Dr. med. Hans-Christoph
Scheiner
FACHARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN- CHIROTHERAPIE- HOMÖOPATHIE,
PSYCHOTHERAPIE
Dr. med. Hans-C. Scheiner Franz-Wüllner-Strasse 39 81247 München Franz-Wüllner-Str. 39
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München, Im Januar 2003
ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME
AUS UMWELTMEDIZINISCHER SICHT
ZUM SCHRIFTSATZ DER BEKLAGTENPARTEI
VOR DEM ...................VERWALTUNGSGERICHTSHOF
STREITSACHE ................
Der
mir vorliegende Schriftsatz der Anwaltssozietät der Beklagtenpartei weist in
zentralen streitgegenständlichen Punkten erhebliche wissenschaftliche und
medizinische Mängel auf. Dabei stützt sich die Beklagtenpartei auf eine Reihe
von Behauptungen bezüglich angeblicher biologischer Irrelevanz und
gesundheitlicher Unbedenklichkeit von Hochfrequenzen im athermischen Bereich
auch bei jahrelanger chronischer Exposition, wobei unschwer vielfältige
Ungereimtheiten, logische Trugschlüsse, aber auch eine mehr als bedenkliche Unkenntnis
bzw. ein Nicht-zur –Kenntnisnehmen der aktuellen einschlägi-gen
Wissenschaftsliteratur auffällt.
Nun entspricht es dem ausreichend bekannten Wissenschaftsdogma
der Mobil-funkbetreiber und vieler offizieller Stellen, dass es ausschließlich
thermische biologischen Effekte und damit verbunden natürlich auch nur
thermische Gesundheitsgefährdungen durch Hochfrequenzen und Mikrowellen gäbe- schließlich
kocht man damit! Starr und apodiktisch wird dagegen jegliches biologische und
gesundheitliche Risiko im „athermischen“ Bereich geleugnet. So auch im
Erkrankungsfall der Kläger, wobei das angesprochene
Wissenschaftsdogma mit einer Vehemenz verfochten wird,
die eher an einen Glaubenskrieg als an einen Wissenschaftsdisput gemahnt.
Freilich:
nicht einmal durch die in der Anlage als Beweismittel
beigefügten Schriften lässt sich die thermische
Ausschließlichkeitshypothese aufrecht halten.
Wenn der Schriftsatz der Beklagten ausführt:
„Das Gutachten Dr. Scheiner ändert nichts an der vom BverfG bestätigten
Rechtsprechung...,wonach bei der Einhaltung der Grenzwerte der
26.BIMSchV eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann!“
–dann spiegelt dieser Hinweis zweifelsfrei einen wenngleich
höchstrichterlichen juristischen Standpunkt zu einem aktuellen Zeitpunkt wider.
Wissen und Wissenschaft sind jedoch stets im Fluss. In keiner Weise will ein
auch höchst-richterlicher Spruch weitere wissenschaftliche Wahrheitsfindung
unterbinden. Insofern wird hier von der Beklagtenseite eine Konfrontation
konstruiert, die als solche unsinnig wäre und auch nicht besteht.
II.
BESTEHT DURCH ICNIRP,WHO UND SSK
SICHERHEIT DER WISSENSCHAFT?
Offenbar
im Bemühen, die chronischen Krankheitserscheinungen der Kläger und die Aussagen
ihres Gutachters von vornherein unglaubwürdig zu machen, berufen sich die
Beklagten ausschließlich auf die nationale Strahlenschutz-Kommission, die
SSK, sowie die „internationale Strahlenschutzkommission“, die „ICNIRP“
(International Commission for Nonionizing Radiation
Protection“) Dabei stellen sie die von diesen Institutionen vertretenen
Argumente in den Raum, (siehe Beklagten-Schriftsatz S 10) es sei
a.) bisher noch nicht gelungen, auch nur „ansatzweise“
einen wissenschaft-lichen Beweis für eine biologische Wirkung bzw. einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung – abgesehen von den erwiesenen thermischen
Effekten.- zu erbringen“. Zum weiteren stände
b.) nach dem bisherigen Wissensstand fest, dass von der
Mobilfunkanlage
...keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgehe, weil die Grenzwerte eingehalten würden. Wörtlich: “ In diesem Fall kann nämlich nach dem
bisherigen Stand der Wissenschaft und Technik eine Gesundheitsbeeinträchtigung
ausgeschlossen werden.“ Schließlich säßen in der SSK, der ICNIRP und der
WHO Experten, die „im Gegensatz zu anderen“ in der Lage wären, die Risiken von
hochfrequenten elektromag-netischen Feldern „qualifiziert“ zu beurteilen.
Zudem würde die WHO bestätigen, .., dass die von
der ICNIRP erarbeiteten Richtlinien „einen ausreichenden Schutz vor
elektromagne-tischen Feldern bieten!“
Diese
Sicherheitsbehauptung der Beklagten, die sich bezüglich der Grenzwerte
letztlich auf die WHO beruft, wird rasch unglaubwürdig, wenn wir deren Aussage
in ihrer WHO-Broschüre 10/99 zur Kenntnis nehmen. Dort ist nämlich zu
lesen:
„Keine Normierungsbehörde hat Expositionsrichtlinien
mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie
einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen.“
Nun
ist unstrittig, dass sich die Strahlenschutzkommission (SSK) ohne eigene
Forschung auf die Grenzwertempfehlung der WHO und der „ICNIRP“ bezieht. Die SKK
ist als Einrichtung des Umweltministeriums aber dem Bürger und seinem
Gesundheitsschutz verpflichtet. Dieser gesundheitlichen
Fürsorge-pflicht kommt das SKK jedoch nicht nach, wenn sie sich auf Grenzwert-empfehlungen
von Organisationen beruft, die unverblümt eingestehen, dass sie mit dem
Gesundheitsschutz der Bürger - etwa vor Krebs - nichts zu tun haben!
Doch
auch die Behauptung der Beklagten, es
sei bisher auch nur „ansatzweise“ nicht gelungen , einen
wissenschaftlichen Beweis für eine biologische Wirkung bzw. einer
gesundheitlichen Beeinträch-tigung – abgesehen von den erwiesenen thermischen
Effekten - zu erbringen“, erweist sich vielfältigst als unhaltbar.
So
ist in dem als Beweismittel eingereichten WHO-Papier
„WHO-Information, Fact
Sheets“Anlage B26 i
ist
etwa auf S 4 ,Punkt 3. den Autoverkehr betreffend, ohne wenn und aber zu
lesen: „Untersuchungen zufolge ist die Gefahr von Verkehrsunfällen
deutlich größer, wenn Mobiltelefone während des Fahrens benutzt werden (dies
bezieht sich sowohl auf Geräte , die in der Hand gehalten werden, als auch auf
Geräte mit Freisprecheinrichtung).“ Ende des Zitats.
Diese Aussage wird abgestützt durch Studien, die auch
die WHO anerkennen muß: so eine große kanadische Erhebung durch
1.)
Redelmeier und
Tibshirani ( 1997) die bei Benutzung
von Mobiltele- fonen ein 4 - 5,9 faches Unfallrisiko vorfanden.
„Wer im Auto sein Mobiltelephon benutzt, lebt
gefährlicher,als bisher angenommen,“ so die kanadischen Forscher Redelmaier und
Tibschirani von der Universität Toronto. Nach ihrer Aussage liegt die Wahrscheinlichkeit
für einen Crash mit Mobilfunktelefon ungefähr ebenso hoch wie bei
Volltrunkenheit. Zudem sei „Mobiltelefonieren im Auto deutlich riskanter als Radio hören, oder sich mit
einem Beifahrer zu unterhalten“.
Diese Studie von 1997, so meinen sie, hätte die Gefahren wahrscheinlich sogar
unterschätzt. „Ein generelles Verbot von Handys im Auto sei deshalb sinnvoll
und gerechtfertigt“
Diese Aussage der oben genannten Autoren aus dem Internet wird weiterhin gestützt durch die epidemiologische Studie
2.)Violanti u.a. (1996) die bei 50-minütigem Gebrauch von Mobilfunk
während des Fahrens verursacht eine hochsignifikante 5,6 fache Erhöhung
des Unfallrisikos vorfanden, sowie
3.) Violanti u.a. (1998), die eine 2-fache Vermehrung von tödlichen
Unfällen durch Gebrauch von Schnurlostelefonen im Auto ermittelten.
In diese Richtung weist auch eine Untersuchung des ADAC
mit Prof. Unger von der Univ. Bremen im Jahre 1997, der in einem
Reihenversuch mit 49 Probanden eine 11-fache Vermehrung von Spur- und
Bremsfehlern bei Benützen einer Mobilfunk-Freisprechanlage
während des Fahrens im Auto, sowie eine Verdreißigfachung der Spur- und
Bremsfehler bei Benützen eines Handys ohne Freisprechanlage
feststellte. Nach seinen Aussagen hätte keiner der routinierten Fahrer unter
diesen Umständen die Fahrprüfung bestan-den! (Bericht der SZ vom
25.10.1997) Nicht umsonst sprach der Gesetzgeber daher ein Verbot von Mobilfunkgebrauch
während des Fahrens aus.
Nun ist die Benutzung von Mobilfunk in einem Fahrzeug
prinzipiell äußerst problematisch, weil das Blechgehäuse des Autos einen „Faradayschen
Käfig“ bildet, der das Austreten der hochfrequenten Signale außerordelich
erschwert, weshalb das Handy auf eine vielfach gesteigerte
Strahlungsleistung –und damit verbunden auf ein noch höheres
Schädigungspotenzial umschaltet. Höchst bedenkliche, die vermehrte
Unfallgefährdung verständlich machende
pathologische Änderungen der Gehirnfunktion fanden :
4.) Lamble u.a. (1999), die eine mobilfunkbedingte Verschlechterung der
„kognitiven Aufnahme sowie der Wahrnehmungsschwelle beschrieben.
Doch auch viele anderen nationalen und
internationalen, häufig von Industrie und Regierung in Auftrag gegebenen
Forschungspublikationen zeigen deutlich mobilfunk-bedingte neurologische
Veränderungen: so fanden
5.)
Preece u.a. (1999) Störungen und Verlängerung der Reaktionszeit,
6.)Eulitz
mobilfunkinduzierte ungewöhnliche Gehirnpotentiale (siehe unten
die Ausführungen über EEG-Veränderungen).
7.)Freude u.a.,
ermittelten als Forscher des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
in Berlin eine generelle Verlangsamung der Gehirntätigkeiten
unter Mobilfunkeinfluss, und
8.)Hladky
u.a. eruierte bei Hochfrequenz- und Handystrahlenexposition eine signifikante Verschlechterung
der Reizbeantwortung im Sinne einer Verlang-samung des
Reaktionsvermögens , lebensgefährlich im Straßenverkehr, sowie eine
deutliche Herabsetzung der Gedächtnisfunktion. Dies wurde auch
durch die Untersuchungen von
9.)Koivisto
u.a. sowie durch
10.)Krause
u.a. bestätigt.
Gleichzeitig sei auf eine große epidemiologische
Studie von
11.)Prof. H. Mild vom Krebsforschungsinstitut Orebro/
Schweden hingewiesen, der bei
11.000 Skandinaviern in der Hälfte aller Befragten dosisabhängige mobil
funkbedingte Beschwerden wie Schwindel, Unwohlsein,
Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Erschöpfung, Kopfschmerzen u.a.m.
ermitteln konnte.
Doch zurück zu dem als Beweismittel vorgelegten
WHO-Informationspapier vom Juni 2000: wenngleich nur ein kleiner Ausschnitt
der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur gerade Erwähnung fand, wird niemand
vernünftigerweise leugnen, daß einer 4 bis 5,6 fache Verkehrsunfall-häufigkeit
mit doppelt so hohem tödlichen Ausgang keine Gesundheits-störung und kein
“biologischer Effekt“ im athermischen Bereich wäre. Wurde sie doch durch
eine Strahlendosis weit unterhalb der angeblich Sicherheit gewährenden
Grenzwerte -beim E-Netz sind es 900.000 (Neunhunderttausend) nW/cm2(!),-
ausgelöst. Wenn sich mobilfunkbedingte pathologische zentralnervöse
Veränderungen bereits bei 100 nW/cm2 und darunter nachweisen
lassen, (siehe unterBlut-Hirn-Schranke, S.10 der Eigenen Stellungnahme vom
31.10.2002 ), liegen diese angeblich Sicherheit bietenden Grenzwerte 9000
fach über der Hirnschädigungsgrenze! Wobei nachvollziehbar auch die
mehrfache Hirnschädigungsrate von 900 nW/cm2 als Dauerbestrahlung - wie
im Fall der Kläger- weit mehr als ausreichend ist, um erheblichste
Gesundheitsstörungen hervorzurufen.
Im gleichen WHO-Papier
(Beweismittel B26) erfolgt ferner das Eingeständnis erhöhten
Tumorwachstums im Tierversuch unter Mobilfunk-Einfluss, ein Ergebnis,
dass im Mai 1997 einschlug wie eine Bombe. War der Projektleiter der
australischen Wissenschaftsgruppe, die im Klinikum von Adelaide die Versuche
unter exakten Bedingungen durchführte, doch niemand geringerer als der vorherige
Chairman der ICNIRP, Dr. Michael Repacholi,(siehe Lit. Nr 12) nach
eigenem Bekunden zudem ausgesprochener Mobilfunkbefürworter. Wie Dr.
Repacholi in der TAZ am 07.05.1997 ausführte, war das Versuchsmodel „das bisher
beste, um etwas über den Zusammenhang von Mobilfunkwellen und Krebs auszusagen.
Wir (Dr. Repacholi und seine australischen Kollegen) haben im
Doppelblindversuch hundert Mäuse 1 ½ Jahre täglich zweimal eine halbe Stunde
mit der Strahlendosis bestrahlt, die auch ein Handynutzer beim Telefonat
erfährt. Da die Forscher von einem „Null-Effekt“ ausgingen, wurden
genveränderten Mäuse für die Studie verwand, Tiere, denen ein Krebsabwehr-Gen
fehlte, um so gleichsam im Zeitraffersystem eine mögliche Krebsgefährdung
zu entdecken. Das Ergebnis war frappant: Die bestrahlte Mäusegruppe entwickelte
2,4 fach so häufig Krebs in Form von Lymphomen!
Während bei der unbestrahlten Gruppe 22 Tiere an Tumoren starben, waren es bei der bestrahlten Gruppe 43! Aufgrund der unterschiedlichen Überlebenszeit und der Beeinflussung durch andere Erkrankungen ermittelten die Forscher ein statistisch 2,4 fach häufigigeres Auftreten von Blutkrebs bei den bestrahlten Versuchstieren im Vergleich zu unbestrahlten Referenzgruppe. Ein Ergebnis das normalerweise rasche politische Reaktion (Ausbaustopp, Grenzwertsenkung, etc.) verlangen würde.
Diese 2,4 fache Vermehrung von Krebs im Tierversuch ist auch insofern interessant, als 13.)Prof. Hardell (2000) vom Krebsforschungsinstitut Orebro Schweden bei einer neurochirurgischen Auswertung von Gehirntumorfällen feststellte, dass Gehirntumoren speziell im Schläfenlappen so gut wie immer mit der Seite übereinstimmen, mit welcher der Patient mit einem Handy telefoniert hatte. Die Schwedischen Forscher ermittelten aufgrund ihres Gehirntumorkollektivs ein 2,4 faches Risiko, durch Mobilfunk an einem Gehirntumor zu erkranken. Zwar war das Kollektiv noch relativ klein; zudem waren es Patienten, die beinahe 20 Jahre mit einem analogen System telefoniert hatten.-Erst um 1990 wurde in Schweden der digitale Mobilfunk eingeführt. Mögliche Erkrankungsgipfel sind erst mit einer Latenzzeit von 15-20 Jahren zu befürchten. Die Ergebnisse sind jedoch nach Aussagen der Epidemiologen ernst zu nehmen und fügen ihren Teil dazu bei, die Aussage der Beklagtenseite über angeblich jegliches Fehlen von Gesundheitsstörungen im athermi-schen Bereich als unhaltbar zu entlarven.
Wenn die WHO nun im Beweismittel B26 vermehrte
Krebshäufigkeit im Tierversuch eingesteht, wir uns gleichzeitig
vergegenwärtigen, dass die WHO keineswegs den Anspruch erhebt, vor
Langzeitrisiken wie etwa Krebs zu schützen, (siehe oben), die WHO zudem
offenkundig vor Mobilfunknutzung im Straßenverkehr auf Grund auch von ihr nicht
angezweifelter Studien warnt, dann ist die unablässig wiederholte Behauptung, „es
gäbe –auch im Ansatz- keinen einzigen wissenschaftlichen Hinweis auf
Gesundheitsschäd-gung im athermischen Niedrigdosisbereich,“ durch die
WHO selbst im Beweismittel B26 der Beklagten widerlegt!
Nun
ist, wie ausgeführt, die WHO in Sachen Mobilfunk nicht gerade
verbrau-cherfreundlich zu bezeichnen, da nach eigenen Worten ja „keine
Normi-rungsbehörde (also auch nicht WHO und „ICNIRP“ -)
Expositions-Richtlinien mit dem Ziel erlassen hat, vor langfristigen
gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko zu schützen.“
IV.
ICNIRP ALS „MOGELPACKUNG“
Die
von der Beklagtenseite so vielgerühmte Kompetenz der WHO ist aber nicht nur
wegen ihrer in Sachen Verbraucherschutz „zurückhaltenden“ Einstellung mit einem
großen Fragezeichen zu versehen. In ihrem Bemühen, jede Wissens-chaftsposition
außer der ihr genehmen als unseriös zu diskreditieren, beruft sich die
Beklagtenseite auf die „internationale Strahlenschutzkommission,“ die „ICNIRP“.
Wie gleich ersichtlich, sind bezüglich der wissenschaftlichen und
ethischen Kompetenz dieser Organisation größte Zweifel angezeigt.
Dies hat
folgende Vorgeschichte: Bis zum Jahr 2001 wurden alle Regierun-gen der Welt
im Glauben gelassen, die ICNIRP wäre, was sie bis dahin immer vorgab, eine Unterorganisation
der WHO, also der UNO. Weil sich die ICNIRP durch keine
demokratische Wahl zusammensetzte, war dies ihre einzige Legitimation in
ihrer Funktion, die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlen sowohl für
die Bürger der Welt als auch für die milliardenschwere Mobilfunklobby zu
erstellen.
Da sich die ICNIRP in ihrer außerordentlich hohen
Grenzwert-Setzung wenig verbraucherfreundlich erwies, sammelte die Schweizer
Bürgerinitiative um Hans-Ulrich Jakob weltweit 40.000 Unterschriften,
getragen von 65 Organisationen und 63 Wissenschaftlern, mit dem Begehren,
die mobilfunkfreundlichen Mitglieder (Siehe Anlage 1) der ICNIRP durch
unab-hängige Wissenschaftler zu ersetzen. Diese Petition wurde an den
UNO-Gene-ralsekretär Kofi Annan geschickt. Nach einem dreiviertel Jahr
des Wartens und der mehrfachen Anfrage kam schließlich die verlegene Antwort
der Vertretung des Generalsekretärs, vom Sitz der WHO in Genf, und dieser Brief
schlug vom Inhalt ein wie eine Bombe: Die
ICNIRP, so die Antwort, sei gar keine Unterorganisation der WHO und der
UNO. Die ICNIRP sei eine NGO,eine private Nichtregierungsorganisation, Sitz in München!
Ein eingetragener Verein also, selbsternannt wie viele
andere, weder demokra-tisch noch durch die UNO legitimiert, ein Club, der im
Sinne seiner „Reinerhal-tung“ seine Mitglieder selbst bestimmt, nur mit der
Besonderheit, „unter dem Mäntelchen der WHO“ (Zitat H.U.Jakob) die
Grenzwerte für die elektro-magnetische Belastung weltweit zu bestimmen. Deutschland
etwa über-nahm sie 1 zu 1! Siehe dazu
Anlage 1,
das Schreiben der WHO an die Gruppe H.U.Jakob durch die
Vertretung
in Genf, Executive Director Ann Kern, sowie
Anlage 2,
den Bericht der Schweizer Bürgerinitiative H. U. Jakob,
Bezeichnen kritische Zungen die ICNIRP wegen fehlender demokratischer Legitimation schlicht als mobilfunkfreundliche „organisatorische Mogel-packung, fällt die inhaltliche Kritik aus berufenem Mund weit bestürzender aus.
(Siehe dazu eigene Anlage 3)
Der weltbekannte Umweltphysiker Prof. Dr. Neil
Cherry von der Lincoln-Universität Neuseeland, untersuchte in seiner bei
internationalen Prozessen verwandten „ICNIRP- Richtlinien-Kritik“(1999)
die „ICNIRP- Guidelines“, Grundlage der SSK-Schrift (Beklagten-
Anlage B25) sowie der bundesdeutschen Grenzwertgebung. Nimmt man das 115
seitige Werk zur Kenntnis, fällt auf, daß sich
darin ganze 20 (zwanzig) Zeilen(!) mit dem so
wichtigen Kapitel des geneti-schen Risikos von Hochfrequenzen auf
das Erbgut,(„Gentoxicität“) befassen! Eine ganze halbe Seite
wird demnach dem genetischen Schicksal der Nachkommenschaft von 6 Milliarden
Menschen auf diesem Planeten zugebilligt, jenem Risiko, mit dem wir sowohl den
ungeborenen Kindern im Mutterleib
als auch späteren Generationen unseren Stempel infolge unseres „Mobilfunk- und
Mikrowellenkonsums“ aufdrücken; und dies in Form von Erbkrankheiten,
kindlicher Leukämie, sowie von vermehrten Tod- und Missgeburten!
Diese
wurden von skandinavischen Forschern bei Physiotherapeutinnen, die mit
medizinischen Kurzwellen-Diathermiegeräten während ihrer
Schwanger-schaft arbeiteten, von
15.) Kallen B. u.a.(1982) mit statistischer Signifikanz beschrieben.
Die ICNIRP dagegen stellt unzutreffender Weise „keine Signifikanz“ fest!
(Siehe S. 68 der Beklagtenanlage B 25)
Genbrüche,
sichtbar gemacht: siehe dazu ein Bild eigene Anlage 4)
In zwei weiteren diesbezüglichen Erhebungen musste die
ICNIRP jedoch ein „erhöhtes Risiko an Fehlgeburten und Geburtsfehlern“
einräumen ,
(B 25 S. 68) nämlich in den Arbeiten von
16.)Larsen u.a.
sowie von Quellet-Hellstrom und (1993) Stewart .
Trotzdem resümiert die ICNIRP in den letzten 4 dieser
20 Zeilen hinsichtlich dieses schicksalsentscheidenden Aspektes der
Erbgutbelastung (der „Gentoxi-cität“) beim Menschen,:“ Trotz der im
Allgemeinen negativen Ergebnisse dieser Studien wird es schwierig sein, ohne
weitere epidemiologische Daten über stark exponierte Personen und präzisere
Expositionsermittlung eindeu-tige Schlüsse über die Reproduktionsgefährdung zu
ziehen“.
Was
doch bedeutet, dass auf Grund menschenverachtender Grenzwerte noch mehr
Totgeburten, kindliche Leukämiefälle und Missbildungen auftreten müssen, bis
die „Wissenschaft zu eindeutigeren Schlüssen gelangt“! (S 68 B 25)
Auf S 68 Anlage B 25 ist bezüglich der „Auswirkung auf
die Fortpflanzung zu lesen:„Zwei umfangreiche Studien an Frauen , die mit
Mikrowellen-Diather-mie behandelt wurden,um Schmerzen der
Gebärmutterkontraktionen während der Wehen zu lindern, erbrachten keine Beweise
für nachteilige Auswirkun-gen auf den Fötus“. Gemeint sind damit zwei
kurze Arbeiten von
17.) und 18.) Daels 1973,1976 .
Gerade diese beiden Beispiele zeigen das in
höchsten Maß bedenkliche Wissenschaftsverständnis der ICNIRP (und damit auch
der SSK) in ihrem Umgang mit der Wahrheit. Handelt es sich bei diesen
Schriften von Daels ( 4 sowie 2 Seiten) doch nicht um zwei „umfangreiche
Studien an Frauen“ (Originalton ICNIRP), sondern um zwei kleine
beschreibende Erläuterungen einer schmerzstillenden Therapie bei der
Geburt. „Nachteilige Wirkung auf den Fötus“ konnte es dabei
sowieso nicht geben, weil das Geburtsobjekt nicht ein „Fötus“ in
einem frühen Schwangerschaftsstadium, sondern ein ausgereiftes Kind im 9.
Monat war. Spätere „Auswirkungen “ der Bestrahlung auf das Kind wurden
also weder beschrieben noch untersucht.
Trotzdem versucht die ICNIRP den Eindruck zu erwecken,
Hochfrequenz-bestrahlung von ungeborenen Kindern hätte sich in einem frühen
Schwanger-schaftsstadium bei Föten in „umfangreichen Studien“ als
unproblematisch erwiesen!
Wie soll man solche
Täuschungsmanöver im Umgang mit der Wahrheit deuten, noch dazu, wenn die Opfer
unsere Kinder sind? !
Krasse Fehlinterpretationen zeigt die
„Empfehlung der Strahlenschutzkommis-sion“ (Anlage B 25), welches gleichzeitig
ja auch ein ICNIRP-Papier darstellt, auch bei der Bewertung des Krebsrisikos.
Aus einem riesigen internationalen Literaturfundus von weit über hundert
kritischen Studien hat sich die ICNIRP ganze 13 Studien herausgegriffen
und diese unzutreffend gewertet und kommentiert. So wählt sie als Zeugen
der angeblichen Krebsunbedenklichkeit durch Radarstrahlen, also dem Mobilfunk
ähnlichen Frequenzen (1-10GHz) die Arbeit von
19.) Baron und Baraff 1958, die bei einem kleinen Kollektiv durch eine zu kurze
Beobachtungszeit von 4-13 Jahren nach der Exposition gekennzeichnet ist, zu
kurz, um bei Krebsfällen bereits Signifikanz festzustellen. Diese
unbrauchbare Studie wird jedoch irreführender Weise verwandt, um vermehrtes
Auftreten von Krebs bei Radarexposition in Abrede zu stellen. Nebenbei eine
Position, die heute auch offiziell verlassen wurde, und die Schutzbehauptung
über „fehlenden Nachweis von Gesundheitsgefährdung durch Hochfrequenzen“ ad
absurdum führt. (Der Spiegel, 27/2001,SZ 25.4.2001)
In der Folge werden bezüglich der Krebsgefährdung
durch Hochfrequenzen
20.) Robinette u.a. (1980) zitiert. Ihre Arbeit zeigt Auswirkungen bei
Radar-exponierten Soldaten und Wartungspersonal während des Koreakrieges. Trotz-dem
behauptet die ICNIRP, „Auswirkungen auf die Gesundheit“ -obwohl signifikant
nachgewiesen-„wären nicht aufgetreten“!
Ähnliche, den Wahrheitsgehalt auf den Kopf stellende
Behauptungen praktiziert die ICNIRP
auch in einer den gesunden Menschenverstand geradezu verachtenden Weise bei der
Studie von
21.)Lilienfeld u.a. 1978. Diese beschreibt ein trauriges Stück kalten Krieges:
Im Zeitraum von 1953 bis 1976 wurde die Amerikanische Botschaft in Moskau durch die Sowjets mit Radarstrahlen mit einer Durchschnitts-stärke von 1000-2000nW/cm2 bestrahlt- eine Intensität, welcher sich auch die Kläger durch die Sendeanlage im unmittelbaren Außenbereich ihrer Wohnung ausgesetzt sehen. Dabei zeigte sich bei einem Kollektiv von 4500 Personen, von Botschaftsangehörigen ein drastisches Ansteigen von Krebs und vielen anderen Erkrankungen. Gegenüber einem unbestrahlten Vergleichkollektiv von 7500 Angehörigen von Botschaften in anderen Ostblockstaaten zeigte die Moskaugruppe ein erschreckend erhöhtes Krebs- und Leukämie-Risiko:
Erwachsenen-Leukämie zeigte sich 2,5 mal häufiger,
Kindliche Leukämie war 3 mal häufiger,
weiblicher Brustkrebs war 4 mal häufiger,
weiblicher Genitalkrebs war 5 mal so häufig,
Hirntumor bei Erwachsenen gar 20 mal so häufig!
Obwohl neben vielen anderen Erkrankungen Krebs die
häufigste Todesur-sache war, behauptet die ICNIRP dreist, es hätten sich in der
Studie „keine Hinweise für eine erhöhte Mortalität und Morbidität“ ergeben.
Ähnlich fahrlässig geht diese von der Beklagtenseite
so hochgelobte private Institution mit der wissenschaftlichen Wahrheitsfindung
auch bei den übrigen der 13 epidemiologischen Studien um, (Siehe dazu die
„ICNIRP-Richtlinien-Kritik“ von Prof. Dr. Neill Cherry. Dabei resümiert
Prof. Dr. Cherry zusammenfassend: ,( eigene Anlage 3 auf S. 28)
„Ich
zeige klar und schlüssig, dass hier eine Voreingenommenheit gegen die
Entdeckung und die Anerkennung von schädlichen Wirkungen besteht, die soweit
geht, dass die vorhandenen Studien, welche diese Wirkungen beweisen, ignoriert
werden, und diejenigen, die man ausgewählt hat, werden falsch dargestellt,
falsch interpretiert und falsch gebraucht. Die ICNIRP- Bewertung von Wirkungen
wurde durchgesehen und als ernsthaft fehlerbehaftet befunden. Sie enthält ein Muster von
Voreingenommenhei-ten, bedeutenden Fehlern, Weglassungen und absichtlichen
Verdrehungen.“
Prof. Cherrys Aussagen hielten sowohl in Australien
als auch in Neuseeland gerichtlicher Prüfung stand. Prof. Cherry informierte
auch das Europäische Parlament in Straßburg . Der Umweltausschuss des
EU-Parlamentes wirft in seinem Beschlussentwurf für den 8.3.99 der EU und der
WHO vor, bislang die Ergebnisse einer großen Zahl wissenschaftlicher
Publikationen ignoriert zu haben. „Angesichts der Vielzahl wissenschaftlicher
Befunde könne man weder das Krebsrisiko noch andere biologische Effekte einfach
abtun...“
22.)Dr. Repacholi, M., 1997, erwähnt, der bei einem Kollektiv von 100 genveränderten Mäusen
ein 2,4 fach erhöhtes Krebsaufkommen durch handy-übliche
Mobilfunkbestrahlung 2 mal täglich 1 / 2 Stunde über 18 Monate erbrachte,
Dr. Repacholi zudem selbst als ehemaliger Chairman der ICNIRP ein
entschiedener Befürworter der Mobilfunktechnologie war, sollten sich der letzte
Zweifel an der Unhaltbarkeit der Behauptung über angeblich „fehlende Beweise
gesundheitlicher Schädigung im athermischen Bereich“ erübrigt haben, wie
sie von S. 10 bis S. 16 unablässig und ohne ersichtlichen Erkenntnisgewinn
wiederholt werden.
Nicht die mobilfunkkritische geschädigte Klägerseite
leidet demnach an den vielbeschworenen Wissenschaftsdefiziten, sondern die
Beklagten sowie die ICNIRP und die SSK- auf die sie sich kritiklos beruft.
Im Arzneimittelbereich wird der Tierversuch ja zum
Nachweis der Unschädlichkeit eines Produkts zwingend gefordert. Beim
Vorliegen einer Krebsgefährdung im Tierversuch –wie beim Mobilfunk vorliegen,
würde das Produkt, das Medikament vom Markt genommen!
Nach vorherrschender wissenschaftlicher Logik in der
Medizin wäre alleine durch die Ergebnisse des Dr. Repacholi ein erhebliches
Krebsrisiko und eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung erwiesen, der nächste
Schritt politischer Entscheidungsträger und des Gesetzgebers müssten zumindest
eine drastische Grenzwertsenkung sein. Hat
sich die unablässig beschworene „Unbedenklichkeit und Sicherheit“ der
Grenzwerte auch im Fall der Tierversuche- es gibt ihrer etwa 10, welche
Cancerogenität eindeutig nachweisen- auch hier für jeden ersichtlich ad
absurdum geführt!
Nachtrag: Um eine absolut aktuelle neue Untersuchung
von italienischen Medizinern bezüglich des Krebsrisikos zitieren, sei auf
die Leukämiezellen-studie von Marinelli S. und seiner Kollegen vom national
research council bologna aus dem Jahr 2002 verweisen.
Leukämiezellen wurden mit der D-Netz Trägerfrequenz von 900 MHz und 100 mW
Leistung bestrahlt (als maximale Strahlung wird von vielen Handys
typischerweise 2 W erreicht, obwohl die meisten nur 1/10 dieser Leistung
benützen). Nach 24 Sunden Dauerbestrahlung waren 20%
weniger Leukämiezellen in der bestrahlten Probe im Gegensatz nicht zur
nicht bestrahlten Referenzprobe. Nach 48 Stunden stellten die
Forscher jedoch fest, dass die Leukämiezellen in der bestrahlten Probe sich rapide
zu vermehren und aggressiv zu teilen begannen. Ein leider sehr
eindeutiger Hinweis auf vermehrte Cancerogenität von
Mobilfunkfrequenzen.
Dies wird auch gerichtlicherseits so in Spanien
gesehen. Anlass richterlichen Einschreitens war eine dramatische Häufung von
Leukämie (4 Leukämiefällen innerhalb nur eines Jahres) bei den Schulkindern
einer Schule in Valladolid, Nordspanien, nachdem in der unmittelbaren
Nachbarschaft eine umfangreiche Anlage mit 36 Mobilfunkantennen installiert
worden war! Zusätzlich waren auch bei den umliegenden Anrainern der Anlage 10
neue Krebs- und Leukämiefällen zu beklagen. Das zuständige Gericht ordnete
daher die umgehende Entfernung der Mobilfunkantennen an- natürlich gegen
flammenden Protest der Betreiber. Diese hatten die Schließung der Schule
angeregt! (siehe dazu eigene Anlage 5)
Wenn die
Beklagten in Ihrem Schriftsatz aus Seite 15 behaupten, in den Ausführungen der
Kläger befänden sich eine „Vielzahl von Mängeln“, welche „die gebotene
Objektivität und Seriosität“ vermissen lassen, dann ist nach obigen
Ausführungen zu fragen, ob die Beklagtenpartei hier nicht einer psychischen
Projektion unterliegt: Wirft sie dem Unterzeichner doch unab-lässig genau jene
Mängel vor, die sich vielfachst in ihrer eigenen Beweis-führung vorfinden
lassen.
Unsinnig und aus der Luft gegriffen ist auch die Rüge
angeblich „älterer Quellen“. Zum einen sind die meisten Publikationen relativ
jungen Datums. Zum anderen kann wissenschaftlicher Wahrheitsgehalt als
solcher nicht veralten: Obwohl bereits mehrere hundert Jahre alt, haben die
Erkenntnisse eines Galileo Galilei und die Gesetze der Schwerkraft eines Newton
noch heute ungebrochene Gültigkeit.
Ähnlich nicht nachvollziehbare Kritik erfährt die
Diagnose des Klägers. Man frägt sich, was die Beklagtenseite eigentlich
will: Zum einen möchte sie die naturgemäß subjektiven Beschwerden des
Klägers in Form der Schlafstörungen und des Tinnitus „ in keiner Weise in Zweifel
ziehen“, akzeptiert demnach ihre objektive Existenz. Zum anderen fordert
sie im gleichen Atemzug, sich selbst widersprechend, einen „naturwissenschaftlichen
Nachweis“ des subjektiven Beschwerdebildes, welcher ihr
ja in Form des wissenschaftlich nicht anzweifel-baren deutlich reduzierten
Melatoninwertes, des Schlafhormons, sowie in Form der Dunkelfeldmikroskopie,
den Tinnitus betreffend vorliegt.
Diese Befunde, deren unmittelbare Aussagekraft vernünftiger
Weise niemand in Abrede stellen kann, sind ihr aber auch wieder nicht recht,
weshalb man den Eindruck gewinnt, der Beklagtenpartei wären die Argumente
restlos ausgegan-gen, und sie suche jetzt verzweifelt nach Scheinargumenten, um
den Kläger damit doch noch für dumm verkaufen zu können.
So konstruiert der Beklagtenschriftsatz
labormesstechnische Probleme, die nicht existieren. Die Untersuchung des
Melatonins und seiner Abbauprodukte im Morgenurin ist wie alle
medizinischen Laboruntersuchungen ein standardi-siertes und
kontrolliertes Verfahren, deren medizinische Stichhaltigkeit außer
Frage steht. Diese Laborwerte wurden zudem nicht in einer privaten
„Labor-küche“ ausgekocht, sondern entstammen einem renommierten
Großlabor unter laborfachärztlicher Führung.
Auch die Fragestellung, ob der Patient unter Alkohol
oder Medikamenten-einfluss stand oder Raucher ist, erübrigt sich. Ist in der
Stellungnahme vom Okt.2002 doch deutlich ausgeführt, dass sich der Kläger
.......... (um diesen handelt es sich beim ausgeführten Melatoninwert) aktiv um
möglichste Gesunderhaltung bemüht: Dies (Seite 2 dieser Stellungnahme) durch
„Meiden von Nikotin, Alkohol und Koffein“. Zudem durch hochdosierte
Vitamineinnahme, um nur einige Aspekte seiner gesundheitsbewussten Lebens-führung
zu nennen. Dementsprechend befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der
morgendlichen Urinspende weder unter dem Einfluss von Alkohol, Medikamenten,
Nikotin oder sonst einer Droge.
Ähnlich unschlüssig grübeln die Beklagten über angeblich fehlenden Qualitäts-nachweis zwischen Melatoninhaushalt und Beschwerdebild des Patienten, also den Schlafstörungen und dem vorliegenden Erschöpfungssyndrom.
VII. SYMPTOME DES KLÄGERS IM LICHT
INTERNATIONALER FORSCHUNGSERGEBNISSE
(Siehe dazu auch Eigene Anlage 7)
Der Vorwurf mangelnder wissenschaftlicher Untermauerung
der zwangs-läufig subjektiven Symptomatik des Patienten in Form von Schlaf- und
Hörstörungen erstaunt auch insofern, als die Klägerpartei in ihrer
Stellungnah-me vom Okt. 2002 eine ganze Reihe wissenschaftlicher Arbeiten
zitierte, die sich allesamt mit Schlafstörungen von mobilfunk-exponierten
Personen ausein-andersetzen, so etwa (Nr. 12 Stellungnahme vom 31.10.2002) die
Schweizer Forscher um Prof. Altpeter ,den Kurzwellensender Schwarzenburg
betreffend. Gerade die exakte Übereinstimmung von Exposition und
Schlaflosigkeit mit dem den Bürgern nicht bekannten Ein- und
Ausschalten der Sendeanlage, welche hochsignifikant mit
protokollierten Schlafstörungen übereintrafen, führten ja zum endgültigen Abbau
des Kurzwellensenders Schwarzenburg.
Auch die Untersuchungen des Schlaflabors von Mann
und Röschke der Universität Mainz mit ihrer Verringerung der
REM-Phasen wurde erläutert; ebenso die epidemiologischen Erhebungen des
französischen Prof. R. Santini aus dem Jahr 1999 ,der Müdigkeit
und Schlafstörungen als Symptomatik bei unmittelbaren Anrainern von
Mobilfunkantennen in über 60% vorfand.
Was die Ohrgeräusche (Tinitus) des Klägers
betrifft, so fand Prof. Mild u.a. (Stellungnahme vom 31.10.2002, Lit.-
Hinweis Nr. 21) bei einem Kollektiv von 11000 Skandinaviern Ohrgeräusche
dosisabhängig zur Mobilfunkexposi-tion. Dies wird auch von Prof. Santini
und vielen anderen Forschern bestätigt.
Zur Melatoninproblematik:
(Anlage7) Wenn die Beklagtenpartei ausführt, daß es
„beim derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht einmal
Hinweise gäbe, die auf einen Zusam-menhang zwischen
elektromagnetischen Feldern und den Melatoninhaushalt schließen
lassen“ dann setzten solche Äußerungen nun wirklich in Erstaunen.
Beruft sich die Beklagtenpartei doch nicht auf wissenschaftliche
Primär-studien, sondern nur auf kursorische Bewertungen anonymer
staatlich bestellter Wissenschaftler, die im Namen von Bundes- und
Landesbehörden extrem kurze, der Ernsthaftigkeit der Problematik in keiner
Weise gerecht werdende Wertungen abgeben, die alle den gleichen
Wissenschaftsdogmatis-mus widerspiegeln:, dass es eben nur
thermische EMF-Effekte gäbe. So etwa gehen die Empfehlungen der SSK (Anlage
B24) mit ganzen 13 Zeilen auf die Melatoninproblematik bei
Tieren und Menschen in Bezug auf nieder- und hochfrequente elektromagnetische
Felder ein, einen Wissenschaftsbereich, der zwischenzeitlich viele
Tausende von Seiten füllt. Der Hinweis einer behörd-lichen
Landes oder Bundesanstalt oder der WHO ersetzen nicht – um es juri-stisch
auszudrücken, die wissenschaftlich „Substantiierung“!
Trotz des geradezu schmerzhaften Mangels jeder der
Bedeutung des wissen-schaftlichen und medizinischen Sachverhalts gerecht
werdenden Diskussion offenbaren diese Beweismittel der Beklagtenseite logische
und sachliche Unstimmigkeiten. So wird von zwei Arbeiten berichtet, Zitat: „im
Blut von wachen Probanden konnte unter anderem auch nach mehrstündiger
Mobilfunknutzung keine Änderung der Melatoninkonzentration gemessen
werden (23.De Seze u.a., 1999 und Mann und Röschke 1998).
Bei Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen der
Melatoninausschüttung nimmt dies freilich nicht wunder. Ist doch unstrittig,
dass die Melatoninpro-duktion tagsüber außerordentlich niedrig verläuft,
weil die Zirbeldrüse durch den Einfall der hochfrequenten Lichtstrahlen auf
die Netzhaut sowie schon maximal blockiert ist. Erst in der Tiefe der
Nacht, zwischen 2 und 3 Uhr morgens bei Wegfall der Lichtstimulation der
Netzhaut erfährt die Melatoninausschüttung in einem steilen Gipfel auf das zehn
bis zwanzig fache ihres Tageswertes. Oder, um es bildlich zu sagen:
Die „Ebbe“ der Melatoinausschüttung am Tage lässt sich
auch durch Mobil-funkstimulation des ZNS kaum weiter senken, weil sie eh schon
auf dem Tiefststand ist. Nur
die Melatoninreduktion des Nachtgipfels bzw. des Morgenurins,
in dem sich die nächtliche Höchstproduktion des Schlafhormons und seine
Abbauprodukte vorfindet, lässt einen sinnvollen Schluß auf eine etwaige
Melatoninreduktion zu. (siehe Grafik Abb. 4 der Anlage )Aussagen
wie die oben zitierte sind deshalb ohne Aussagekraft und irreführend
Siehe
dazu auch Literatur Nr25.Cherry N. sowie
eigene Anlage 8
Angemerkt sei an dieser Stelle jedoch jedoch, daß De
Seze u.a. (Lit.Nr.24) in einer parallelen Studie auch am Tag eine mobilfunkbedingte
Reduktion eines anderen Hirnhormons, nämlich des
Schilddrüsen-stimulierenden Hormons TSH der Hypophyse festgestellen
konnten!)
Auf Seite 17 des Beklagtenschriftsatzes wird
dem Unterzeichner der Gebrauch „veralteter“ Literatur - was als
Scheinargument das auch immer sein möge- und einer Verwechslung von
Jahreszahlen hinsichtlich wissenschaftlicher Arbeiten vorgeworfen, wörtlich
heißt es „Dr. Scheiner stützt seine Schlussfolgerung auf veraltete
Literatur, teilweise aus dem Jahr 1994 (der Beitrag von Burch aus dem Jahre
1999 behandelt niederfrequente und nicht die hier in Rede stehenden
hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
Nun ist die Argumentation „veralteter Literatur“
wissenschaftlicher Arbeiten erst mal schlichter Unsinn! Wahrheit ist stets
zeitlos! Bei allem Bemühen, „up to date“ zu bleiben: kein Arzt und
medizinischer Wissenschaftler wird auf Erkenntnisse verzichten wollen, weil sie
ganze 8 Jahre zählen! Kein noch so elitärer Forscher wird über Arbeiten des
Jahres 1994 die Nase rümpfen! Wo leben die Beklagten!? Was wollen sie uns
suggerieren?
Zudem
zitieren sie falsch! Angeführt wurden Arbeiten des Prof. Burch aus San Diego
über den Einfluss hochfrequenter EMF auf die Melatoninproduktion
aus
den Jahren 1997 und 1998 (Lit.-Nr. 10 und 11 der Stellungnahme vom
31.10.2002), und nicht Arbeiten aus den Jahren 1994 und
1999, die in der Stellungnahme gar nicht Erwähnung fanden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch eine
Studie unter Prof. T. Abelin, den Kurzwellensender Schwarzenburg betreffend
(Lit.Nr.24)
Dabei fanden
die Forscher bei hochfrequenzexponierten Rindern, bedingt durch den
Kurzwellensender Schwarzenburg, nach Abschalten des Senders eine deutliche
Erhöhung des Melatoninspiegels!
Natürlich soll nicht in Abrede gestellt werden, dass
immer wieder „Negativarbeiten“ produziert werden, die keine Effekte vorfinden.
Ursächlich ist in solchen Fällen jedoch anzumerken, dass biologische Effekte
anders als in der unbelebten Physik nur innerhalb von „bestimmter
Intensitätsfenstern“ auf elektromagnetische Reize reagieren. Wenn
der Reiz außerhalb dieser „Fenster“ zu stark oder zu schwach gewählt ist, kommt
der biologische Effekt nicht zustande. Natürlich darf ein derartiges
an der biologischen Realität vorbeigeforschtes Resultat dann nicht als Beleg
für die Unschädlichkeit von EMF und als „mangelnde Effekte im athermischen Bereich“
gewertet werden- ein Trugschluss, der leider Gang und Gebe ist!
Nochmals sei darauf
hingewiesen, dass die im Morgenurin gemessene Melato-ninreduktion aufgrund von
Mobilfunkeinfluss zunehmend zu einer gängigen Untersuchungsmethode zur
Abschätzung von Mobilfunkbelastung in der Praxis wird. Wie bereits erwähnt, zeigte
eine eigene Melatonineerhebung in Form einer Laborreihenuntersuchung bei
Anrainern um eine Mobilfunkantenne in Oberbayern ein halbes Jahr nach
Inbetriebnahme der Sendeanlage eine durchschnittliche 37%ige Reduktion des
Melatonins bei 80% der betroffe-nen Personen!
Neben dem wiederholten Verunsicherungsmanöver
bezüglich der Diagnose der Schlafstörungen des Klägers und dem
wissenschaftlich unsinnigen und auch gar nicht bei Bemäkeln „älterer
Arbeiten“ gehen die Beklagten auch hier einer sachlichen wissenschaftlichen
Auseinandersetzung tunlichst aus dem Weg. Offensichtlich irritiert sie
besonders die bereits erwähnte Studie der von Prof. Altpeter der Universität
Bern, der im Jahr 1995 über Ergebnisse einer großangelegten epidemiologischen
Erhebung über Gesundheitsstörungen rund um den Kurzwellensender Schwarzenburg
berichte, was aufgrund des öffentlichen Druckes schlussendlich zum Abschalten
des Senders Schwarzenburg führte: Wie in der Stellung-nahme vom Okt.2002
ausgeführt, litten die Bewohner in den bestrahlten Umgebungsgebieten
dieser Sender unter schweren Schlafstörungen im Verhältnis 5:1
zur nicht exponierten Personengruppen. Auf Druck der Bürger wurde daraufhin
eine exakt kontrollierte Blindstudie durchgeführt: Ohne Wissen der exponierten
Schlafgestörten Personengruppe wurde der Sender tageweise ausgeschaltet
(da es sich um Programme handelte, die nur in Übersee empfangen werden konnten,
war den Anrainern im Expositionsgebiet nicht bewusst, wann die Sendeanlage lief
und wann nicht.) Das Schlafverhalten der in Expositionsgebieten lebenden Bürger
wurde in Tagebüchern exakt festgehalten. Dabei zeigte sich eine höchst
signifikante Übereinstimmung zwischen verbesserten Schlafverhalten und den
tagesweisen Ausschaltphasen der Sender. Dieser Versuch führte aufgrund
seiner schlagenden Beweiskraft zum Ausschalten der Sendeanlage.
VIII. WAS WEISS DIE TELEKOM?
Nun zitiert die Beklagtenseite als Untermauerung ihrer Position zwei Arbeiten, die von der Deutschen Telekom im Jahr 1997 und 1998 herausgegeben wurden. Nun ist die Deutsche Telekom selbst ein Mobilfunkbetreiber. Bei Kenntnis ihrer Argumentation sowie der Milliardeninvestitionen für UMTS müsste es doch sehr Wunder nehmen, wenn sie auch mobilfunkkritische wissenschaftliche Arbeiten in ihre Öffentlichkeitsarbeit einbezieht.
Wie viel an Wissen
die Deutsche Telekom über unstrittige und kontrollierte wissenschaftliche
Beweise athermischer biologischer Mobilfunkeffekte an besagtem Wissen
zurückhält, mag aus Nachfolgendem hervorgehen:
(Siehe dazu auch die Anlage 6 „ Was weiß die Telekom wirklich“?)
Der Biologe Prof. Semm, einer der Pioniere der
Melatoninforschung, arbeitete jahrelang wissenschaftlich für die Deutsche
Telekom. Bereits 1995 stellte er fest, dass bei Bestrahlung mit gepulsten
Hochfrequenzen deutlich unterhalb der Grenzwerte 70 % der
Nervenzellen von Versuchstieren –zumeist „Zebra-finken“ - mit einer pathologischen
Änderung ihrer Leitfähigkeit reagierten: Und zwar 80% mit einer
überschiessenden und 20% mit einer stark verminderten
elektrischen Leitfähigkeit ihrer Nervenzellen. Diese Ergebnisse wurden mit
Zustimmung der Deutschen Telekom in einem Kongressband 1996 (Europäische
Telemetrie Conferenz, ETC) Garmisch-Patenkirchen, 21.5-23.5 1996
veröffentlicht. Mitarbeiter der Deutschen Telekom waren im Labor von
Prof. Sam waren Mitautoren. Zur Überprüfung der Reproduzierbarkeit
dieser pathologisch gestörten Nervenreaktion wurde der
amerikanische Biologe und Verhaltensforscher Prof. Dr. R.C. Beason, von der
State University of New York auf Kosten der Telekom eingeladen. Er konnte
die Ergebnisse voll bestätigen und wurde deshalb als Mitautor nachfolgender
Veröffentlichung
(Nr.28) aufgeführt:
P. Semm, S. Merhold, E. Holtkamp-Rötzler, K.-P. Dombeck and R. C. Beason
Deutsche Telekom, Technologiezentrum
PO Box 10 00 03, 64276 Darmstadt, Germany
University of
Frankfurt, Dept. of Zoology, Germany
SUNY at Geneseo, Dept. of Biology, USA: „Neurale Antworten auf schwache elektromagnetische Felder im Bereich von 900 MHz“.
Diese Ergebnisse wurden demnach sowohl auf dem oben
angesprochenen Kongress Telecom- intern als auch International publiziert.
Fazit: Der Deutschen Telekom sind spätestens seit 1996 biologische
Effekte im athermischen Bereich bekannt! Trotzdem hält sie diese Erkenntnisse
„unter dem Deckel“. Wenn die Telekom und die übrigen Mobilfunkbetreiber
trotzdem starr an ihren bisherigen Grenzwerten festhalten und ihnen absolute
gesundheitliche biologische Unbedenklichkeit zusprechen, so ist dies als grob
fahrlässig zu bewerten.
Aufgrund dieser
Ausführung (siehe Anlage 6: „Was weiß die Telekom wirk-lich?“) kann
der Telecom wissenschaftliche Neutralität in der Öffentlich-keitsarbeit wohl
kaum zugebilligt werden. Die von der Beklagtenseite aufgeführten
Veröffentlichungen können vor diesem Hintergrund nicht überzeugen.
IX. ZUR ÜBLICHEN „ KLÄGER- PSYCHIATRISIERUNG “
Wenn zum Schluß des
Schriftsatzes von der Beklagtenseite
den Klägern wieder die übliche Psychiatrisierung des
Beschwerdebildes in Form „psycho-somatischer Ursachen“
angeboten wird, dann sind derartig ungeeignete Argumente durch obige
Ausführungen als auch die vom Okt. 2002 eigentlich als ausreichend widerlegt
und somit als gegenstandslos zu betrachten. Diese „Psychiatrisierung“ ist
zudem zwangsläufige Schlussfolgerung jener eingangs erwähnter „athermischen
Wissenschaftsdogmatik“, eine Argume-tation, die man mit unausweichlicher
Regelmäßigkeit allen Elektrosmoggeschä-digten und Elektrosensiblen als
pseudowissenschaftliches Erklärungsmodell überstülpt: wenn der Bürger
wagt, sich zu beschweren, daß er gegen seinen Willen krank gemacht wird,erklärt
man ihn für „psychotisch“- bzw. „psycho-somatisch“- also für mehr oder weniger
„verrückt“! So einfach ist das!
Nun sind der Kläger X.Y.
bei den bestehenden „Keulenwerten“ von mehreren hundert nW/cm2 (-jeder mit
der Materie Vertraute wird diese Werte so bezeichnen)eindeutig
„Elektrosmog-geschädigte“ und nicht „Elektrosmogsen-sible“. Reagiert diese
Personengruppe doch bereits allergisch auf wesendlich schwächere Feldstärken.
Dies ist bei dem an und für sich robusten, körperlich kräftigen Kläger, der
immer mit Freude seinen Beruf als Elektromeister ausübte, offenkundig nicht der
Fall. Doch auch das Phänomen der „Elektrosensitivität“ ist heute
wissenschaftlich belegt, siehe dazu etwa Prof.Dr. R.Frenzel-Beyme vom “Bremer
Institut für Präventiv-forschung und Sozialmedizin“ anlässlich der Anhörung des
Bayerischen Landtags über die „Auswirkungen nicht-ionisierender Strahlen “
(Lit.Verz. 30); oder die Arbeiten von Pionieren der Umweltmedizin William
Rea(32) und K.D.Runow, etwa mit seiner „Studie zur Elektrosensibilität im
D-Netz-Bereich (Lit.Verz.31). Das von den gesetzlichen Krankenkassen
anerkannte Fachkrankenhaus für Umweltkrankheiten in Bredstedt , Leitung
Chefarzt Dr.E.Schwarz zählt Elektrosmogschädigung und Elektrosensitivität zu
den Krankheiten, auf welche die Klinik –neben Chemikalienbelasteten- die
diagnostisch und therapeutisch speziell ausgerichtet ist. Und die gesetzlichen
Krankenkassen erstatten! (siehe Lit.Verz. 33) siehe Anlage 16
Zum anderen berichtete
Prof. F.A.Popp etwa berichtete anlässlich eines Kollquiums in
Wiesbaden 1980, Berechnungen hätten eine 10 Milliardenfach höhere
Sensibilität biologischer Systeme im Vergleich zu technischen Systemen ergeben.
Und Prof. Kirschvink vom Forschungsinstitut in Pasadena Californien, fand
1992 im menschlichen und tierischen Gehirn winzige
1-fünfzigmillionstel mm große Magnetitkristalle, die im Tierreich offenbar die
Orientierung der Zugvögel auf ihren interkontinentalen –und bei Walen auf deren
interozeanische Wanderungen ermöglichen, und auf EMF wie winzige Eisenspäne und
Magneten wirken. Diese in vielfacher Millionenkonzen-tration aufgefundenen
Magnetitkristalle geraten bei den niederfrequent getacketen
Hochfrequenzen des Mobilfunks in Resonanz.- Elektrosmog-schädigung
und Sensibilität ist als Phänomen also nicht verwunderlich. Das Gegenteil wäre
erstaunlicher.
Zu guter Letzt sei noch
darauf verwiesen, dass die jetzige WHO-Direktorin und frühere
norwegische Premierministerin Gro Harlem Brundland, selbst Ärztin, ebenfalls elektrosensibel
ist und an den Auswirkungen durch hoch-frequente elektromagnetische Felder
leidet. Gegenüber der norwegischen Tageszeitung „Dagbladed“ (erschienen
am 09.03.2002) erklärte sie, dass sie in der Nähe von sendeaktiven
Mobiltelefonen unter großen Schmerzen und körperlichen Beeinträchtigungen
leide. Sie führt aus, .... „Ich verstehe die Wissenschaftler, die
warnen. Ich denke wir haben allen Grund vorsichtig zu sein und Mobiltelefone
nicht mehr als nötig zu benutzen. Und je jünger sie sind desto ernster muss das
genommen werden. Ich denke, wir sollten dem Vorsorgeprinzip folgen.“ (siehe
Anlage 10)
X.WAS
WEISS DIE DEUTSCHE POST?
Im Frühjahr 1993 wurde
die Medizinische Fakultät der Humbold-Unversität unter M.Poppei (Lit.verz.33)vom
Bundesamt für Post und Telekommu-nikation (BAPT) beauftragt, die vielfältigen
diesbezüglichen Arbeiten der UdSSR und der späteren GUS-Länder im Zeitraum 1969
– 1992 einer zusammenfassenden Würdigung zu unterziehen. Wie aus der Anlage
11, und dem lockeren Durchblättern einiger Auszügen dieser
dem Bundesamt seit Herbst 1993 vorliegenden Arbeit zwingend hervorgeht, wusste die Deutsche Post ab 1993(!!!) daß vielfältige athermische biologische
Wirkungen von Hochfrequenzen und Mikrowellen im Mobilfuk-bereich existieren!
Genauso wie die Telecom hat sie dieses für unser Gesunderhaltung lebenswichtige
Wissen dem Bürger vorenthalten!
Sprich:die Post als Vorläufer auch der Telecom wusste
um die wissenschaftlich erwiesene Existenz von biologischen Effekten und
Gesundheitsschädigungen im athermischen Bereich!
(Anlage 11) enthält einige Auszüge der Beurteilung der Humbolduniversität. Der Unterzeichner hat sich dabei erlaubt, zur besseren Verständlichkeit einige handschriftliche Erläuterungen hinsichtlich der Strahlenintensitäten vorzunehmen.
Herausgeber ist das ehemalige „Bundesamt für Post und Telekommunikation“ Postfach 8001, in 55003 Mainz. Das vorliegende Exemplar wurde mir vor etwa einem Jahr in einem Kuvert ohne Absender zugesandt. Als Arzt fühle ich mich angehalten, diese Unterlage auszugsweise als Beweismittel an den Senat des Verwaltungsgerichtshofs als Fax weiterzugeben.
XI.WAS“NULLSTUDIEN“UND „NULLRECHERCHEN
(Z.B. JÜLICH) BETRIFFT...
so
erübrigt sich letztlich auch hier- nach allem oben gesagten- jeder weiterer
Kommentar. Ist es doch der Beweis bei der erdrückenden Evidenz der vorliegenden
Arbeiten und signifikanten Beweise in Versuchen an Tieren und menschlichen
Probanden, sowie der Bewertung der epidemiologischen Erhebungen, welche–(siehe
z.B. Mild et.al.-dosisabhängig vom Mobil-funkgebrauch Gesundheitsstörungen in
50% der 11.000 befragten Skandinaviern vorfanden,) heute einfach nicht mehr von
der Hand zu weisen. Dies befanden auch die wissenschaftliche internationale
Elite auf dem Gebiet der athermischen Elektrosmogforschung beim EMF –Symposion
in Wien bereits im Jahre 1998. Siehe dazu die Wiener Deklaration in der Anlage
12. Zu einem bedenklichen Ergebnis gelangt auch das ECOLOG-Institut bei
einer umfangreichen Lizteraturrecherche im Jahre 2000 im Auftrag der
Telekom-Tochter T.-Mobil. Anlage 14
Nun
werden von Betreiberseite gerne „Positiv“- und „Negativ“-Arbeiten zahlenmäßig
gegeneinander aufgerechnet.- Die elementarste Logik macht klar, daß dies ein
Trugschluß ist. Zum einen: “Nichts zu finden ist leicht“! (S.Zwerenz).
Zum anderen, als Beispiel aus der Kriminalistik und der Rechtssprechung: wenn
ein Kriminaler den Täter gefunden hat, 9 andere dagegen nicht, macht man auch
keine demokratische Abstimmung, und kommt zu dem Ergebnis 9 fanden ihn nicht,
nur einer fand ihn- also muß er 9:1 unschuldig sein, und man lässt ihn laufen,
bis weitere Straftaten dann vielleicht auch der Mehrheit überzeugen!
In
der Wissenschaft muß jedes Indiz -und es sind ja im Falle der athermischen
Gesundheitsstörungen und der biologischen Effekte erdrückend viele- sehr ernst
genommen werden. Geht es doch um Rechtsgüter wie die Unversehrtheit unseres
Leibes, um unsere Gesundheit. Und um die Gesundheit und das Überleben unsrer
Kinder! Und in genetischer Hinsicht jeder nachfolgenden Generation!
P.S.
Bei Abschluß des Gutachtens trifft noch eine Mitteilung der Bürgerwelle ein,
dass Prof. Salford u.a. von der schwedischen Universität Lund schockierender Weise bereits nach 2 Stunden
handyüblicher Bestrahlung das Aufbrechen der Bluthirnschranke bei den
Versuchstieren in hochsignifi-kanter Weise festgestellt werden konnte.- Auf
Grund der Aktualität siehe Anlage 15.
XII.
ABSCHLIESSENDE BEMERKUNG
Bei
der Lektüre des Beklagtengutachtens Seite 18-22, sieht man sich als Arzt und
Gutachter eines mobilfunkgeschädigten Klägers abschließend doch zu einer
grundsätzlichen Kritik am Wissenschaftsverständnis der Mobilfunkbetreiber wie
etwa der Beigeladenen zu 2 genötigt:
Sind
doch die Mobilfunkkonzerne derzeit in der Lage, mit dem Ausbau ihren
Antennenanlagen als staatlich „privilegiertem Bauvorhaben“ unter
gesundheits-vergessener Befürwortung durch WHO, ICNIRP und SSK weltweit frisch
ins Feld zu ziehen dabei die gesamte Weltbevölkerung sowie die belebte Natur
als ihr Versuchsobjekt in einen unfreiwilligen Großversuch einzubeziehen, ohne
jeden Nachweis gesundheitlicher Unbedenklichkeit, ausschließlich verpflichtet
ihrem eignen Pofit. Der geschädigte Bürger dagegen hat seine Krankheit wissenschaftlich
erst mal selber nachzuweisen, und sich -mit den Worten des Klägeranwalts
gesprochen –zu Wahrung seiner eigenen Gesundheit und der seiner Familie
-medizinisch geradezu „einen Nobelpreis zu verdienen.“ Denn der
Wissenschaftsbegriff als Meßlatte wird fast unerreichbar hoch geschraubt - cui
bono? Ungestörte Fahrt für die Konzerne?
Diesem krassen Ungleichgewicht des aktuellen
Rechtsverständnisses setzt nun die Mobilfunkseite und mit ihr im
Schulterschluss die offiziellen Grenzwert-bestimmer noch eins drauf: wird doch
allen Ernstes in einer jedes ethische Grundverständnis geradezu verhöhnenden
Art und Weise (so auch von der Beigeladenen zu 2) sowie von behördlicher Seite
, nämlich dem niedersäch-sischen „Landesgesundheitsamt“ empfohlen, derzeit „keine
epidemiologischen
Studien einzuholen, da diese nicht die nötige
Sicherheit nachweisen und ge-währleisten könnten und zu viele
Unsicherheitsfaktoren bestünden“:
Und darin liegt der Skandal: Sind sich
diese beamteten Hüter der Gesundheit, von ihrer Funktion her eigentlich unserer
Gesundheitserhaltung verpflichtet, im Klaren, dass sie damit noch mehr Fälle an
Krebs, an Hirntumoren, an Leukämie bei Kindern, - allesamt doch häufig tödlich
verlaufende Krankheiten zwangs-äufig fordern; -daß sie damit noch mehr Tot- und
Missgeburten riskieren, noch mehr Schlafstörungen und zerrüttete Familien, noch
mehr Hochdruckleiden mit Schlaganfall und Herzinfarkten vom Bürger abverlangen;
sprich, dass wir damit in einer restlos
unethischen und unchristlichen, nur der Technologie und dem ungebremsten
Gewinnstreben verpflichteten Zivilisation gelandet sind, welche die
elementarsten Grundrechte der Bürger mit Füssen tritt?!
Verantwortungsvergessene Wissenschaft kennt keine
Grenzen. Gerade jetzt wird vielfältigst über eine Häufung von Leukämiefälle
rund um Sendeanlangen aus dem In-und Ausland, insbesondere aus Spanien
berichtet, so etwa bei Schulkindern, Anrainern und Studenten in Valladolid,
Ronda, und anderen Orten. Die Wissenschaftler sahen in den Anlagen die
Krankheitsursache erwiesen, und die Gerichte schritten ein, und ließen
die Anlage demontieren (siehe Anlage 5 )
Dabei
stehen diese Berichte nicht allein. Beispiele von Krebs, von Leukämie und
Hirntumoren durch Hochfrequenzen sind aus der Literatur vielfältig und zum Teil
sogar dosisabhängig und hochsignifikant beschrieben, so etwa rund um den
Sutro-tower in San Francisco,( siehe Neil Cherry, ICNIRP-Richtlinien-kritik, Anlage
3, S.39, Fig. 9)
Beispiel, bei denen eine Kausalität auf der Hand
liegt, sind die Hirntumor-häufung in Vollersode Anlage 13 oder in Holland in Zeewolde NL, Anlage
13) und andere mehr. Prof. Hardell ,Schweden, (Lit.Verz. 35) fand bei einer Auswertung klinischer Fälle ein 2,5
faches Hirntumorrisiko . Ein Grossteil aller Malignomerkrankungen, also auch
dieser Fälle- endet tödlich!
Derartige epidemiologische Studien demnach zu verwerfen, bedeutet: All
jene Menschen litten und starben offenbar nicht wissenschaftlich genug- waren
es ihrer noch zu wenige? Stören sie die Bilanzen? Sollten sie völlig umsonst
und anonym gelitten haben und gestorben sein?
Ein derartiger
Wissenschaftsbegriff, wie er derzeit von SKK und ICNIRR vertreten wird, ist
zutiefst unethisch und unmenschlich. Er steht nicht im Dienste der Menschen!
Ein solcher Wissenschaftsbegriff ist zu verwerfen, er darf nicht dauerhafte
Grundlage unsres Rechtsempfindens bleiben!
(Siehe dazu auch der Artikel
des Umweltarztes und Forschers Dr. Braun von Gladiß Anlage 9)
München, im Januar 2003 Dr. med. Hans-Christoph Scheiner
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Quelle:
http://www.unser-aufbruch.de/mobilfunk/gutachten1.rtf