die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.

§4           Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, soweit dieser nicht ordnungsgemäß bestellt ist, die Mitgliederversammlung. Ein ablehnender Beschluß bedarf keiner Begründung. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Ende eines Jahres durch Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.                        

§5           Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen. Über die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand. Über Mittelherkunft und Mittelverwendung ist jährlich ein Jahresabschluß zu erstellen. Dieser und ein jährlicher Haushaltsplan für das darauffolgende Jahr ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in der Höhe ihrer evtl ausstehenden Beiträge; jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

§6           Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung                             

b)   b)  der Vorstand.                            

Darüber hinaus bildet der Verein fachliche Arbeitskreise, deren Besetzung auf Vorschlag des Vorstand für jeweils 2 Jahre durch die einfache Mehrheit der Mitglieder bestätigt wird.

§7           Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)  Wahl des Vorstands

b)  Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes

c)  Entlastung des Vorstands

d)  Beschluß über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

e)  Bestätigung der Besetzung der Arbeitskreise.

§8           Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert; sie sind einzuberufen, wenn dies zumindest ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt.

§9           Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mittels (fern-) schriftlicher Einladung an die im Mitgliederverzeichnis angegebenen Adressen einberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung, der Tagungsort und der Termin anzugeben. In der Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Grund für die Einberufung zu erläutern.

§ 10         Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt; sie muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Initiativen oder Vereine (Sammelmitgliedschaften) haben bei allen Mitgliederversammlungen folgende Stimmrechtsanzahlen:

-         Initiativen/Vereine bis 9 zahlende Mitglieder: eine Stimme

-         Initiativen/Vereine von 10 bis 19 zahlenden Mitgliedern: drei Stimmen

-         Initiativen/Vereine von 20 bis 49 zahlenden Mitgliedern: fünf Stimmen

-         Initiativen/Vereine ab 50 zahlenden Mitgliedern: sieben Stimmen

§ 11         Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Aufgaben des Schriftführers und des Kassiers können auch gleichzeitig von den Vorsitzenden übernommen werden.

Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Stellungnahmen im Namen des Vereins sowie größere Verfügungen über Vereinsvermögen sind vorab intern abzustimmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 12         Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der dem Vorstand ohne Vertretungsmacht bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.

§ 13         Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlungen, sowie der Abstimmungsergebnisse Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet sind.

§ 14         Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragen und bei der Beschlußfassung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Gesundheitsvorsorge. Mit dem Auflösungsbeschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, an welche Körperschaft der vorgenannten Art das Vermögen fällt. Über die Mittelverwendung bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird endgültig erst nach Rücksprache mit dem Finanzamt entschieden.

§ 15         Erfüllungsort ist Weilheim/Obb. Gerichtsstand ist Weilheim/Obb.