Mitgliedsantrag
für eine saubere
Druckvorlage bitte hier anklicken!
Ja: Ich möchte
Mitglied werden bei der Bürgerwelle e.V., Dachverband der Bürger und
Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog.
Vorname Nachname: ______________________________ Unsere
Mitglieder werden per Fax-
Hotline
oder eMail zum Thema
Straße /
___________________________________________ Mobilfunk auf dem
Laufenden
gehalten. Haben
Sie kein Fax, so
PLZ / Ort _________________________________________ können
Sie uns auch eine Nummer
aus Ihrem Bekanntenkreis
geben.
Tel : _______________________________________________
Fax / eMail :
------------------------------------------------ Initiativenanschrift: ___________________________
Wollen Sie in die Fax bzw. eMail
Hotline aufgenommen werden? Ja Nein
Bemerkung:
INITIATIVENMITGLIEDSBEITRÄGE werden aus Sammelkontos der Initiativen erhoben
und werden im Einzugsverfahren abgerufen! Mitgliedsanträge von
Initiativenmitglieder sind in gesammelter Form an die Adresse der Bürgerwelle zu senden. Die Mitgliedsbestätigungen werden in
gesammelter Form an die Initiativen gesandt.
Beitragsgruppe
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Einzelperson: Euro 25/Jahr
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Familie: Euro 35/Jahr
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RentnerIn/SchülerIn/StudentIn:
Euro 15/Jahr
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Initiativen 10 - 19
Mitglieder Euro 100/Jahr
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Initiativen 20 -
49 Mitglieder Euro 150/Jahr
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Initiativen ab
50 Mitglieder Euro
200/Jahr
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Vereine usw. : die Beiträge sind gesondert zu
vereinbaren
Der ausgewiesene Mitgliedsbeitrag ist immer für das
Kalenderjahr des Eintritts voll zu leisten. Der Folgebeitrag ist allgemein im
März fällig
Unterschrift :
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Ich ermächtige die Bürgerwelle e.V., Dachverband der Bürger und
Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog zum Einzug der Jahresbeiträge von meinem Konto:
Konto-Nr. / BLZ / Bank: _____________________________________________________________
Datum: Unterschrift
:
Nach
Eingang des Mitgliedsantrages bei uns, gehen Ihnen innerhalb zwei Wochen
ein Mitgliedsausweis und eine Mitgliedsbestätigung zu.
Bürgerwelle e.V. Lindenweg
10, D
95643 Tirschenreuth
Sprecher des Vorstands:
Siegfried Zwerenz
Tel. 09631-795736 / Fax
09631-795734 / eMail: info@buergerwelle.de / iNet: www.buergerwelle.com
Bürgerwelle e.V. HypoVereinsbank Augsburg BLZ 720 200 70 Konto-Nr: 2250284
§1 Der
Verein führt den Namen “Bürgerwelle e.V.,
Dachverband der Bürger und Initiativen zum Schutz vor Elektrosmog” und ist in das Vereinsregister eingetragen worden am
23. Februar 1998. Die Bürgerwelle e.V. hat die finanzbehördliche Anerkennung
der Gemeinnützigkeit. Sitz des Vereins ist
Weilheim
§2 Zweck des Vereins ist die umfassende
Förderung der öffentlichen Vorsorge, Gesundheitserhaltung und Information. In
diesem Sinne hat der Verein ibs. das
Ziel,
a)
neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Forschung, sowie neue Entwicklungen in
Gesetzgebung, Rechtsprechung, Fachverbänden, Verwaltung etc. bzgl. der
Wirkungen und Wechselwirkungen künstlicher Strahlung im allgemeinen, sowie
elektromagnetischer Felder im besonderen, auf die Gesundheit und Befindlichkeit
von Menschen, Tieren, Natur und Landschaft zu verfolgen, zur Klärung dieser
Wirkungen beizutragen, sowie die Umsetzung dieser Erkenntnisse in das
allgemeine Handeln zu beschleunigen. Einen Schwerpunkt stellen hierbei Mobilfunkanlagen.
b)
die Bevölkerung im Umfeld von Sendeanlagen über mögliche Gefahren und
Abwehrmaßnahmen aufzuklären bzw. diese Gefahren-Abwehr aktiv zu fördern;
c)
die Einhaltung bestehender gesetzlicher oder anderer Vorgaben und Richtlinien,
sowie die Umsetzung der Erkenntnisse aus §2a dieser Satzung durch Betreiber
und/oder Eigner von Sendern zu überwachen bzw. einzufordern.
§3 Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse über
Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind so vor dem
Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, daß die
Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
§4 Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die
bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins zu fördern. Über einen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, soweit dieser nicht ordnungsgemäß
bestellt ist, die Mitgliederversammlung. Ein ablehnender Beschluß bedarf keiner
Begründung. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit vierteljährlicher
schriftlicher Kündigung zum Ende eines Jahres durch Erklärung gegenüber dem
Vorstand möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über
den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied
rechtliches Gehör zu geben.
§5 Der Verein finanziert sich durch
Beiträge, Spenden und Zuwendungen. Über die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand.
Über Mittelherkunft und Mittelverwendung ist jährlich ein Jahresabschluß zu
erstellen. Dieser und ein jährlicher Haushaltsplan für das darauffolgende Jahr
ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haften die Mitglieder nur in der Höhe ihrer evtl ausstehenden Beiträge; jede
weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§6 Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) b) der Vorstand.
Darüber
hinaus bildet der Verein fachliche Arbeitskreise, deren Besetzung auf Vorschlag
des Vorstand für jeweils 2 Jahre durch die einfache Mehrheit der Mitglieder
bestätigt wird.
§7 Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-
und Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstands
d)
Beschluß über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e)
Bestätigung der Besetzung der Arbeitskreise.
§8 Die Ordentliche Mitgliederversammlung
findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert; sie sind einzuberufen,
wenn dies zumindest ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beim Vorstand schriftlich verlangt.
§9 Mitgliederversammlungen werden vom 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von 3 Wochen mittels (fern-) schriftlicher Einladung an die im
Mitgliederverzeichnis angegebenen Adressen einberufen. Dabei sind die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung, der Tagungsort und der Termin anzugeben. In
der Tagesordnung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist der Grund
für die Einberufung zu erläutern.
§ 10 Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des Vorstands geleitet. Sind auch diese verhindert, so wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der vom
Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Soweit
Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird
vom Versammlungsleiter festgesetzt; sie muß jedoch schriftlich erfolgen, wenn
ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Initiativen oder Vereine
(Sammelmitgliedschaften) haben bei allen Mitgliederversammlungen folgende
Stimmrechtsanzahlen:
-
Initiativen/Vereine bis 9
zahlende Mitglieder: eine Stimme
-
Initiativen/Vereine von
10 bis 19 zahlenden Mitgliedern: drei Stimmen
-
Initiativen/Vereine von
20 bis 49 zahlenden Mitgliedern: fünf Stimmen
-
Initiativen/Vereine ab 50
zahlenden Mitgliedern: sieben Stimmen
§
11 Der Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die
Aufgaben des Schriftführers und des Kassiers können auch gleichzeitig von den
Vorsitzenden übernommen werden.
Die
Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt.
Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Grundsätzliche Stellungnahmen im
Namen des Vereins sowie größere Verfügungen über Vereinsvermögen sind vorab
intern abzustimmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
§
12 Der Vorstand kann einen Beirat
bestellen, der dem Vorstand ohne Vertretungsmacht bei der Führung der
Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
§
13 Über die Beschlüsse von
Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen sind unter Angabe von Ort und Zeit
der Versammlungen, sowie der Abstimmungsergebnisse Niederschriften
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet
sind.
§
14 Der Verein kann nur durch
Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Vorstand oder
zwei Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragen und bei der Beschlußfassung
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß bedarf einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Gesundheitsvorsorge.
Mit dem Auflösungsbeschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, an welche
Körperschaft der vorgenannten Art das Vermögen fällt. Über die Mittelverwendung
bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird endgültig erst nach
Rücksprache mit dem Finanzamt entschieden.
§
15 Erfüllungsort ist Weilheim/Obb.
Gerichtsstand ist Weilheim/Obb.