Prof.
Dr.-Ing. Alexander H. Volger
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Korrektheit
und Gültigkeit der Grundlagen für die Grenzwerte im Bereich EMVU
(Elektromagnetische
Verträglichkeit des Mobilfunks)
nach
ICNIRP bez. 26. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ausgangsituation und Anlass für
diese Stellungnahme
Derzeit bestehen in der Bundesrepublik
für den Bereich der nichtionisierenden Strahlen, insbesondere für
den Mobilfunkbereich, durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post gemäß Amtsblatt-Verfügung 306/97 Grenzwerte für
die Strahlungsleistungen der Sendeanlagen; diese liegen für das D-Netz
bei rd. 42 V/m (entspricht ca. 4,7 W/m²), für das E-Netz bei
rd. 60 V/m (ca. 9,5 W/m²); standortbedingte (geringe) Abminderungsfaktoren
sind einzuhalten.
Diese Grenzwerte bilden derzeit
die wesentliche Basis des Genehmigungsrahmens für Errichtung und Betrieb
einer großen Zahl (bisher rd. 35.000) von Sendern. Lokale Behörden
sind gehalten bzw. können sich formal nicht dagegen stellen, nach
diesen Regeln neue Sender zu genehmigen; rein baurechtlich besteht teilweise
gar keine Genehmigungs-, noch nicht einmal eine Anzeigepflicht. Betroffene
müssen nicht gefragt werden. Die installierten Sendeleistungen liegen
natürlich (in praxi oft deutlich) unter diesen Grenzwerten. Es steht
aber eine weitere Welle von Installationen bevor mit den neuen Frequenzbereichen
nach dem UMTS-Standard, gesprochen wird von bis zu 60.000 Sendern.
Die zahlreichen Berichte und
die auf breiter Front ingang gekommene Diskussion über die gesundheitliche
Schädlichkeit der Sendestrahlung, und zwar auch schon weit unterhalb
der derzeit vorliegenden Leistungen und bei der in unserem Land (und nicht
weltweit) angewandten Pulsung, stoßen daher immer wieder auf diese
"Legal-Situation".
Betreiber der Sender, Geräte-
und Anlagenhersteller, zuständige Behörden und ein Teil der Wissenschaft
betrachten die ingang gekommene Kritik als überzogen und "Elektrosmog-fundamental"
und ignorieren bislang trotz ihrer bekundeten Verpflichtung auf kritisches
Begleiten vorliegende Berichte von Betroffenen und Beweise von Unabhängigen;
besorgte und verantwortungsbewusste Bürger werden bei entsprechenden
Schreiben an Behörden und Betreiber formal abgeblockt, die inzwischen
rd. 400 Bürgerinititativen als hysterisch abgetan, und es wird durchaus
auch mit Desinformation gearbeitet.
Deshalb wird im folgenden
aus gutachterlicher Sicht und Verpflichtung Stellung genommen dazu, ob
die derzeitigen Grenzwerte nach den Gesichtspunkten der fachlichen elementaren
Beweislogik korrekt zustandegekommen oder ggf. nicht haltbar sind, und
ob die damit definierte Gültigkeit der Richtlinien, die Zulässigkeit
der Sender nicht bereits rechtlich als obsolet anzusehen sind, und wie
es um die Beweispflicht bei Schädigungen usw. steht.
Grundsätze der Beweislogik
Bei Beweisführungen zur
Fehlerfreiheit von Geräten, Sicherheit von Anlagen oder Unschädlichkeit
von Präparaten gibt es beweislogisch im wesentlichen zwei Ergebnistypen:
-
Wenn ein Fehler, eine Funktionslücke,
ein Schaden oder schädliche Nebenwirkungen festgestellt und auch reproduziert
werden können, ist die Sachlage relativ klar: der Mangel oder Schaden
kann eindeutig konstatiert werden.
-
Wenn aber kein Fehler gefunden
wird, kein Schaden (bisher) auftritt oder (noch) keine Nebenwirkungen bekannt
werden, kann lediglich diese Tatsache vermerkt werden; die generelle Fehlerfreiheit,
Sicherheit oder Unschädlichkeit ist damit prinzipiell nicht bewiesen
und auch nicht beweisbar. Die pure Schlußfolgerung "fehlerfrei" oder
"unschädlich" ist deshalb unzulässig und darf nicht behauptet
werden.
Wenn es in praxi dabei bleiben
müsste, könnte niemals Fehlerfreiheit usw. angenommen und damit
kein technischer, medizinischer usw. Fortschritt zugelassen werden, könnten
keine Anlagen in Betrieb gehen oder bei Mängelrügen keine Gerichtsentscheidungen
einem Gerät ggf. die Fehlerfreiheit zuerkennen usw.
Deshalb ist es vertretbar
und geboten, eine Hypothese zuzulassen, die den Schritt von der Feststellung
"kein Fehler/Schaden aufgetreten" zur Grenz-Annahme einer "Fehler-/Schadensfreiheit"
überbrückt. Eine solche Hypothese muss allerdings aus Verantwortungsgründen
folgende Kriterien einhalten:
-
Die Feststellungen müssen
tatsächlich und besonders sorgsam im fachlichen Feld der Fragestellung
stattgefunden haben,
-
es muss sich um einen plausiblen
"Rest" zwischen dem untersuchten Bereich und der aber eben nur asymptotisch
erreichbaren Fehlerfreiheits- oder Unschädlichkeitsgrenze handeln,
-
die Hypothese muss das Vorsichtsprinzip
anwenden und darf dann letztlich durch eine "fachkompetente Meinung" ausgedrückt
werden etwa derart, dass z.B. "begründete Zweifel nicht erkennbar"
seien. Jeder Sachverständigenbeweis muss das z.B. in Gerichtsverfahren
so handhaben.
Eine solche Hypothese ist also
der prinzipiell notwendige, aber auch notgedrungene Ersatz für eine
"harte" direkte Tatsachen- bzw. Beweisfeststellung; sie hat daher auch
nicht dessen fachlichen Beweisrang. Folgerichtig kann die Hypothese nur
solange gelten, wie es eben keine Zweifel gibt, auf deren Ausschluß-Annahme
ja die Hypothese beruht, oder wie nicht ggf. sogar entgegenstehende Tatsachen
bekannt werden. Es ist damit keinesfalls so, dass es erst auf eine hieb-
und stichfeste Beweisführung Geschädigter ankommt (die dann selbst
ggf. noch ergänzende Annahmen aus der Statistik o.ä. treffen
muss), sondern die Hypothese bricht selbst zusammen allein und bereits
aufgrund eines begründeten Zweifels: Dann müssen der untersuchte
Bereich neu aufgerollt, ausgedehnt und ggf. eine neue Hypothese formuliert
werden. Die Beweislast liegt natürlich weiterhin auf der Seite, die
die Fehlerfreiheit oder Unschädlichkeit auch bisher nachzuweisen hatte
– das Gegenteil wäre eine undiskutable Öffnung für alle,
die eine Beweispflicht loswerden wollten.
Mit der Hypothese werden folgerichtig
alle darauf aufgebauten Regelungen, Gesetze und Praktiken (Betrieb von
Anlagen, Vertrieb von Medikamenten u.ä.) hinfällig bzw. müssen
als nicht mehr zulässig gelten. Es widerspricht wohl auch den Grundsätzen
des Rechtssystems, wenn diese sozusagen isoliert "legalistisch" weiterbestünden.
Situation im Mobilfunkbereich
Im Mobilfunkbereich ist dazu
die Situation wie folgt:
-
Die Forschungsprojekte (bis etwa
1996) zur Untersuchung der Verträglichkeit und letztlich zur Festlegung
der jetzt bestehenden Grenzwerte von Senderleistungen sind zwar vom Staat
bezuschusst (i.a. 50% der anrechenbaren Kosten) und zum Teil oder in Kooperation
mit wissenschaftlichen Instituten durchgeführt worden, es bestand
jedoch aus der wirtschaftlichen Dominanz heraus stets eine Zielsetzungs-
und Ergebnis-Selektionsmöglichkeit der Auftraggeber, d.h. der wirtschaftlich
interessierten Unternehmen (Anlagen- und Gerätehersteller, Netzbetreiber).
-
Die Untersuchungen betrafen nur
den Bereich der thermischen Auswirkungen von Sendeleistungen auf den menschlichen
Organismus; die Ergebnisse (vergl. die Veröffentlichungen von Prof.
Dr. Bernhardt) sind zweifellos korrekt, die Herleitung von Grenzwerten
für diesen Wirkungssektor ist nicht zu beanstanden.
-
Zum Bereich der elektromagnetischen
Wirkungen, auch als athermische Wirkungen bezeichnet, gab es keine Untersuchungen;
vorliegende Berichte wurden nicht berücksichtigt. Die elektromagnetischen
Wirkungen sind in dem für die Grenzwertfestlegungen wesentlichen zugrundeliegenden
Bericht von Prof. Dr. Bernhardt mit "... besteht noch Forschungsbedarf
..." abgehandelt. Das einzige Projekt mit der direkten Zielsetzung, die
elektromagnetischen Wirkungen auf den Organismus zu untersuchen, ist seinerzeit
von der Strahlenschutzkommission nicht vergeben worden.
-
Trotzdem wurden diese allein thermisch
basierten Grenzwerte einfach auch auf den Bereich der Ungefährlichkeit
der elektromagnetischen Einflüsse erstreckt, und zwar auch ohne weitere
Aufteilungen (wie z.B. im Ausland) nicht nur für kohärente Sende-Emissionen,
sondern auch für gepulste Übertragung (GSM- und DCS-Verfahren);
stillschweigend werden auch schnurlose Haustelefone (DECT-Verfahren) als
unschädlich subsumiert. Dies alles ist jedoch wegen der völlig
andersartigen Wirkungsmechanismen von
-
Energie-Eintragung/Wärmeerzeugung
im Gewebe vs.
-
Steuerungs- und Resonanzeinwirkung
auf das neuronale und biochemische System
-
technisch/biologisch absolut unhaltbar.
Das Ganze wurde zudem quasi "stickum" gehandhabt und vollzogen, nicht als
Hypothese ausgewiesen und widerspricht klar den v.g. sachlichen Anforderungen
an Unschädlichkeitshypothesen. Da dies den Mitgliedern der Strahlenschutzkommission
wohl nicht "nebenbei passiert" sein dürfte, muss das Ganze rechtlich
nicht nur dem Bereich der groben Fahrlässigkeit, sondern dem Bereich
von Unterschiebung, Betrug und/oder Fälschung zugeordnet werden.
-
Es ist nochmals festzuhalten,
dass nur Forschungsergebnisse der abhängigen Auftragsforschung eingeflossen
sind bzw. dass nur solche berücksichtigt wurden, nicht aber Gutachten
seitens unabhängiger Institutionen oder Persönlichkeiten. Der
Verdacht der Befangenheit im Vorgehen ist daher nicht von der Hand zu weisen.
-
Weiterhin wurde aus der Tatsache,
dass in sehr vielen Forschungen und Berichten keine schädigenden athermischen
Wirkungen vorkommen (Deutsche Telekom schreibt von 10.000 Berichten, VebaCom:
4.000 Berichte), die Unschädlichkeit der Mobilfunktechnologie gegenüber
Kunden und Öffentlichkeit suggeriert.
Die Schutzwirkung der Grenzwerte
bzw. die Unschädlichkeit der Strahlung werden aber inzwischen durch
zahlreiche absolut seriöse Veröffentlichungen aus der Wissenschaft
und beweiskräftige Berichte/Umfragen über Schäden aus der
Wirklichkeit widerlegt, und zwar auch bei wesentlich geringeren Strahlungsdosen;
dies betrifft die schädlichen Wirkungen der Mobilfunksender und der
Handy's, auch der schnurlosen DECT-Geräte im Hause, insbesondere wegen
der Pulsung (Resonanzwirkung mit den Gehirnwellen auch bei sehr geringen
Strahlungsdosen) mit vielfachen Störungs- und Krankheitsbildern, z.B.
Blutplättchenbildung, Schlafstörungen, Gedächnisproblemen,
Tumore und Blutkrankheiten; es ist inzwischen die Schadenersatzklage eines
Arztes in den USA, der einen Gehirntumor auf den Gebrauch eines Handy zurückführt,
gegen Gerätehersteller bekannt geworden; unsere Landwirtschaft berichtet
über 30fach erhöhte Fehlgeburten und Mißbildungen bei Tieren
im Umkreis von Sendern; inzwischen hat sich die deutsche Ärzteschaft
ebenfalls eingeschaltet.
Das alles ist weit mehr, als
dass es sich um die allenfalls erforderlichen "begründeten und erheblichen
Zweifel" handelt. Die zugrunde liegende Sicherheitsaussage der Grenzwerte
ist daher obsolet, die darauf basierenden Verordnungen usw. nicht mehr
als gültig anzusehen.
Daß unter solchen Umständen
auch das sehr hoch anzusiedelnde Vorsichtsprinzip weiterhin vernachlässigt
werden soll, ist also sowohl unter sachlichen als auch unter rechtlichen
Gesichtspunkten absolut nicht mehr vertretbar – zumindest also, weil der
erforderliche zweifelsfreie Raum nicht mehr besteht.
Die zugehörige Praxis
ist zusätzlich geprägt von Unkorrektheiten, z.B.
-
Errichtung von Sendemasten ohne
erforderliche Baugenehmigung "bei Nacht und Nebel" (Euskirchen-Kirchheim),
-
Behauptung eines Wissenschaftlers
in einem Schulgebäude, dass der auf dem Dach befindliche Sender nichts
nach unten abstrahle (Bad Münstereifel -Houverath),
-
Völliges Abwiegeln von Anfragen
und Beschwerden z.B. durch zuständige Behörden (u.a. Umweltministerium),
-
Errichtung von Sendern auf Kirchtürmen
(Frage der gemeinnützigen Zweckbindung?),
-
massive Werbung ohne Warnungen
(in Zukunft sollen z.B. in USA auf jeder Handy-Packung Warnhinweise gedruckt
werden).
Die mit der kritischen Begleitung
betraute zuständige Strahlenschutzkommission musste längst darauf
reagieren, hat dies aber trotz Anträgen und Berichten nicht getan.
Zuständige Behörden (mehrfacher Briefwechsel z.B. mit der Regulierungsbehörde)
wiederholen stereotyp, es sei alles in Ordnung, zuständig sei die
Strahlenschutzkommission.
Stattdessen wird von Behörden
und Betreibern eine schleichende Beweisumkehr praktiziert, indem man von
etwaigen Geschädigten oder Wissenschaftlern hieb- und stichfeste Beweise
fordert (die es angeblich bisher überhaupt nicht gibt oder wohl eher
"nicht geben darf" ...); es ist aber (s.o.) beweislogisches Prinzip, dass
die v.g. Hypothese bereits bei begründeten Zweifeln zusammenbricht
bzw. längst zusammengebrochen ist, und dass nicht etwa die Geschädigten
in der Beweispflicht stehen; man befindet sich also munter in einem Bereich
von Irreführung und De-facto-Rechtsbeugung.
Folgerungen
Keine Behörde und kein
Amtsträger kann sich offensichtlich mehr der Frage entziehen: Was
wollen Sie entgegnen, wenn Ihnen hierzu öffentlich oder ggf. per Staatsanwalt
der Vorwurf gemacht wird, hier nicht trotz Kenntnis auf die Bremse getreten
zu haben? Die Bevölkerung ist weder ein Experimentierfeld, noch ist
irgendjemand zur Duldung solcher Gefahren oder Schadenswahrscheinlichkeiten
verpflichtet. Es besteht ja keine Freiwilligkeit oder Ausweichbarkeit,
da die Netze flächendeckend (durch 5 Netze auch 5fach überdeckend)
und rund um die Uhr betrieben werden.
Es ist natürlich auch
angebracht, ab sofort zu einer Nichtanwendung der bestehenden Richtlinien
überzugehen, d.h. keine neuen Sender zu errichten, sowie – bis neue
akzeptable Grenzwerte usw. festgelegt sind – auch vorläufige und lokale
Maßnahmen zum Schutz z.B. der Bevölkerung zu treffen; das kann
auch die Abschaltung bedeuten.
Nicht die Geschädigten
oder Gefährdeten müssen Beweis antreten, sondern die Strahlenschutzkommission
muss ihre Pflicht ohne Rücksicht auf vordergründige Wirtschaftsinteressen
erfüllen, alle Berichte annehmen und unabhängig prüfen (lassen),
sowie die Sendeleistungen in tatsächlich unschädliche Bereiche
(neue Hypothese) verweisen. Um dies endlich weiterzubringen, liegen ja
auch bereits Strafanzeigen vor.
Es darf zudem nicht sein,
dass über die Hürde von vorzulegenden Prozesskosten und Risiken
de facto auch keine Rechtsmittel zum Erreichen der Pflichterfüllung
seitens zuständiger Stellen oder direkt zur Einschränkung der
Sendeleistungen (sowie für einen an sich überflüssigen Beweis
der nicht mehr gesicherten Unschädlichkeit) möglich sind.
Im übrigen: Es geht nicht
um die Abschaffung der wirtschaftlich bedeutenden Technik des Mobilfunks
und seiner offensichtlichen Nutzeffekte, sondern um die höchst dringliche
Einschränkung von viel zu hoher Strahlenbelastung in den flächendeckenden
Netzen mit Sendern rund um die Uhr und bei Millionen von Handys, d.h. den
Übergang zu erheblich niedrigeren Sendeleistungen (Ausland heute schon
z.B. nur 0,02 oder 0,001 W/m²), dazu Verzicht auf die besonders schädigende
Pulsung bei Sendern (GSM- und DCS-Verfahren) und bei schnurlosen Haustelefonen
(DECT-Verfahren). Auch das neue UMTS-Netz muss hier einbezogen und hinsichtlich
der Sendeleistungen und der Pulstechnik beschränkt werden.
Der Verfasser erwartet auch
vom politischen Bereich eine Änderung der bisherigen Haltung. Die
Gesundheit der Bevölkerung – auch in Anbetracht der Kosten – hat vorzugehen,
eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Telekommunkationsbetreiber
kann stattfinden, muß aber den Schutz der Menschen und das Vorsichtsprinzip
durch entsprechende technische Lösungen eindeutig berücksichtigen.
Diesem Prinzip sollten auch Immobilienbesitzer folgen, die Ihre Gebäude
(und z.B. in großem Umfang Kirchen) als Senderstandorte vermieten.
Und es sollte in unserem Rechtsstaat
ganz einfach auch korrekt zugehen.
A. Volger
Quellen:
Grenzwerte: 26. BImSchV. und
Informationen zur Standortbescheinigung der RegTP, 9/98,
Grenzwerte Ausland: Elektrosmog-Report
2/99, nova-Institut, Hürth
www.buergerwelle.com